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Montag, 6. September 2010a2n: GEMA oder Creative Commons? Was ist für mich am besten?
Zur Stunde läuft ein Panel mit Meik Michalke (OpenMusicContest) und Alexander Wolf (GEMA). Beide stellen aus ihrer Sicht die Vor- und Nachteile des jeweiligen Systems der Lizenzierung vor. Hintergrund sind die bei einem Termin zwischen Creative Commons DE und der GEMA am Jahresanfang festgestellten gegenseitigen Informationsdefizite. Nach einer Vorstellung des Creative Commons-Lizenzmodells unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten der kommerziellen Nutzbarkeit und der Bearbeitungsmöglichkeiten, werden Struktur und Arbeitsweise der GEMA erläutert.
Der Schwerpunkt des GEMA-Beitrages liegt auf dem Berechtigungsvertrag. Hier führt Alexander Wolf aus, dass die Rechte nicht insgesamt, sondern in Paketen übertragen werden können. Insbesondere sei die Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf die Online-Rechte mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende eine sehr flexible und dem neuen Medium angemessene Regelung. Er lobt die Transparenz und Effektivität der GEMA insbesondere im Bereich der Finanzierung, die bei Creative Commons nicht gegeben sei. Leider lässt der Vortrag bereits an dieser Stelle erkennen, dass das CC-Lizenzmodell offensichtlich noch immer missverstanden wird. Meik Michalke bemühte sich, die Missverständnisse auszuräumen und erklärte gemeinsam mit John Hendrik Weitzmann (CreativeCommons DE), dass CC selbst keine Rechte für Lizenzgeber wahrnimmt. Die beiden Ansätze, die hier nebeneinander und - zumindest von Meik Michalke - nicht gegeneinander positioniert werden, wurden ausführlich mit dem Auditorium diskutiert. Dabei ist festzustellen, dass die Positionierung des GEMA-Vertreters von dem Publikum kritisch begleitet und sehr schnell unhaltbare Aussagen korrigiert. Es wird deutlich, dass die verschieden angelegten Systeme der Lizenzierung jedenfalls derzeit nicht kompatibel sind. Die Sprache kommt auch auf die Versuchsballons in den Niederlanden, Dänemark und Schweden sowie die diesbezügliche Evaluation. Es wird die Problematik der Bestimmung dessen, was als kommerzieller Gebrauch zu gelten hat, erörtert. Schließlich wird diskutiert, wie der Umstand, dass besonders junge Bands Probleme haben, GEMA-pflichtiges Repertoire in Konzerten zu Gehör bringen zu können. a2n: Current status in collecting societies and licensing alternatives
Unter dem Titel "Current status in collecting societies and licensing alternatives - what's the vision?" fand soeben ein Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) statt, an der unter anderem Kilian Steiner (GEMA), John Hendrik Weitzmann (Creative Commons DE) und Meik Michalke (OpenMusicContest) teilgenommen haben. Diskutiert wurden grundsätzliche Fragen, die Künstler dazu bewegen, sich einer Verwertungsgesellschaft anzuschließen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte in die eigenen Hände zu nehmen. Der Vertreter der GEMA wirkte von der Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society sichtlich überrascht und zeigte auf, welche Schwierigkeiten die Etablierung einer solchen Verwertungsgesellschaft mit sich bringt.
Klar zum Ausdruck kam in dieser Veranstaltung der von der GEMA ungehörte Wunsch einer Zahl von Künstlern nach einer Öffnung im Hinblick auf eine größere Selbstbestimmung der Künstler, wie sie in den USA möglich ist. Insbesondere spricht das Grundkonzept der deutschen GEMA gegen eine derartige werkbezogene Rechtewahrnehmung, obgleich eine Zusammenarbeit mit amerikanischen Verwertungsgesellschaften, die nach dem werkbezogenen System arbeiten, funktionieren soll. Insbesondere über diesen Punkt der Zusammenarbeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften herrschte Uneinigkeit. Der GEMA-Vertreter zeigte sich insbesondere im Hinblick auf eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit mit der zu gründenden CC-Verwertungsgesellschaft gesprächsbereit. Gefragt nach der Zukunft von Verwertungsgesellschaften, gaben alle Podiumsteilnehmer an, dass sie Verwertungsgesellschaften auf absehbare Zeit nicht für entbehrlich erachten. a2n: Idee der Creative Commons Collecting Society vorgestellt
Am heutigen Nachmittag wurde in einem 90minütigen Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) in Berlin die Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society vorgestellt. Das a2n camp bildet den Auftakt zur Berlin Music Week und bietet in zahlreichen Panels Gelegenheit zum kreativen Austausch und zur Diskussion aktueller Fragen der Musikbranche. Es bildete also den idealen Rahmen für die Präsentation eines ersten Konzepts für eine Verwertungsgesellschaft, die eine Alternative zum striken, personenbezogenen Ansatz der Rechtewahrnehmung durch GEMA bieten soll.
