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    <title>LAWgical</title>
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    <description>Recht und Neue Medien</description>
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    <pubDate>Thu, 09 Sep 2010 17:30:59 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: LAWgical - Recht und Neue Medien</title>
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    <title>GEMA-Tantiemen für CC-Musik?</title>
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            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
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    In &lt;a href=&quot;http://phlow.net/magazin/netzkultur/1168-gema-verwertung-vs-cc-lizenzen&quot; title=&quot;phlow&quot;&gt;Phlow&lt;/a&gt;, einem Online-Magazin für MP3-Musik und Netzkultur wird von einem Fall berichtet, in dem ein DJ, der bei einer Veranstaltung im entscheidenden Zeitpunkt unter Creative Commons lizenzierte Musik gespielt hat, im Nachhinein eine Rechnung der GEMA erhalten hat, weil drei der gespielten Künstler mittlerweile Mitglied der GEMA wurden. Es wird die Frage gestellt, ob dies rechtens sein kann. Die klare Antwort hierauf kann nur lauten: Nein! Wenn ein Künstler der GEMA beitritt, dann bringt er &quot;nur&quot; sein künftiges Schaffen zur Verwertung in die GEMA ein, nicht auch die in der Vergangenheit geschaffenen Werke. Die GEMA, die personenbezogen arbeitet, ist aber - dies ist in mehreren Panels im Rahmen der all2gether now in Berlin angeklungen - offensichtlich nicht immer in der Lage zu unterscheiden, ob das betreffende Werke vor oder nach dem Beitritt des betreffenden Künstlers entstanden ist und damit zum GEMA-Repertoire gehört oder nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weitere Frage, ob eine einmal erteilte CC-Lizenz zurückgezogen werden kann, wäre mit Blick auf die geschaffenen Fakten dahingehend zu beantworten, dass zwar durchaus eine Rücknahme der Lizenz denkbar ist, jedoch derjenige, der sich das betreffende Werk unter einer CC-Lizenz beschafft hat, dieses auch unter der betreffenden Lizenz weiter nutzen darf - der Lizenzwirrwarr ist perfekt. In der Tat schließen sich GEMA-Mitgliedschaft und gleichzeitige CC-Lizenzierung aus. Aber auch die nachträgliche Einbringung unter CC veröffentlichter Werke zur Verwertung in die GEMA muss zwangsläufig scheitern. Wie Alexander Wolf (GEMA) jedoch im Rahmen eines Panels bei der a2n bestätigt hat, kann ein Künstler, der zunächst seine Werke unter CC lizenziert hat, später noch Mitglied der GEMA werden. Kann der Künstler insbesondere am Anfang seiner Schaffensphase die Wahrnehmung seiner Rechte noch in Eigenregie leisten, spricht nichts gegen eine CC-Lizenzierung. Eine Verwertungsgesellschaft für CC-lizenzierte Musik ist erst angedacht, aber noch nicht gegründet und eine Öffnung der GEMA in Richtung Aufnahme von Künstlern, die unter CC lizenzieren möchten, ist derzeit nicht in Sicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wünschenswert erscheint insoweit, dass entweder sich die GEMA stärker des Themas CC-Musik annimmt oder - wenigstens nach der bevorstehenden Gründung einer Creative Commons Verwertungsgesellschaft - eine Zusammenarbeit gelingt, die solche Probleme der Rechtewahrnehmung, wie sie hier geschildert wurden, vermeiden hilft. Dies könnte beispielsweise durch ein Abgleich des jeweiligen Repertoires und eine entsprechende Weitermeldung an die jeweils andere VG sichergestellt werden. Die derzeitige Situation muss Künstlern wie Verwertern unbefriedigend erscheinen.  
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    <pubDate>Thu, 09 Sep 2010 19:12:26 +0200</pubDate>
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    <title>Terminkollision</title>
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            <category>Termine</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
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    Terminkollisionen sind im Alltag eines Juristen nichts besonderes. Dass allerdings die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in der SPD Saar gestern per e-Mail kurzfristig eine ordentliche Landeskonferenz just zeitgleich zum Auftakt des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken einberuft, ist durchaus bemerkenswert. Torsten Lang, Vorsitzender der ASJ Saar, teilte auf Nachfrage mit, dass ein anderer Termin nicht möglich sei. Es ist mehr als nur bedauerlich, dass die Saar-SPD nicht auch allen Mitgliedern ihrer ASJ eine Teilnahme ermöglicht, und man diese Tagung direkt vor der eigenen Haustür offensichtlich nicht bemerkt hat, als man den Termin bestimmt hat.  
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    <pubDate>Wed, 08 Sep 2010 23:07:01 +0200</pubDate>
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    <title>a2n: Valuing cultural production: Do micropayment &amp; crowdfounding revolutionise the way artists get paid?</title>
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            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
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    Peter Sunde stellte dem interessierten Auditorium den Dienst &quot;flattr&quot; vor. Er schilderte die hinter dem Angebot stehende Idee, der Vergütung der Anbieter von Content auf freiwilliger Basis. Dazu müssen sich diejenigen, die Inhalte austauschen, auf der Social Micropayment Plattform flattr anmelden. Dort können sie ein Konto einrichten und einen monatlichen Betrag ab zwei Euro einzahlen. Findet man einen Content, den man für vergütungswürdig erachtet und an dem ein flattr-Button angebracht ist, kann der Nutzer durch einen klick auf den Button dem betreffenden Anbieter einen Teil seiner Einzahlung zukommen lassen. Der jeweilige monatlich einbezahlte Betrag wird unter den jeweils geflattrten Anbietern aufgeteilt. Derzeit werden 10 % der Beträge für die Entwicklung und Verwaltung der Plattform einbehalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den rechtlichen Hintergründen und der Gewährleistung des Datenschutzes stand in der anschließenden Diskussion insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob das Bestreben, mittels flattr möglichst große Einnahmen zu erzielen, das Schaffen der Content-Anbieter und damit letztlich den Content selbst verändert. Dies wurde jedoch für die Praxis nicht für relevant erachtet, da diejenigen, die über den Dienst flattr Einnahmen erzielen, zunächst in Vorleistung treten und nur an bereits geschaffenen Inhalten einen flattr-Button anbringen können und bei Erreichen einer bestimmten Summe an Einnahmen ein Grund, etwas am Schaffen zu ändern, nicht erkannt wird. Insbesondere soll der Dienst nicht den klassischen Weg einer Urhebervergütung obsolet erscheinen lassen. So bestehe insbesondere für wirtschaftlich starke Content-Anbieter nicht die Notwendigkeit, Einnahmen über flattr zu erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwar Einnahmen erzielt werden können, man aber solche nicht erwarten oder sogar voraussetzen sollte. Der Vorteil gegenüber anderen (Micro-)Payment-Systemen liegt bei flattr darin, dass keine Unterscheidung zwischen Anbieter und Konsument vorgenommen wird, sondern mit der Eröffnung des Kontos sowohl die Möglichkeit besteht, die Nutzung fremder Werke für den eigenen Konsum zu vergüten, wie auch Einnahmen für die Nutzung eigener Inhalte durch andere zu erhalten. Nähere Informationen zum Konzept und zur Plattform gibt es in englischer Sprache auf der &lt;a href=&quot;http://www.flattr.com&quot; title=&quot;flattr&quot;&gt;Website von flattr&lt;/a&gt;.  
