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<title>LAWgical</title>
<link>http://www.lawgical.de/</link>
<description>Recht und Neue Medien</description>
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        <title>RSS: LAWgical - Recht und Neue Medien</title>
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    <title>Mahnung von redcoon</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/650-Mahnung-von-redcoon.html</link>

    <description>
        Zur Zeit werden E-Mails versendet, die dem Empfänger vorgaukeln, es sei eine Rechnung für eine Bestellung bei redcoon noch nicht gezahlt worden. Die Mails die unter anderem als Absender die E-Mail-Adresse &quot;lena-oder-so@web.de&quot; angeben, sehen wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;Sehr geehrte/r K,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie haben auf unsere freundliche Zahlungserinnerung vom 12.01.2013 nicht reagiert, so dass der nicht beglichene Betrag aus der Rechnung 931208747 vom 01.12.2012 von Ihnen noch nicht überwiesen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellnummer: 091173995421 bei www.redcoon.de 298,60 Euro&lt;br /&gt;
Lieferung bestätigt von: K&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir verpflichten Sie daher den offenen Betrag innerhalb 2 Tagen ohne Abzug auf das in der Anlage genannte Konto zu überweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der angehängten Datei finden Sie Ihre Lieferung und andere weitere Details Ihrer Bestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Fragen können Sie sich an unsere Kunden Hotline unter 0900 - 89 624 69336 (1,39 Euro/Min dt. Festnetz) wenden.&lt;br /&gt;
Sollte auch diese Frist ohne einen Zahlungseingang verstreichen, so werden wir die Zahlung an unsere Anwälte zur professionellen Einforderung leiten.&lt;br /&gt;
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir alle Zahlungseingänge bis zum 23.01.2013 berücksichtigt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bitte lassen Sie uns wissen, ob wir Ihnen noch weiter behilflich sein können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit verbindlichen Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre Kundenbetreuung&lt;br /&gt;
Germany München&lt;br /&gt;
Benedikt Schmidt&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
Der Anhang, eine ZIP-Datei, enthält Schadcode.  
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    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Rechteketten - Hält die Kette, wenn früheres Glied reißt?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/649-Goettinger-Urheberrechtstagung-Rechteketten-Haelt-die-Kette,-wenn-frueheres-Glied-reisst.html</link>

    <description>
        Soeben endete der Schlussvortrag von Prof. Jan Bernd Nordemann zum Vertrauensschutz des Unterlizenznehmers im Falle des Rechterückfalls oder Rechterückrufs an den Urheber bzw. Hauptlizenzgeber nach den Entscheidungen Reifen Progressiv, M2Trade und Take Five des BGH. Ausführlich erläutert Prof. Nordemann die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte und geht sodann darauf ein, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip grundsätzlich Anwendung findet, so dass zwischen dem einer Rechteeinräumung zugrunde liegenden Geschäft und der Rechteeinräumung an sich unterschieden werden muss. Ausgehend von dem Befund, dass einfache Nutzungsrechte nicht gem. § 41 UrhG wegen Nichtausübung nicht zurückgerufen werden können, zeichnet der Referent die Entwicklung hin zu einem recht umfassenden Sukzessionsschutz zu Gunsten des Unterlizenznehmers nach. Er zeigt auf, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht im Verhältnis von Lizenznehmern untereinander gelten soll, so dass sich weitere Fragestellungen ergeben, insbesondere dann, wenn der Unterlizenznehmer nicht für die Rechteeinräumung die vereinbarte Gegenleistung vollständig erbracht hat, sondern etwa laufende Lizenzzahlungen vereinbart sind. Es wird dargelegt, inwieweit die diesbezüglichen Forderungen insolvenzfest sind. Prof. Nordemann schließt mit Möglichkeiten des vertraglichen Ausschlusses des vom BGH in den beiden jüngeren Entscheidungen zum Prinzip erhobenen Sukzessionsschutzes. Die anschließende Diskussion entspann sich vor allem um die dogmatische Einordnung der Entscheidungen und ihre Wirkungen in der Praxis.  
    </description>
</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Podiumsdiskussion &quot;Bedeutung des § 52a UrhG für das eLearning - Brauchen wir darüber hinaus eine allgemeine Wissenschaftsschranke?&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/648-Goettinger-Urheberrechtstagung-Podiumsdiskussion-Bedeutung-des-52a-UrhG-fuer-das-eLearning-Brauchen-wir-darueber-hinaus-eine-allgemeine-Wissenschaftsschranke.html</link>