Die unter dem Arbeitstitel "C3S" vorgestellte Creative Commons Collecting Society soll - so die zugrunde liegenden Vorstellungen - in nicht allzu ferner Zukunft, Künstlern, die aus den verschiedensten Gründen nicht Mitglied der GEMA werden, sondern ihre Musik unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten, die Möglichkeit bieten, sich mit Gleichgesinnten zu verbinden. Ziel ist neben der Bildung eines gemeinsamen Angebots die gemeinsame Verfolgung der Rechte der Künstler. Dem interessierten, etwa 40 Personen umfassenden Auditorium, wurden die Eckpunkte der Gründung einer Verwertungsgesellschaft geschildert. Der entsprechende Folienvortrag wird in Kürze frei verfügbar sein. Nach der heutigen Veranstaltung, die mit einer sehr guten, konstruktiven Diskussion endete, ist die Community aufgefordert, sich an der Diskussion um eine Ausgestaltung des Vorhabens zu beteiligen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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16:34
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Tags für diesen Artikel: a2n, creative commons
Montag, 30. August 201019. Deutscher EDV-Gerichtstag in Saarbrücken
In der Zeit vom 15.-17. September 2010 findet der 19. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken statt. Rahmenthema ist in diesem Jahr: „IT@Recht – Auf dem Weg zur Justiz 2.0? – IT und Recht in der Netzgesellschaft“
Informationen zum vorläufigen Programm und den einzelnen Arbeitskreisen liegen bereits auf der Website des EDV-Gerichtstages. Anmeldeschluss ist der 6. September 2010. Verspätete Anmeldungen sind nur noch gegen eine Gebühr von 20€ möglich. Wie bereits in den Vorjahren wird des LAWgical-Team auch diesmal wieder live von der Veranstaltung berichten. Aktuelle Informationen bietet auch der Twitter-Feed des EDV-Gerichtstages. Blogger und Twitterer, die vom oder über den EDV-Gerichtstag berichten wollen, werden gebeten, das Tag "edvgt2010" zu verwenden. Offizielle Pressemitteilung zum 19. Deutschen EDV-Gerichtstag IT und Recht in der Netzgesellschaft: Sind wir auf dem Weg zur Justiz 2.0?
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Recht der Neuen Medien, Termine
um
13:04
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Freitag, 13. August 2010Top 50 Gewinnspiele
Eben erreicht mich ein Anruf aus München. Am anderen der Leitung eine Dame mit Akzent: "Ich rufe an für Top 50-Gewinnspiele. Sie sind bei uns als aktiver Mitspieler gelistet. Sicher möchten Sie in den nächsten drei Monaten mitspielen. Die nächste Spielrunde beginnt..." Ich unterbreche die Dame und frage, woher Sie meine Telefonnummer hat. Sie antwortet, ich hätte doch bestimmt kürzlich an einem kostenlosen Gewinnspiel teilgenommen. Ich verneine - bei der ganzen Arbeit auf meinem Schreibtisch habe ich für Gewinnspiele keinen Nerv und kann ausschließen, an irgendeinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Die Dame beginnt mit der trainierten Verteidigung: "Normalerweise bekommen wir die Daten von kostenlosen Gewinnspielen..." Normalerweise? Eine Google-Suche führt zu der Erkenntnis, dass sich normalerweise Angerufene bisweilen zu einem kostenträchtigen Vertrag überreden lassen und sich anschließend in den einschlägigen Foren massiv über den Veranstalter, die IDM Services GmbH, Salzburg, die angibt, im Auftrag der European Marketing Management FZE, Ajman, tätig zu werden, beschweren. Eine E-Mail-Adresse enthält das Impressum übrigens nicht, nur die Angabe von Postadressen und einer kostenpflichtigen Kundenhotline. Es handelt sich offensichtlich um einen Fall der Kaltaquise, zwar mit übertragener Telefonnummer und unter Offenbarung der Identität des Anrufers und des geschäftlichen Zwecks des Anrufes, aber vielleicht frage ich doch mal genauer nach, woher denn nun der Anrufer glaubt, meine Telefonnummer zu haben, auch wenn mir zugesichert wurde, mich auszutragen.