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    <pubDate>Tue, 07 Sep 2010 16:54:05 +0200</pubDate>
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    <category>a2n</category>
<category>flattr</category>
<category>micropayment</category>

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    <title>a2n: Getting paid for Creative Commons licensed content - Sounds weird?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/565-a2n-Getting-paid-for-Creative-Commons-licensed-content-Sounds-weird.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Mit Zoe Leela und Thomas Ternes saßen am heutigen Morgen im Kesselhaus der Kulturbrauerei an der Schönhauser Allee zwei Vertreter auf der Bühne, die mit Creative Commons lizenzerter Musik in größerem Umfang Einnahmen erzielt haben. Sie schildern ihre Erfahrung mit der Vermarkung ihrer Musik und die dahinter stehende harte PR-Arbeit, die geleistet werden musste. Aber auch Vorbehalte, die ihnen entgegebracht wurden und die Probleme, die so manche Rechtsabteilung im Grunde an der Musik interessierter Unternehmen mit Creative Commons-Lizenzen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als solcher Bedenkträger saß auch Stefan Wieduwilt im Panel. Als Verwerter findet er Creative Commons-Lizenzen zwar grundsätzlich gut, hat aber seine Probleme mit der Definition des Begriffs des kommerziellen Gebrauchs. Dem pflichtete Volker Tripp bei. Er sieht aber Ansätze einer Lösung dieses Problem durch die Auslagerung der Konturgebung auf die gestern vorgestellte Creative Commons Collecting Society und die dort vorgesehene Schiedsstelle. Auch die Problematik der Einzelfalllizierung wurde beleuchtet. Soweit der Künstler hier die Kontrolle über sein Werk behält, was von den Künstlern im Panel überwiegend positiv bewertet wurde, steht dem eine unüberschaubare Zahl von Lizenzierungsvorgängen für die geschäftsmäßig agierenden Verwerter gegenüber. Auch hier kann nach Ansicht von Volker Tripp eine Verwertungsgesellschaft ein One-Stop-Shop und damit eine Vereinfachung der Verfügbarkeit CC-lizenzierter Musik fördern. Insbesondere Zoe Leela forderte nachdrücklich, die Einrichtung einer solchen Verwertungsgesellschaft für CC-Content, da sie die Künstler bei der Rausgabe ihrer Kunst gerade nicht frei, sondern schutzbedürftig sieht. Auch diesen Schutz kann nach ihrem Dafürhalten eine Verwertungsgesellschaft leisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen anderen Ansatz vertrat Danny Bruder. Er ist als Künstler der Meinung, dass zwar die Produktion von Kunst bezahlt werden müsse, danach aber das Kunstwerk der Allgemeinheit zum Konsum und insbesondere zur Weiterentwicklung zu überlassen ist. Insoweit müsse bedacht werden, dass eine Weiterentwicklung ohne Rückgriff auf Bekanntes nicht denkbar ist und ihm persönlich eine Bezahlung der Zweit-, Dritt- und Viertverwertung widerstrebt. Gleichwohl wurde in dem von Wolfgang Senges moderierten Panel herausgearbeitet, dass die Lizenzierung unter Creative Commons die Erzielung von Einnahmen gerade nicht ausschließt. Wenn auch die Diskussion zeitweilig im Hinblick auf die Creative Commons zugrunde liegende Idee diffus wurde, kam zum Ausdruck, dass der kommerzielle Erfolg eines Werke unter CC-Lizenz nicht anders als auch unter Zugrundelegung anderer Geschäftsmodelle nur durch harte Arbeit erreicht werden kann. Insoweit würde auch eine Verwertungsgesellschaft nicht dazu führen, dass Einnahmen bloß umverteilt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insbesondere die Entkriminalisierung der eigenen Fans wesentlicher Antrieb gerade für junge Künstler ist, auf eine CC-Lizenzierung zurückzugreifen. Hinzu tritt die leichtere Verfügbarkeit und damit größere Verbreitung der eigenen Kunst im privaten Bereich. Gleichwohl schließt dies gerade nicht aus, durch Lizenzierung des Werkgebrauchs zu entgeltlichen Zwecken, selbst eine Beteiligung am kommerziellen Erfolg der eigenen Kunst zu erlangen.  