    <description>
        In der von Prof. Spindler geleiteten Podiumsdiskussion hatte zunächst Herr Ulmer Gelegenheit, aus Sicht der Verlage zur Schranke aus § 52a UrhG Stellung zu nehmen. Er legte dar, dass für die Verlage unklar ist, inwieweit überhaupt von der Schranke in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist nach seinen Ausführungen belegt, dass seit Einführung der Schranke die Umsätze im Lehrbuchbereich um 20 - 30 % eingebrochen sind und dies zum Teil - einen monokausalen Zusammenhang gibt es aus seiner Sicht nicht - auf ein Abwandern der Nutzer zum Digitalisat zurückgeführt werden muss. Aus der fehlenden Transparenz folge weiter die Schwierigkeit, eine Vergütung wie sie in der Schranke grundsätzlich vorgesehen ist, zu bemessen. Herr Dr. Lanwert berichtete aus Sicht eines eLearning-Koordinators einer Universität, dass es eine Problematik gibt, die Vielzahl von Materialien, die von einer hohen Zahl von Lehrenden erstellt werden, zu erfassen und auf relevante Nutzungshandlungen zu untersuchen. Daher könne im Hinblick auf eine Vergütung nur ein pauschaliertes System in Betracht zu ziehen sein. Herr Dr. Jani wies darauf hin, dass die auslaufende Regelung in § 52a UrhG voraussichtlich in der kommenden Legislaturperiode in eine allgemeine Wissenschaftsschranke zu überführen ist, wenn eine Evaluation stattgefunden hat. Es stellt sich jedoch aus seiner Perspektive die Frage, wie diese Schranke auszugestalten ist. Statt wie Prof. Kuhlen einen &quot;Blanko-Scheck&quot; für die Wissenschaft zu fordern, sollte eine Diskussion darüber geführt werden, was Schranken leisten sollen. Prof. Metzger erachtet die Regelung in § 52a UrhG in ihrer aktuellen Gestalt im Wortlaut für verbesserungswürdig, da die verwendeten Begrifflichkeiten unscharf seien. Nicht für die Praxis, sondern als Verhandlungsmasse ins Gesetz geschrieben hat der Gesetzgeber nach seiner Ansicht die Regelungen in §§ 52b und 53a UrhG. Auch wenn man den Vorschlag des Aktionsbündnisses zur Formulierung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke kritisiert, kommt man nach seinem Dafürhalten nicht umhin festzustellen, dass der Vorschlag erkennbar auf die InfoSoc-RL referenziert. Herr Ulmer ergänzte, dass nicht die bislang nicht fließenden Vergütungen ein Problem darstellen, sondern das Fehlen einer vernünftigen, transparenten Grundlage, auf der eine Vergütung bemessen werden kann. Herr Dr. Lanwert fügte noch an, dass eine Wissenschaftsschranke die Probleme der eLearning-Anbieter nicht löst, da die Lehrenden nicht nur innerhalb der Plattform bleiben möchten, sondern mit ihren Materialien ins Netz drängen. Hieran schloss sich eine Diskussion an, wie eine Wissenschaftsschranke insbesondere im Hinblick auf die Bemessung einer Vergütung für die schrankengemäße Nutzung zu gestalten sein würde.  
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    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: ACTA und die Folgen für die Akzeptanz und die notwendige Reform des Urheberrechts</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/647-Goettinger-Urheberrechtstagung-ACTA-und-die-Folgen-fuer-die-Akzeptanz-und-die-notwendige-Reform-des-Urheberrechts.html</link>