Geschrieben von Michael Weller
in Sonstiges
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16:01
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Tags für diesen Artikel: kaltaquise, top50-gewinnspiel
Dienstag, 20. Juli 2010Zeig' mir deine Mail und ich zeig' Dir deine Freunde Vor einigen Tagen überrascht mich Facebook nach der Anmeldung mit dem hier abgebildeten Hinweis. Mir wird mitgeteilt, dass drei meiner Facebook-Freunde den so genannten Freundefinder ausprobiert haben. Der Freundefinder ist ein Service von Facebook, der bisher ein etwas verstecktes Dasein in einer Unterseite von Facebook fristete. Sie kurzem wird das Feature aber etwas intensiver beworben, wie es scheint.In der Vergangenheit ist schon über die Möglichkeit des Freunde-Findens durch Upload des Mail-Adressbuchs zu Facebook kritisch berichtet worden. Problem damals: Es wurde das gesamte Adressbuch hochgeladen - mit allen Kontaktdaten und eventuellen Anmerkungen in den Notizfeldern. Der Freundefinder geht aber noch einen Schritt weiter: Für die Nutzung dieser Funktion soll man sein Mailpasswort an Facebook übergeben. Zwar wird das Passwort nach Angaben Facebooks nicht gespeichert (das wäre ja noch schöner!), aber Facebook nimmt Zugriff auf die eigene Mailbox. Vermutlich werden die Header aller in der Mailbox vorhandenen Mails ausgelesen und aus diesen die Mailadressen extrahiert. Dies wirft gleich mehrere Probleme auf: Zunächst gewährt der Nutzer mit dieser Funktion Zugriff auf seine eigenen, möglicherweise sensiblen Daten - ich würde nicht wollen, dass ein Dritter meine E-Mails liest. Administratoren haben sich schon Kündigungen für das Auslesen fremder Mailboxen eingehandelt. Doch mit der Übergabe des Passworts erteilt der Facebook-Nutzer eine Einwilligung in den Abruf dieser Daten. Aber was ist mit den Absendern der Mail in den Postfächern meiner Facebook-Freunde? Wenn ich einem Freund eine private E-Mail schreibe, dann erteile ich damit keine Erlaubnis, diese Dritten zugänglich zu machen. Facebook mag also die Einwilligung des Mailboxinhabers haben, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die der Absender der Mails. Ich werde mir also in Zukunft überlegen, was ich Personen schreibe, die einen Facebook-Account haben. Weiterhin könnte der Facebook-User mit der Preisgabe seiner Mailadresse gegen betriebliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Womöglich befinden sich in dienstlichen Mailboxen interne Dokumente, deren Zugänglichmachung an Dritte vom Arbeitgeber unerwünscht ist. Hier kann sich also ein Abmahnungsgrund auftun. Und schließlich verbieten es etliche Mailprovider ihren Kunden in den AGB, das Passwort zu dem Dienst Dritten zugänglich zu machen. Wer den Freundefinder nutzt, verstößt ggf. gegen diese Geschäftsbedingungen. Ich werde den Freundefinder jedenfalls nicht ausprobieren - egal, wie oft mich Facebook noch dazu auffordert. Montag, 5. Juli 2010OpenAccess-Week 2010
Die Vorbereitungen zur diesjährigen OpenAccess-Week vom 18. bis 24. Oktober laufen an. Unter www.openaccessweek.org kann man sich einen Überblick über den jeweils aktuellen Stand verschaffen. Auch eine deutsche Gruppe, die von Anja Oberländer moderiert wird, ist dort vertreten. Die Event-Übersicht enthält derzeit vier Einträge.
Geschrieben von Michael Weller
in Internationales
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07:57
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Tags für diesen Artikel: openaccess
Mittwoch, 23. Juni 2010Trittbrettfahrer
Die Verbraucherzentrale Hessen warnt in einer Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag davor, auf E-Mails einer Grevenreuth AG die geforderten 50 Euro wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes zu zahlen. Die angeblich im Auftrag von Universal Music tätige Firma sei unter der angegebenen Telefonnummer nicht zu erreichen und die Anschrift in Osnabrück gebe es tatsächlich nicht. Es wird empfohlen, die E-Mail zu ignorieren und Strafanzeige wegen (versuchten) Beruges zu erstatten. Ausdrücklich gewarnt wird aber davor, echte Abmahnungen zu ignorieren. Diese unterschieden sich von der E-Mail der Grevenreuth AG deutlich. So werde bei echten Abmahnungen die Rechtsverletzung näher spezifiziert, insbesondere Angaben zum konkret heruntergeladenen oder anderen Usern angebotenen Titel, der ermittelten IP-Adresse und der Tatzeit gemacht.