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    <pubDate>Tue, 07 Sep 2010 11:59:29 +0200</pubDate>
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    <category>a2n</category>
<category>creative commons</category>

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    <title>a2n: GEMA oder Creative Commons? Was ist für mich am besten?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/564-a2n-GEMA-oder-Creative-Commons-Was-ist-fuer-mich-am-besten.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Zur Stunde läuft ein Panel mit Meik Michalke (OpenMusicContest) und Alexander Wolf (GEMA). Beide stellen aus ihrer Sicht die Vor- und Nachteile des jeweiligen Systems der Lizenzierung vor. Hintergrund sind die bei einem Termin zwischen Creative Commons DE und der GEMA am Jahresanfang festgestellten gegenseitigen Informationsdefizite. Nach einer Vorstellung des Creative Commons-Lizenzmodells unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten der kommerziellen Nutzbarkeit und der Bearbeitungsmöglichkeiten, werden Struktur und Arbeitsweise der GEMA erläutert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schwerpunkt des GEMA-Beitrages liegt auf dem Berechtigungsvertrag. Hier führt Alexander Wolf aus, dass die Rechte nicht insgesamt, sondern in Paketen übertragen werden können. Insbesondere sei die Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf die Online-Rechte mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende eine sehr flexible und dem neuen Medium angemessene Regelung. Er lobt die Transparenz und Effektivität der GEMA insbesondere im Bereich der Finanzierung, die bei Creative Commons nicht gegeben sei. Leider lässt der Vortrag bereits an dieser Stelle erkennen, dass das CC-Lizenzmodell offensichtlich noch immer missverstanden wird. Meik Michalke bemühte sich, die Missverständnisse auszuräumen und erklärte gemeinsam mit John Hendrik Weitzmann (CreativeCommons DE), dass CC selbst keine Rechte für Lizenzgeber wahrnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Ansätze, die hier nebeneinander und nicht gegeneinander positioniert werden, wurden ausführlich mit dem Auditorium diskutiert. Dabei ist festzustellen, dass die Positionierung des GEMA-Vertreters von dem Publikum kritisch begleitet und sehr schnell einige Aussagen korrigiert wurden. Es wird deutlich, dass die verschieden angelegten Systeme der Lizenzierung jedenfalls derzeit nicht kompatibel sind. Die Sprache kommt auch auf die Versuchsballons in den Niederlanden, Dänemark und Schweden sowie die diesbezügliche Evaluation. Hintergrund die Akzeptanz von CC-lizenzierten Inhalten durch die dortigen Verwertungsgesellschaften. Es wird die Problematik der Bestimmung dessen, was als kommerzieller Gebrauch zu gelten hat, erörtert. Letztlich führt insbesondere die Unschärfe dieses Begriffs zu einer mangelnden Durchsetzung des Lizenzmodells in der Praxis. Schließlich wird diskutiert, wie der Umstand, dass besonders junge Bands Probleme haben, GEMA-pflichtiges Repertoire in Konzerten zu Gehör bringen zu können, abgestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Sep 2010 20:01:07 +0200</pubDate>
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    <category>a2n</category>
<category>creative commons</category>
<category>gema</category>

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    <title>a2n: Current status in collecting societies and licensing alternatives</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/563-a2n-Current-status-in-collecting-societies-and-licensing-alternatives.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Unter dem Titel &quot;Current status in collecting societies and licensing alternatives - what&#039;s the vision?&quot; fand soeben ein Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) statt, an der unter anderem Kilian Steiner (GEMA), John Hendrik Weitzmann (Creative Commons DE) und Meik Michalke (OpenMusicContest) teilgenommen haben. Diskutiert wurden grundsätzliche Fragen, die Künstler dazu bewegen, sich einer Verwertungsgesellschaft anzuschließen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte in die eigenen Hände zu nehmen. Der Vertreter der GEMA wirkte von der Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society sichtlich überrascht und zeigte auf, welche Schwierigkeiten die Etablierung einer solchen Verwertungsgesellschaft mit sich bringt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klar zum Ausdruck kam in dieser Veranstaltung der von der GEMA ungehörte Wunsch einer Zahl von Künstlern nach einer Öffnung im Hinblick auf eine größere Selbstbestimmung der Künstler, wie sie in den USA möglich ist. Das Grundkonzept der deutschen GEMA spricht jedoch gegen eine derartige werkbezogene Rechtewahrnehmung wie sie in den USA üblich ist, obgleich eine Zusammenarbeit mit amerikanischen Verwertungsgesellschaften, die nach dem werkbezogenen System arbeiten, funktionieren soll. Insbesondere über diesen Punkt der Zusammenarbeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften herrschte Uneinigkeit, da Teilnehmer bereits die Erfahrung machen mussten, dass die Rückmeldungen nicht immer zutreffend sind. Der GEMA-Vertreter zeigte sich besonders im Hinblick auf eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit mit der zu gründenden CC-Verwertungsgesellschaft gesprächsbereit. Gefragt nach der Zukunft von Verwertungsgesellschaften, gaben alle Podiumsteilnehmer an, dass sie Verwertungsgesellschaften auf absehbare Zeit nicht für entbehrlich erachten.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Sep 2010 16:52:44 +0200</pubDate>
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    <category>a2n</category>
<category>creative commons</category>
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<category>verwertungsgesellschaft</category>

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    <title>a2n: Idee der Creative Commons Collecting Society vorgestellt</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/562-a2n-Idee-der-Creative-Commons-Collecting-Society-vorgestellt.html</link>
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Am heutigen Nachmittag wurde in einem 90minütigen Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) in Berlin die Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society vorgestellt. Das a2n camp bildet den Auftakt zur Berlin Music Week und bietet in zahlreichen Panels Gelegenheit zum kreativen Austausch und zur Diskussion aktueller Fragen der Musikbranche. Es bildete also den idealen Rahmen für die Präsentation eines ersten Konzepts für eine Verwertungsgesellschaft, die eine Alternative zum striken, personenbezogenen Ansatz der Rechtewahrnehmung durch GEMA bieten soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter dem Arbeitstitel &quot;C3S&quot; vorgestellte Creative Commons Collecting Society soll - so die zugrunde liegenden Vorstellungen - in nicht allzu ferner Zukunft, Künstlern, die aus den verschiedensten Gründen nicht Mitglied der GEMA werden, sondern ihre Musik unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten, die Möglichkeit bieten, sich mit Gleichgesinnten zu verbinden. Ziel ist neben der Bildung eines gemeinsamen Angebots die gemeinsame Verfolgung der Rechte der Künstler. Dem interessierten, etwa 40 Personen umfassenden Auditorium, wurden die Eckpunkte der Gründung einer Verwertungsgesellschaft geschildert. Der entsprechende Folienvortrag kann hier eingesehen werden. Er steht zudem als &lt;a href=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/flash/C3S/C3SBerlin20100906.pdf&quot;&gt;PDF-Download&lt;/a&gt; zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der heutigen Veranstaltung, die mit einer sehr guten, konstruktiven Diskussion endete, ist die Community aufgefordert, sich an der Diskussion um eine Ausgestaltung des Vorhabens zu beteiligen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Sep 2010 16:34:39 +0200</pubDate>