    <description>
        Nach der Mittagspause referierte Prof. Axel Metzger zur Akzeptanz der Rechte des Geistigen Eigentums nach den Demonstrationen zu ACTA, die schließlich zur Ablehnung des Abkommens durch das Europäische Parlament geführt hat. Nach einem Rückblick auf die Entwicklung des Rechts seit den WIPO-Verträgen WCT und WPPT über die InfoSoc-RL bis hin zu den für lückenhaft und zurückhaltend erachteten Arbeiten am sog. Dritten Korb. Prof. Metzger erläuterte das typische Vorgehen bei Abmahnungen gegen Teilnehmer an Filesharing-Tauschbörsen und stellt heraus, dass die Adressaten mit Forderungen geradezu überfahren werden, deren Berechtigung sie nicht nachzuvollziehen mögen. Insbesondere durch das massenhafte Abmahnen von Schülern bzw. deren Eltern als Anschlussinhaber sowie von Studierenden und Azubis führt dazu, dass eine ganze Generation sich nicht gerecht behandelt fühlt und für die berechtigten Anliegen der Rechte des Geistigen Eigentums kein Gefühl entwickelt, sondern mit der Faust in der Tasche sich gegen diese Rechte wendet, wie sich am Beispiel des Programms der Piratenpartei nachvollziehen lässt. Sodann erläuterte er den Begriff und den Inhalt von ACTA. Er weist auf die Stellungnahme europäischer Wissenschaftler hin, die erst dann besondere Beachtung erfahren hat, als der öffentliche Protest ausgehend von Polen auch andere Mitgliedstaaten erreicht hat. Als Ursache für den als besonders heftig empfundenen öffentlichen Protest macht er nicht nur das Vorgehen der Rechteinhaber gegen ihre eigenen Kunden aus, sondern auch unsorgfältig recherchierte Information oder Desinformation, die durch eine Überbetonung der Position von Rechteinhabern noch befördert wurden. Im Ergebnis müsse der Gesetzgeber auf die sinkende grundsätzliche Akzeptanz der Rechte des Geistigen Eigentums ausgehend von dem Befund, dass die Kenntnis, Rechtsverletzungen zu begehen, die Nutzer nicht von ihrem Tun abhält, reagieren und das Feld nicht der Rechtpsrechung überlassen. Hierzu geeignet sind aus Metzgers Sicht vor allem Pauschalabgabensysteme, in die die besonders effektiv und effizient arbeitenden Verwertungsgesellschaften einbezogen werden sollten. Die anschließende Diskussion hatte vor allem die Frage der Gleichsetzung von Urheberinteressen mit Vergütungsinteressen zum Gegenstand.  
    </description>
</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG - Droht das Ende des freien Internet?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/645-Goettinger-Urheberrechtstagung-Das-Leistungsschutzrecht-fuer-Presseverleger-nach-dem-Regierungsentwurf-zum-7.-UrhRAEndG-Droht-das-Ende-des-freien-Internet.html</link>

    <description>
        Soeben endete das Doppelreferat von Prof. Malte Stieper und Dr. Ole Jani zum Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Prof. Stieper zeigte im ersten Teil des Referats auf, dass der Entwurf zahllose Mängel aufweist. Ausgehend von der Berliner Rede der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger macht er deutlich, dass offenkudig die Betreiber von Suchmaschinen als Feindbild dem Entwurf der Regelungen zugrunde gelegt wurden. Die Definition des Leistungsschutzrecht erachtet er für kritisch und verdeutlicht, dass der Inhalt des Rechts nicht klar zum Ausdruck gebracht wird. Besonders die Trennung zwischen dem urheberrechtlich geschützten Inhalt und seiner leistungsschutzrechtlich geschützten Festlegung sei kaum zu bewerkstelligen. Dies sei beim Tonträgerherstellerleistungsschutz anders zu bewerten. Aus seiner Sicht läuft das Leistungsschutzrecht weitestgehend leer, was nicht zuletzt an seiner Beschränkung auf die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen und der Fragwürdigkeit der als Schranke ausgestalteten Regelung auch im Hinblick auf die Begrenzungen durch die InfoSoc-RL liege. Ferner erscheine ein Vergütungsanspruch, der etwa über Verwertungsgesellschaften zu realisieren sein könnte, fraglich. Insgesamt hält er fest, dass es ein Zuviel an Schutzrechten gibt, die in der Praxis kaum zu überschauen seien. Das neue Leistungsschutzrecht in seiner derzeit im Entwurf zum Ausdruck kommenden Form erachtet er nicht als Bedrohung des freien Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Jani lenkte den Blick vor allem auf die öffentliche Diskussion um das Leistungsschutzrecht. Hierzu spannte er den Bogen von den ersten Ansätzen zur Schaffung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger bis hin zur Gestaltung des Entwurfs unter dem Eindruck einer diffusen Lobby-Arbeit. Wesentlich verhaltener fiel seine Kritik am Regierungsentwurf aus. Gleichwohl teilt er die Einschätzung von Prof. Stieper, dass der Entwurf ganz erhebliche handwerkliche Mängel aufweist, auch wenn einige Fragen praktisch weniger bedeutsam seien, als sie Prof. Stieper dargestellt habe. So könne eine Übernahme anhand technischer Wiedererkennungsmerkmale durchaus realisiert werden. Auch stellesich die Frage der Trennung zwischen Inhalt und seiner Festlegung nicht in der von Prof. Stieper aufgezeigten Dramatik. Dr. Jani stimmte seinem Vorredner jedoch darin zu, dass das Leistungsschutzrecht sich als schwer handhabbar erweisen dürfte, wenngleich eine Gefahr für das freie Internet nicht erkannt werden könne, bleibe doch das, was bisher erlaubt war, auch unter Geltung des Leistungsschutzrechts erlaubt. Er plädierte dafür, aus den aus seiner Sicht geführten Scheindebatten durch teilweise blind agierende Netzaktivisten für künftige Debatten Lehren zu ziehen.  
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    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Dr. Lucie Guibault - Open Research Data, Under What Conditions?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/644-Goettinger-Urheberrechtstagung-Dr.-Lucie-Guibault-Open-Research-Data,-Under-What-Conditions.html</link>