Eine Liste mit den derzeit gängen Abo-Fallen einschließlich URL, ausgewiesenem Betreiber, Inkassobüro und rechtsanwaltschaftlichem Beistand hat die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihren Seiten veröffentlicht. Hier können sich Betroffene darüber informieren, wem sie einen Beschwerdebrief zusenden können und welche Gründe einer Beanstandung vorliegen. Die Liste ist zwar nicht vollständig, wird aber unter Mithilfe Betroffener ergänzt. Donnerstag, 10. Juni 2010Rechtfertigungsversuche
In einem Beitrag in ZUM 2010, 321 versuchen die Rechtsanwälte Peter Nümann und Dr. Markus A. Mayer das massenhafte Abmahnen von Urheberrechtsverstößen über Peer-to-Peer-Netzwerke zu rechtfertigen. Dies vermag vor dem Hintergrund der teils massiven Anfeindungen, denen sich die Kanzlei, für die beide Autoren tätig sind, wegen des dort vorgenommenen massenhaften Versendens von Abmahnungen ausgesetzt sieht, nicht zu verwundern. Immerhin erscheinen in der Vorschlagsliste bei Google nachdem man die ersten Buchstaben des Kanzleinamens im Suchfeld eingegeben hat, gleich die weiteren Begriffe "Abmahnung" und "Abzocke". Damit erklärt sich für die beiden Verfasser die Notwendigkeit, die eigene Arbeit in ein günstigeres Licht zu rücken.
Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird. Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet. Diejenigen, die bereits eine Abmahnung der Kanzlei zu lesen bekamen, werden viele Argumente auch in dem Aufsatz wieder finden. Recht amüsant liest sich vor allem der Abschnitt, in dem die Unanwendbarkeit der Regelung zur Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97a Abs. 2 UrhG herzuleiten versucht wird. Jedoch treffen die Autoren den Kern des Problems, wenn sie völlig zu Recht darauf hinweisen, dass bei Teilnehmern in File-Sharing-Netzwerken das Unrechtsbewusstsein wenig oder überhaupt nicht ausgeprägt ist. Ob bei der Herstellung dieses Unrechtsbewusstseins allerdings eine Abmahnung - soweit sie dem bisherigen Muster der betreffenden Kanzlei entspricht - hilfreich ist, erscheint in vielen Fällen durchaus fraglich. Insoweit finden sich zwar Ausführungen der Verfasser zum Inhalt einer Abmahnung in dem oben genannten Beitrag, diese klammern aber einen wesentlichen Aspekt aus: das Verständnis des Adressaten. Erhält dieser ein Schreiben eines Anwalts, in dem ihm auf vielen Seiten eine große Zahl von Normen und gerichtlichen Entscheidungen genannt wird, wird er ohne sich weitere Gedanken über sein Verhalten zu machen, die Abmahnung zu seinem Anwalt tragen oder einfach liegen lassen. Zähneknirschend wird er manchmal auch die Forderung begleichen, ohne dass ihm klar wird, welchen Fehler er gemacht hat. Wenn die Autoren zutreffend darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt darstellen und das Fehlen jeglichen Respekts vor der Leistung eines Kreativen vermissen, wenn diese Leistung digital nutzbar ist, wäre es wünschenswert gewesen, man hätte ein wenig von der Strategie erfahren, wie denn dem (potenziell) Abzumahnenden Achtung vor fremdem geistigem Eigentum vermittelt werden kann. Heißt nicht die von den Verfasser angemahnte Wahrnehmung sozialer Verantwortung auch, den Rechtsverletzer in die Lage zu versetzen, nachvollziehen zu können, welches Verhalten welchen konkreten Schaden verursacht hat und was von ihm verlangt wird, um es nicht zum Schadenseintritt kommen zu lassen? Da eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsverletzern lediglich konsumierend auftritt ist hier das Herstellen einer persönlichen Betroffenheit schwieriger als in den Fällen, in denen ein Kreativer sich mit fremden Federn schmückt. Letzterem ist leichter klar zu machen, dass auch er es kaum gutheißen wird, wenn sich ein anderer - jedenfalls ohne höflich anzufragen - seine Federn aneignet und sich damit schmückt. Erforderlich zum Abbau des Konfliktpotenzials erscheint daher, eine Sprache zu finden, auf der Rechtsverletzer auch erreicht werden können. Dies würde dazu beitragen, die Akzeptanz zu Recht ausgesprochener Abmahnungen zu steigern. Leider schweigen sich die Verfasser des vorgenannten ZUM-Beitrages zu diesem Punkt aus. Nachrtrag: Lesenswert sind die Anmerkungen zu