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    <category>a2n</category>
<category>creative commons</category>

</item>
<item>
    <title>19. Deutscher EDV-Gerichtstag in Saarbrücken</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/561-19.-Deutscher-EDV-Gerichtstag-in-Saarbruecken.html</link>
            <category>EDV-Gerichtstag</category>
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    In der Zeit vom &lt;strong&gt;15.-17. September 2010&lt;/strong&gt; findet der &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/startseite/19.-deutscher-edv-gerichtstag.php&quot;&gt;19. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken&lt;/a&gt; statt. Rahmenthema ist in diesem Jahr: &lt;strong&gt;„IT@Recht – Auf dem Weg zur Justiz 2.0? – IT und Recht in der Netzgesellschaft“ &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen zum &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/startseite/19.-deutscher-edv-gerichtstag/vorlaeufiges-programm.php&quot;&gt;vorläufigen Programm&lt;/a&gt; und den einzelnen &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/startseite/19.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise.php&quot;&gt;Arbeitskreisen&lt;/a&gt; liegen bereits auf der &lt;a href=&quot;http://www.edvgt.de&quot;&gt;Website des EDV-Gerichtstages&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Anmeldeschluss ist der 6. September 2010.&lt;/strong&gt; Verspätete Anmeldungen sind nur noch gegen eine Gebühr von 20€ möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits in den Vorjahren wird des LAWgical-Team auch diesmal wieder live von der Veranstaltung berichten. Aktuelle Informationen bietet auch der &lt;a href=&quot;http://twitter.com/edvgt&quot;&gt;Twitter-Feed des EDV-Gerichtstages&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Blogger und Twitterer, die vom oder über den EDV-Gerichtstag berichten wollen, werden gebeten, das Tag &quot;edvgt2010&quot; zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.uni-saarland.de/nc/aktuelles/presse/news-lesen/datum/2010/08/30/it-und-recht-in-der-netzgesellschaft-sind-wir-auf-dem-weg-zur-justiz-20.html&quot;&gt;Offizielle Pressemitteilung&lt;/a&gt; zum 19. Deutschen EDV-Gerichtstag&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;IT und Recht in der Netzgesellschaft: Sind wir auf dem Weg zur Justiz 2.0?&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Gerichten und Anwaltskanzleien werden zeitgleich viele Akten bearbeitet, ergänzt und auch mündlich besprochen. Doch was ist rechtsverbindlich, wenn diese Akten digital verarbeitet werden. Ersetzt die elektronische Signatur eine Unterschrift auf Papier? Ist ein gescanntes Dokument rechtssicher? Und wie bildet man umfangreiche Ermittlungsverfahren elektronisch ab, so dass jeder Beteiligte weiß, wann er auf welche Akten zugreifen darf? Antworten auf diese Fragen geben rund 600 Juristen und IT-Experten, die aus ganz Europa nach Saarbrücken reisen. Vom 15. bis 17. September findet dort auf dem Universitätscampus der 19. Deutsche EDV-Gerichtstag statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mittelpunkt des EDV-Gerichtstages steht das Thema „IT und Recht in der Netzgesellschaft. Auf dem Weg zur Justiz 2.0?“. Dabei geht es vor allem um die elektronische Akte bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in der Anwaltschaft. Diese erleichtert die komplizierten Verwaltungsabläufe, bringt aber auch zahlreiche rechtliche und technische Probleme mit sich. Schwierigkeiten bereiten zum Beispiel umfangreiche Ermittlungsverfahren, die so genannten Umfangsverfahren, bei denen oft gegen mehrere Tatverdächtige in verschiedenen Bundesländern ermittelt wird. Wie man hierfür die Abläufe vereinfachen und digital unterstützen kann, analysieren die Experten bei der Tagung in Saarbrücken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In verschiedenen Workshops wird es außerdem um den Datenschutz und die Vorratsdatenspeicherung sowie die Sicherheit in der Kommunikation und sozialen Netzwerken gehen. Die Europäische EDV-Akademie des Rechts (EEAR) in Merzig wird über das rechtssichere Scannen informieren. Außerdem wird die Barrierefreiheit von IT-Anwendungen in der Justiz behandelt, und es stellen sich verschiedene freie juristische Internetprojekte vor. Für das diesjährige Gastland Österreich gibt Dr. Martin Schneider, Leitender Staatsanwalt des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich, einen Überblick über österreichische Projekte zum Thema „Elektronische Justiz“. Auf einer begleitenden Firmenausstellung werden außerdem IT-Lösungen für die Justiz, spezielle Anwaltssoftware, allgemeine juristische Programme, elektronische Datenbanken, Sicherheitssoftware und Literatur angeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EDV-Gerichtstag begleitet seit 19 Jahren die EDV-Entwicklungen und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz. Der internationale Kongress hat sich mit mehr als 600 Teilnehmern zu einer der bundesweit größten Juristen-Tagungen entwickelt. Er wird von dem Saarbrücker Professor und Rechtsinformatiker Prof. Dr. Maximilian Herberger organisiert. Gemeinsam mit der juris GmbH verleiht der EDV-Gerichtstag auch in diesem Jahr den Dieter-Meurer-Förderpreis für eine herausragende innovative Arbeit auf dem Gebiet der Rechtsinformatik. Preisträger ist diesmal Professor Paul Ohm von der University of Colorado Law School (USA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Informationen und das Programm finden Sie unter: &lt;a href=&quot;http://www.edvgt.de&quot;&gt;www.edvgt.de&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfragen und Anmeldungen:&lt;br /&gt;
an den Deutschen EDV-Gerichtstag e.V.&lt;br /&gt;
Lehrstuhl Prof. Dr. Maximilian Herberger,&lt;br /&gt;
Universität Saarbrücken, Gebäude A 5.4,&lt;br /&gt;
66123 Saarbrücken, Tel. (0681) 302-5511, Fax (0681) 302-2591,&lt;br /&gt;
E-Mail : edvgt@jura.uni-sb.de&lt;br /&gt;
Internet: &lt;a href=&quot;http://www.edvgt.de&quot;&gt;www.edvgt.de&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Hörfunk-Journalisten: Sie können Telefoninterviews in Studioqualität mit Wissenschaftlern der Universität des Saarlandes führen, über Rundfunk-ISDN-Codec. Interviewwünsche bitte an die Pressestelle (0681/302-3610) richten. &lt;/blockquote&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:04:42 +0200</pubDate>
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    <category>edv-gerichtstag</category>
<category>edv-gt</category>
<category>edvgt</category>
<category>edvgt2010</category>

</item>
<item>
    <title>Top 50 Gewinnspiele</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/560-Top-50-Gewinnspiele.html</link>
            <category>Sonstiges</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Eben erreicht mich ein Anruf aus München. Am anderen der Leitung eine Dame mit Akzent: &quot;Ich rufe an für Top 50-Gewinnspiele. Sie sind bei uns als aktiver Mitspieler gelistet. Sicher möchten Sie in den nächsten drei Monaten mitspielen. Die nächste Spielrunde beginnt...&quot; Ich unterbreche die Dame und frage, woher Sie meine Telefonnummer hat. Sie antwortet, ich hätte doch bestimmt kürzlich an einem kostenlosen Gewinnspiel teilgenommen. Ich verneine - bei der ganzen Arbeit auf meinem Schreibtisch habe ich für Gewinnspiele keinen Nerv und kann ausschließen, an irgendeinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Die Dame beginnt mit der trainierten Verteidigung: &quot;Normalerweise bekommen wir die Daten von kostenlosen Gewinnspielen...&quot; Normalerweise? Eine Google-Suche führt zu der Erkenntnis, dass sich &lt;em&gt;normalerweise&lt;/em&gt; Angerufene bisweilen zu einem kostenträchtigen Vertrag überreden lassen und sich anschließend in den einschlägigen Foren massiv über den Veranstalter, die IDM Services GmbH, Salzburg, die angibt, im Auftrag der European Marketing Management FZE, Ajman, tätig zu werden, beschweren. Eine E-Mail-Adresse enthält das Impressum übrigens nicht, nur die Angabe von Postadressen und einer kostenpflichtigen Kundenhotline. Es handelt sich offensichtlich um einen Fall der Kaltaquise, zwar mit übertragener Telefonnummer und unter Offenbarung der Identität des Anrufers und des geschäftlichen Zwecks des Anrufes, aber vielleicht frage ich doch mal genauer nach, woher denn nun der Anrufer glaubt, meine Telefonnummer zu haben, auch wenn mir zugesichert wurde, mich auszutragen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Aug 2010 16:01:24 +0200</pubDate>
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    <category>kaltaquise</category>
<category>top50-gewinnspiel</category>

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    <title>Zeig' mir deine Mail und ich zeig' Dir deine Freunde</title>
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            <category>Recht der Neuen Medien</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    &lt;!-- s9ymdb:179 --&gt;&lt;img width=&quot;533&quot; height=&quot;221&quot; class=&quot;serendipity_image_right&quot; src=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/fotos/Facebook-Friendfinder_01.jpg&quot; alt=&quot;&quot;  /&gt;Vor einigen Tagen überrascht mich Facebook nach der Anmeldung mit dem hier abgebildeten Hinweis. Mir wird mitgeteilt, dass drei meiner Facebook-Freunde den so genannten Freundefinder ausprobiert haben. Der Freundefinder ist ein Service von Facebook, der bisher ein etwas verstecktes Dasein in einer Unterseite von Facebook fristete. Sie kurzem wird das Feature aber etwas intensiver beworben, wie es scheint.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
In der Vergangenheit ist schon über die Möglichkeit des Freunde-Findens durch Upload des Mail-Adressbuchs zu Facebook kritisch berichtet worden. Problem damals: Es wurde das gesamte Adressbuch hochgeladen - mit allen Kontaktdaten und eventuellen Anmerkungen in den Notizfeldern. Der Freundefinder geht aber noch einen Schritt weiter: Für die Nutzung dieser Funktion soll man sein Mailpasswort an Facebook übergeben. Zwar wird das Passwort nach Angaben Facebooks nicht gespeichert (das wäre ja noch schöner!), aber Facebook nimmt Zugriff auf die eigene Mailbox. Vermutlich werden die Header aller in der Mailbox vorhandenen Mails ausgelesen und aus diesen die Mailadressen extrahiert. Dies wirft gleich mehrere Probleme auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst gewährt der Nutzer mit dieser Funktion Zugriff auf seine eigenen, möglicherweise sensiblen Daten - ich würde nicht wollen, dass ein Dritter meine E-Mails liest. Administratoren haben sich schon Kündigungen für das Auslesen fremder Mailboxen eingehandelt. Doch mit der Übergabe des Passworts erteilt der Facebook-Nutzer eine Einwilligung in den Abruf dieser Daten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber was ist mit den Absendern der Mail in den Postfächern meiner Facebook-Freunde? Wenn ich einem Freund eine private E-Mail schreibe, dann erteile ich damit keine Erlaubnis, diese Dritten zugänglich zu machen. Facebook mag also die Einwilligung des Mailboxinhabers haben, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die der Absender der Mails. Ich werde mir also in Zukunft überlegen, was ich Personen schreibe, die einen Facebook-Account haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin könnte der Facebook-User mit der Preisgabe seiner Mailadresse gegen betriebliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Womöglich befinden sich in dienstlichen Mailboxen interne Dokumente, deren Zugänglichmachung an Dritte vom Arbeitgeber unerwünscht ist. Hier kann sich also ein Abmahnungsgrund auftun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und schließlich verbieten es etliche Mailprovider ihren Kunden in den AGB, das Passwort zu dem Dienst Dritten zugänglich zu machen. Wer den Freundefinder nutzt, verstößt ggf. gegen diese Geschäftsbedingungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich werde den Freundefinder jedenfalls nicht ausprobieren - egal, wie oft mich Facebook noch dazu auffordert.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Jul 2010 14:27:32 +0200</pubDate>
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    <category>datenschutz</category>
<category>e-mail</category>
<category>facebook</category>

</item>
<item>
    <title>OpenAccess-Week 2010</title>
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            <category>Internationales</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Die Vorbereitungen zur diesjährigen OpenAccess-Week vom 18. bis 24. Oktober laufen an. Unter &lt;a href=&quot;http://www.openaccessweek.org/&quot; title=&quot;OpenAccess Week&quot;&gt;www.openaccessweek.org&lt;/a&gt; kann man sich einen Überblick über den jeweils aktuellen Stand verschaffen. Auch eine &lt;a href=&quot;http://www.openaccessweek.org/group/openaccessweekingermany&quot; title=&quot;OpenAccess Week Germany&quot;&gt;deutsche Gruppe&lt;/a&gt;, die von Anja Oberländer moderiert wird, ist dort vertreten. Die &lt;a href=&quot;http://www.openaccessweek.org/events&quot; title=&quot;Events 2010&quot;&gt;Event-Übersicht&lt;/a&gt; enthält derzeit vier Einträge.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 05 Jul 2010 07:57:49 +0200</pubDate>
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    <category>openaccess</category>

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<item>