diesem Beitrag von Jens Ferner im Blog der Anwaltskanzlei Ferner. Er plädiert für die Trennung der rechtlichen von der gesellschaftspolitischen Diskussion. Gerade weil es mir beim Schreiben dieses Artikels nicht um eine juristische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Nümann/Mayer, sondern um die Frage ging, ob - von mir juristisch nicht bewertete - Abmahnungen in ihrer heute üblichen Erscheinungsform alleine zielführend sein können, sind die Anmerkungen RA Ferners eine hervorragende Ergänzung. Dass es sich für mich bei dem ZUM-Aufsatz "lediglich" um einen Versuch einer Rechtfertigung handelt, ist meinem Empfinden geschuldet, dass die beiden Autoren selbst den Eindruck hervorrufen, in eine Diskussion eintreten zu wollen und ihre derzeitige Argumentation nicht als abschließend verstanden wissen wollen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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17:09
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Tags für diesen Artikel: urheberrecht; abmahnung; aufsatz
Street Views and Data Protection in Hungary
1. General information
Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information Mr Dr. András Jóri (Parliament of the Republic of Hungary elected him in 2008; since 2000 he has been a member of the legal advisory board of the Council of Hungarian Internet Providers; he is also member of the Article 29 Data Protection Working Party)[1] Relevant national legislations[2]
2. Street Views 2.1. Google’s Street View in Hungary/Budapest Google got in touch with Mr András Jóri (hereafter: Mr Jóri) in summer 2008[3]. On May 4, 2009 Google Street View cars (Opel Astra with German number plates)[4] arrived at Budapest and started taking down pictures without asking the opinion of Mr Jóri.[5] However, Mr Jóri has had qualms about the legality of the Google Street View (hereafter: GSV) because of the relevant Hungarian legal provisions on data protection.[6] Residents have also lodged complaints against the GSV.[7] After discussing with Mr Jóri Google suspended taking photographs in Budapest in summer 2009.[8] On June 2, 2010 Mr Jóri enquired information about the taken pictures and collected data in Hungary from the Hungarian representatives of Google. The official letter is available in English on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information.[9] Google is requested to reply until 17 o’clock on June 13, 2010. However, Google may postpone this deadline. 2.2. Norc’s Street View Norc: “eXtreme Soft Group S.R.L provides the first "street-level imaging" service for Eastern and Central Europe – the NORC Service for the online environment. Though the group of websites … Norc is the first "Made in Romania" web service allowing its visitors to have virtual walks through cities in Central and Eastern Europe. It is using a navigation system switching through panoramic images taken in the street, a system also called "street-view" or "street-level imaging".” [10] Cars: Dacia with Romanian number plates.[11] Used cameras: ten reflex cameras (Canon EOS 400D) with 11-18 mm object lens.[12] Used computer: P4 computer with 1 GB memory, Windows XP.[13] Coverage: Hungary, Austria, Czech Republic, Slovakia, Poland, Russia and Romania. The cars of Norc started taking pictures in the middle of April 2009 in Budapest. (Some weeks before the arrival of Google’s cars). Approximately in one week its cars took pictures about 70-80 % of Budapest.[14] They uncover the faces and the number plates. The company places the pictures taken in Budapest on the maps of Google.[15] However, they also use other maps, like the Open Street Maps.[16] The Norc has also taken pictures about other important Hungarian cities.[17] (Das LAWgical-Team dankt Edina Márton, Ungarn, für ihren Gastbeitrag) "Street Views and Data Protection in Hungary" vollständig lesen Montag, 7. Juni 2010Google Street View in Brazil
Until today, the navigation system of Google Street View for cities in Brazil is not available yet. Besides being some of the cities already photographed, the company did not published these pictures, what is expected to happen in the middle of this year.