    <title>Trittbrettfahrer</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/557-Trittbrettfahrer.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Die Verbraucherzentrale Hessen warnt in einer &lt;a href=&quot;http://www.verbraucher.de/telekomm/presse/10_051.pdf&quot; title=&quot;PM VZ Hessen&quot;&gt;Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag&lt;/a&gt; davor, auf E-Mails einer Grevenreuth AG die geforderten 50 Euro wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes zu zahlen. Die angeblich im Auftrag von Universal Music tätige Firma sei unter der angegebenen Telefonnummer nicht zu erreichen und die Anschrift in Osnabrück gebe es tatsächlich nicht. Es wird empfohlen, die E-Mail zu ignorieren und Strafanzeige wegen (versuchten) Beruges zu erstatten. Ausdrücklich gewarnt wird aber davor, echte Abmahnungen zu ignorieren. Diese unterschieden sich von der E-Mail der Grevenreuth AG deutlich. So werde bei echten Abmahnungen die Rechtsverletzung näher spezifiziert, insbesondere Angaben zum konkret heruntergeladenen oder anderen Usern angebotenen Titel, der ermittelten IP-Adresse und der Tatzeit gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Liste mit den derzeit gängen Abo-Fallen einschließlich URL, ausgewiesenem Betreiber, Inkassobüro und rechtsanwaltschaftlichem Beistand hat die &lt;a href=&quot;http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteTelekommunikation/AbofallenUebersicht.htm&quot; title=&quot;Liste der Abofallen VZ Hamburg&quot;&gt;Verbraucherzentrale Hamburg auf ihren Seiten&lt;/a&gt; veröffentlicht. Hier können sich Betroffene darüber informieren, wem sie einen Beschwerdebrief zusenden können und welche Gründe einer Beanstandung vorliegen. Die Liste ist zwar nicht vollständig, wird aber unter Mithilfe Betroffener ergänzt.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 23 Jun 2010 15:50:31 +0200</pubDate>
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    <category>abmahnung</category>
<category>abofalle</category>
<category>grevenreuth ag</category>
<category>verbraucherzentrale</category>

</item>
<item>
    <title>Rechtfertigungsversuche</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/556-Rechtfertigungsversuche.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    In einem Beitrag in ZUM 2010, 321 versuchen die Rechtsanwälte Peter Nümann und Dr. Markus A. Mayer das massenhafte Abmahnen von Urheberrechtsverstößen über Peer-to-Peer-Netzwerke zu rechtfertigen. Dies vermag vor dem Hintergrund der teils massiven Anfeindungen, denen sich die Kanzlei, für die beide Autoren tätig sind, wegen des dort vorgenommenen massenhaften Versendens von Abmahnungen ausgesetzt sieht, nicht zu verwundern. Immerhin erscheinen in der Vorschlagsliste bei Google nachdem man die ersten Buchstaben des Kanzleinamens im Suchfeld eingegeben hat, gleich die weiteren Begriffe &quot;Abmahnung&quot; und &quot;Abzocke&quot;. Damit erklärt sich für die beiden Verfasser die Notwendigkeit, die eigene Arbeit in ein günstigeres Licht zu rücken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird. Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet. Diejenigen, die bereits eine Abmahnung der Kanzlei zu lesen bekamen, werden viele Argumente auch in dem Aufsatz wieder finden. Recht amüsant liest sich vor allem der Abschnitt, in dem die Unanwendbarkeit der Regelung zur Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97a Abs. 2 UrhG herzuleiten versucht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch treffen die Autoren den Kern des Problems, wenn sie völlig zu Recht darauf hinweisen, dass bei Teilnehmern in File-Sharing-Netzwerken das Unrechtsbewusstsein wenig oder überhaupt nicht ausgeprägt ist. Ob bei der Herstellung dieses Unrechtsbewusstseins allerdings eine Abmahnung - soweit sie dem bisherigen Muster der betreffenden Kanzlei entspricht - hilfreich ist, erscheint in vielen Fällen durchaus fraglich. Insoweit finden sich zwar Ausführungen der Verfasser zum Inhalt einer Abmahnung in dem oben genannten Beitrag, diese klammern aber einen wesentlichen Aspekt aus: das Verständnis des Adressaten. Erhält dieser ein Schreiben eines Anwalts, in dem ihm auf vielen Seiten eine große Zahl von Normen und gerichtlichen Entscheidungen genannt wird, wird er ohne sich weitere Gedanken über sein Verhalten zu machen, die Abmahnung zu seinem Anwalt tragen oder einfach liegen lassen. Zähneknirschend wird er manchmal auch die Forderung begleichen, ohne dass ihm klar wird, welchen Fehler er gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Autoren zutreffend darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt darstellen und das Fehlen jeglichen Respekts vor der Leistung eines Kreativen vermissen, wenn diese Leistung digital nutzbar ist, wäre es wünschenswert gewesen, man hätte ein wenig von der Strategie erfahren, wie denn dem (potenziell) Abzumahnenden Achtung vor fremdem geistigem Eigentum vermittelt werden kann. Heißt nicht die von den Verfasser angemahnte Wahrnehmung sozialer Verantwortung auch, den Rechtsverletzer in die Lage zu versetzen, nachvollziehen zu können, welches Verhalten welchen konkreten Schaden verursacht hat und was von ihm verlangt wird, um es nicht zum Schadenseintritt kommen zu lassen? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsverletzern lediglich konsumierend auftritt ist hier das Herstellen einer persönlichen Betroffenheit schwieriger als in den Fällen, in denen ein Kreativer sich mit fremden Federn schmückt. Letzterem ist leichter klar zu machen, dass auch er es kaum gutheißen wird, wenn sich ein anderer - jedenfalls ohne höflich anzufragen - seine Federn aneignet und sich damit schmückt. Erforderlich zum Abbau des Konfliktpotenzials erscheint daher, eine Sprache zu finden, auf der Rechtsverletzer auch erreicht werden können. Dies würde dazu beitragen, die Akzeptanz zu Recht ausgesprochener Abmahnungen zu steigern. Leider schweigen sich die Verfasser des vorgenannten ZUM-Beitrages zu diesem Punkt aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Nachrtrag:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Lesenswert sind die Anmerkungen zu diesem Beitrag von &lt;a href=&quot;http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/numannmayer-in-zum-rechtfertigungsversuche/&quot; title=&quot;Jens Ferner&quot;&gt;Jens Ferner im Blog der Anwaltskanzlei Ferner.&lt;/a&gt; Er plädiert für die Trennung der rechtlichen von der gesellschaftspolitischen Diskussion. Gerade weil es mir beim Schreiben dieses Artikels nicht um eine juristische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Nümann/Mayer, sondern um die Frage ging, ob - von mir juristisch nicht bewertete - Abmahnungen in ihrer heute üblichen Erscheinungsform alleine zielführend sein können, sind die Anmerkungen RA Ferners eine hervorragende Ergänzung. Dass es sich für mich bei dem ZUM-Aufsatz &quot;lediglich&quot; um einen Versuch einer Rechtfertigung handelt, ist meinem Empfinden geschuldet, dass die beiden Autoren selbst den Eindruck hervorrufen, in eine Diskussion eintreten zu wollen und ihre derzeitige Argumentation nicht als abschließend verstanden wissen wollen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 10 Jun 2010 17:09:17 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/556-guid.html</guid>
    <category>urheberrecht; abmahnung; aufsatz</category>

</item>
<item>
    <title>Street Views and Data Protection in Hungary</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/555-Street-Views-and-Data-Protection-in-Hungary.html</link>
            <category>Internationales</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;1. General information&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information&lt;/em&gt; Mr Dr. András Jóri (Parliament of the Republic of Hungary elected him in 2008; since 2000 he has been a member of the legal advisory board of the Council of Hungarian Internet Providers; he is also member of the Article 29 Data Protection Working Party)[1] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Relevant national legislations&lt;/em&gt;[2]&lt;br /&gt;
&lt;ol&gt;&lt;li&gt;Act XX of 1949 the Constitution of the Republic of Hungary (Article 32/B; Article 59, Article 61),&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act LXIII of 1992 on the Protection of Personal Data and the Disclosure of Information of Public Interest,&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act IV of 1978 on the Criminal Code, &lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act XLVII of 1997 on the Handling of Medical and Other Related Data, &lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act LXVI of 1992 on the Name and Address Records of Citizens (“the Records Act”), &lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act LXV of 1995 on State Secret and Service Secret, &lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act LXVI of 1995 on Public Records, Public Archives, and the Protection of Private Archives, &lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Act XC of 2005 on the Freedom of Information by Electronic Means.&lt;/ol&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Street Views&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2.1. Google’s Street View in Hungary/Budapest&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google got in touch with Mr András Jóri (hereafter: Mr Jóri) in summer 2008[3].  On May 4, 2009 Google Street View cars (Opel Astra with German number plates)[4]  arrived at Budapest and started taking down pictures without asking the opinion of Mr Jóri.[5]  However, Mr Jóri has had qualms about the legality of the Google Street View (hereafter: GSV) because of the relevant Hungarian legal provisions on data protection.[6]  Residents have also lodged complaints against the GSV.[7]  After discussing with Mr Jóri Google suspended taking photographs in Budapest in summer 2009.[8] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
On June 2, 2010 Mr Jóri enquired information about the taken pictures and collected data in Hungary from the Hungarian representatives of Google. The official letter is available in English on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information.[9]  Google is requested to reply until 17 o’clock on June 13, 2010. However, Google may postpone this deadline. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2.2. Norc’s Street View&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Norc&lt;/em&gt;: “eXtreme Soft Group S.R.L provides the first &quot;street-level imaging&quot; service for Eastern and Central Europe – the NORC Service for the online environment.&lt;br /&gt;
Though the group of websites … Norc is the first &quot;Made in Romania&quot; web service allowing its visitors to have virtual walks through cities in Central and Eastern Europe. It is using a navigation system switching through panoramic images taken in the street, a system also called &quot;street-view&quot; or &quot;street-level imaging&quot;.” [10] &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Cars&lt;/em&gt;: Dacia with Romanian number plates.[11]&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Used cameras&lt;/em&gt;: ten reflex cameras (Canon EOS 400D) with 11-18 mm object lens.[12] &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Used computer&lt;/em&gt;: P4 computer with 1 GB memory, Windows XP.[13]&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Coverage&lt;/em&gt;: Hungary, Austria, Czech Republic, Slovakia, Poland, Russia and Romania.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The cars of Norc started taking pictures in the middle of April 2009 in Budapest. (Some weeks before the arrival of Google’s cars). Approximately in one week its cars took pictures about 70-80 % of Budapest.[14]  They uncover the faces and the number plates. The company places the pictures taken in Budapest on the maps of Google.[15]  However, they also use other maps, like the Open Street Maps.[16]  The Norc has also taken pictures about other important Hungarian cities.[17]  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;(Das LAWgical-Team dankt Edina Márton, Ungarn, für ihren Gastbeitrag)&lt;/em&gt; &lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fußnoten:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[1]  See more information about Dr. András Jóri under the following websites: &lt;&lt;a href=&quot;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/about/pcdpfoi&quot;&gt;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/about/pcdpfoi&lt;/a&gt;&gt;; &lt;&lt;a href=&quot;http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/members_en.htm&quot;&gt;http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/members_en.htm&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[2]  Available on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information. &lt;&lt;a href=&quot;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national&quot;&gt;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[3]  Balla, Z., ‘Szóval miért is nem fotózott a Google Budapesten?’ (11.09.2009). Available on the website of the PC World.hu. &lt;&lt;a href=&quot;http://pcworld.hu/szoval-miert-is-nem-fotozhatott-a-google-budapesten-20090910.html&quot;&gt;http://pcworld.hu/szoval-miert-is-nem-fotozhatott-a-google-budapesten-20090910.html&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[4]  anarki, szabóZ, ‘Elkaptuk a Google-autót’ (06.05.2009). Available on the website of Index. &lt;&lt;a href=&quot;http://index.hu/tech/2009/05/06/elkaptuk_a_google-autot/&quot;&gt;http://index.hu/tech/2009/05/06/elkaptuk_a_google-autot/&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[5]  anaraki, ’A Google Budapesten is leállította a Street View-t’ (19.06.2009). Available on the website of Index. &lt;&lt;a href=&quot;http://index.hu/tech/2009/06/19/a_google_budapesten_is_leallitotta_a_street_view-t/&quot;&gt;http://index.hu/tech/2009/06/19/a_google_budapesten_is_leallitotta_a_street_view-t/&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[6]  Ibid. See also the press release of Mr Jóri on May 7, 2009. Available in Hungarian on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information. &lt;&lt;a href=&quot;http://abiweb.obh.hu/abi/index.php?menu=0/Sajtokozlemenyek&amp;amp;dok=20090507_ABI_1&quot;&gt;http://abiweb.obh.hu/abi/index.php?menu=0/Sajtokozlemenyek&amp;dok=20090507_ABI_1&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[7]  anaraki, ’A Google Budapesten is leállította a Street View-t’ (19.06.2009). Available on the website of Index. &lt;&lt;a href=&quot;http://index.hu/tech/2009/06/19/a_google_budapesten_is_leallitotta_a_street_view-t/&quot;&gt;http://index.hu/tech/2009/06/19/a_google_budapesten_is_leallitotta_a_street_view-t/&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[8]  Ibid.&lt;br /&gt;