Because of the absence of a material incident involving this system under the brazilian jurisdiction, most of the times the technical discussions about this theme take the procedures, which other countries have taken to face the situation, as an example. The brazilian law is not prepared as well to handle with some specific civil relations through the internet. Today there is a great effort by the Brazilian Government to approve what is so called ‘Civil Mark for the internet in Brazil’, creating even a website to promote this discussion. On the other hand, the Brazilian Constitution is directly applicable to the concrete cases, reserving fundamental rights and guarantees as shown in the Article 5, X: ‘Article 5. All persons are equal before the law, without any distinction whatsoever, Brazilians and foreigners residing in the country being ensured of inviolability of the right to life, to liberty, to equality, to security and to property, on the following terms: Dr. Tulio Vianna, from the Universidade Federal de Minas Gerais, considering what the new technologies resources could represent to the privacy violation, even defended in his book Transparência Pública, Opacidade Privada (‘Public Transparency, Private Opacity’) the inclusion of the right to privacy as one of the fundamentals of the democratic state of law. (Das LAWgical-Team dankt Thiago Henrique Lopes de Castro, Universidade Federal de Minas Gerais, Belo Horizonte, Brasilien für seinen Gastbeitrag) Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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05:05
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Mittwoch, 7. April 2010„Münchner IT-Freiheit“ zum Thema „Netzneutralität“ am 13. April 2010
Kollege Philipp Herrmann, den ich vor einiger Zeit beim Links & Law-Stammtisch kennengelernt hatte, bat mich, auf eine Veranstaltung zum Thema "Informations- und Transaktionsfreiheit" in München hinzuweisen. Ich selbst kann aus terminlichen Gründen leider nicht teilnehmen, aber das Thema liegt mir am Herzen und einige der angekündigten Redner sind mir persönlich bekannt. So komme ich der Bitte gerne nach.
Informations- und Transaktionsfreiheit - auf diesen Grundlagen hat sich das Internet erfolgreich entwickelt. Neuerdings wird dies aber durch Internetsperren, Internetverbannungen und Internetmonopole in Zweifel gezogen. Das europäische zentrum für e-commerce und internetrecht (www.e-center.eu), der größte europäische Think Tank für IT-Rechtssicherheit, ist darüber besorgt und veranstaltet daher in Kooperation mit dem Münchner Unternehmen Faktor Logik und der Münchner Rechtsanwaltskanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte am Rande der Internet World Fachmesse die "Münchner IT-Freiheit", ein Event bei dem folgende Speaker referieren und mit Ihnen diskutieren werden: Anmelden kann man sich auch über XING.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
um
09:23
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Tags für diesen Artikel: münchen, netzneutralität
Mittwoch, 3. Februar 2010IDéNum: Das Bürgerzertifikat in Frankreich
Nach der Bürgerkarte in Österreich, der BankID in Norwegen, der FinEID in Finnland und der viel beachteten Estnischen ID-Card hat nun auch Frankreich seine offizielle Initiative. IDéNum ist ein Zertifikat zur "sicheren" Authentifizierung in vielen Bereichen. Es soll mehrere Provider für solche Zertifikate geben. Die Provider sollen von der Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information akkreditiert werden um einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. Lustig ist, dass als Argument für den Datenschutz in der FAQ angeführt wird, das System sei nicht verpflichtend. Erstaunlich ist bei all diesen Systemen, dass der User für Handel, Banken und andere Aktivitäten authentifiziert wird, nicht aber die Händler für den User. Wird das Clickvieh nun mit einem Strichcode versehen? Das auch. Aber wer seine Steuern in Frankreich schon einmal online deklariert hat, weiss, dass die Franzosen die Technik mit java - Zertifikaten sehr gut im Griff haben. Da man heute schon als Nachweis des Wohnorts eine Rechnung von GDF, Wasserwerk oder EDF vorlegen kann, werden sich solche Unternehmen sicherlich unter den Providern finden.
Freitag, 29. Januar 2010Urteil zu Clearstream im Volltext
Soeben gefischt: Das Urteil im Clearstream-Prozess gegen ex-Premier Ministre Dominique de Villepin gibt es jetzt im Volltext. Wir erinnern uns, dass es um eine Liste von unlauteren Zahlungen von EADS an französische Regierungsmitglieder ging. Die Liste war allerdings gefälscht. Auf der Liste stand auch der heutige Präsident Sarkozy. Sarkozy trat im Prozess als Nebenkläger auf. De Villepin konnte im Prozess eine Mitwisserschaft an der Affaire nicht nachgewiesen werden, er wurde freigesprochen. Das Parquet hat Berufung eingelegt.
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