[9]  &lt;&lt;a href=&quot;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=aktualis/allasfoglalasok/2010&amp;amp;dok=20090602_ABI_1&quot;&gt;http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=aktualis/allasfoglalasok/2010&amp;dok=20090602_ABI_1&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[10]  Website of the Norc. &lt;&lt;a href=&quot;http://www.norc.eu/street-view/about-norc-help.html&quot;&gt;http://www.norc.eu/street-view/about-norc-help.html&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[11]  anarki, ’Románok diditalizálják Budapestet’ (20.04.2009). Available on the website of Index. &lt;&lt;a href=&quot;http://index.hu/tech/2009/04/20/romanok_digitalizaljak_budapestet/&quot;&gt;http://index.hu/tech/2009/04/20/romanok_digitalizaljak_budapestet/&lt;/a&gt;&gt;.&lt;br /&gt;
[12]  Ibid.&lt;br /&gt;
[13]  Ibid.&lt;br /&gt;
[14]  Ibid.&lt;br /&gt;
[15]  Ibid.&lt;br /&gt;
[16]  Ibid.&lt;br /&gt;
[17]  Available on the website of the Privacy Policy Online Services. &lt;&lt;a href=&quot;http://ppos.hu/hirek/archiv2009.htm&quot;&gt;http://ppos.hu/hirek/archiv2009.htm&lt;/a&gt;&gt;. 
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    <pubDate>Thu, 10 Jun 2010 10:48:45 +0200</pubDate>
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    <title>Google Street View in Brazil</title>
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            <category>Internationales</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
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    Until today, the navigation system of Google Street View for cities in Brazil is not available yet. Besides being some of the cities already photographed, the company did not published these pictures, what is expected to happen in the middle of this year.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Because of the absence of a material incident involving this system under the brazilian jurisdiction, most of the times the technical discussions about this theme take the procedures, which other countries have taken to face the situation, as an example.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;The brazilian law is not prepared as well to handle with some specific civil relations through the internet. Today there is a great effort by the Brazilian Government to approve what is so called ‘Civil Mark for the internet in Brazil’, creating even a website to promote this discussion.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;On the other hand, the Brazilian Constitution is directly applicable to the concrete cases, reserving fundamental rights and guarantees as shown in the Article 5, X:&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt; ‘Article 5. All persons are equal before the law, without any distinction whatsoever, Brazilians and foreigners residing in the country being ensured of inviolability of the right to life, to liberty, to equality, to security and to property, on the following terms:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;X - the privacy, private life, honour and image of persons are inviolable, and the right to compensation for property or moral damages resulting from their violation is ensured;’&lt;/blockquote&gt; &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Dr. Tulio Vianna, from the Universidade Federal de Minas Gerais, considering what the new technologies resources could represent to the privacy violation, even defended in his book Transparência Pública, Opacidade Privada (‘Public Transparency, Private Opacity’) the inclusion of the right to privacy as one of the fundamentals of the democratic state of law.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In the special case of Google Street View, there is no illegal behavior if a company or a person goes to the street and photograph what is public. But if this content becomes available in the internet, it could trespass the mentioned article of the Constitution.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;That may occur as a result of the not completely efficient method adopted by the company, such as hiding the person’s face before making it public, as an example.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;There are many ways to recognize someone and not only by the face. In such cases, when the image becomes public, it could denigrate the honour of the involved person.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Besides that, in a hypothetical case, the photos would be published, and then if someone feels offended, he/she should inform Google about this situation. A consequence of this procedure is that the exception (denigration of the image) could become the rule. That means, a constitutional violation may occur, and because of that the population would be supposed to research if they appear anywhere in any constraining way.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;As if that were not enough, the practice shows that in other incidents involving Google’s websites (orkut, youtube, etc.), the company took too many time to remove an informed improperly content, what should not be tolerated when talking about constitutional rights.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;It is important to understand that, when the company follows these procedures, they have in mind the damages that this behavior can lead to, what could even be considered as a ‘conscious damage’ by a judge in a concrete case.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;But as based in a general law such as the Constitution, the case could be interpreted in many different ways, remaining consequently a doubtful situation.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In any case, the benefits to the society that Google Street View could bring are undeniable and it represents the evolution of the mapping resources, but its application should be ruled already from the beginning.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Until the absence of a specific law to rule the internet relations and as the mentioned system has not started working yet in the country, the juristic discussion is still general, based in ordinary examples or in some experiences that other countries had.&lt;br /&gt; &lt;/p&gt; &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;(Das LAWgical-Team dankt Thiago Henrique Lopes de Castro, Universidade Federal de Minas Gerais, Belo Horizonte, Brasilien für seinen Gastbeitrag)&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;  
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    <pubDate>Mon, 07 Jun 2010 18:13:09 +0200</pubDate>
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