    <description>
        Die 6. Göttinger Urheberrechtstagung startete nach kurzer Begrüßung durch die Gastgeber Prof. Gerald Spindler und Prof. Andreas Wiebe mit dem Vortrag von Dr. Lucie Guibault (Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam/Projekt OpenAire Plus) zu Fragen des Open Access in Bezug auf Forschungsdaten. Nach einem kurzen einleitenden Hinweis auf den Trend, wissenschaftliche Publikationen Open Access zugänglich zu machen, zeigt sie auf, dass es bei Forschungsdaten um Informationen geht, die als solche nicht durch Rechte des Geistigen Eigentums geschützt werden. Es kann aber nach ihren Ausführungen ein Datenbankschutz bestehen, wenn Forschungsdaten in solchen aufbereitet sind. Durch den sui generis-Schutz von Datenbanken kann es erforderlich sein, bereits erlangte Erkenntnisse aufgrund deren fehlender Zugänglichkeit mit hohem Aufwand zu duplizieren. Es ist deshalb aus ihrer Sicht erforderlich, die Weiterverwendung von Forschungsdaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen zu anderen Publikationen bestehende OA-Policies auf Forschungsdaten ausgedehnt werden. Bei diesem Prozess sind mehrere Faktoren wie beispielsweise die Akzeptanz beim Wissenschaftler - Stichwort: Impact-Faktor -, aber auch die Rolle der Repositorien bei der Schaffung von technischen und rechtlichen Standards zu berücksichtigen. Die sich anschließende Diskussion entspann sich vor allem um die Kommerzialisierung von OA-Forschungsdaten.  
    </description>
</item>
<item>
    <title>Abmahnwelle aus Erfurt</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/643-Abmahnwelle-aus-Erfurt.html</link>

    <description>
        Wie uns zur Kenntnis gelangt ist, wurden in den vergangenen Tagen eine Reihe von Werbeagenturen aus dem Saarland und der Westpfalz durch einen Rechtsanwalt aus Erfurt wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht auf Websites gem. § 5 TMG abgemahnt. Ein Muster dieses Schreibens hat Rechtsanwalt Marcus Dury auf seiner Website &quot;&lt;a href=&quot;http://www.website-check.de/wettbewerbsrecht/abmahnung-winterhoff-rechtsanwalt-fachanwalt-erfurt-warnung-an-werbeagenturen&quot; title=&quot;Kanzlei Dury - website-check.de&quot;&gt;website-check.de&lt;/a&gt;&quot; veröffentlicht. In Auftrag gegeben hat die Abmahnung eine Erfurter PR- und Werbeagentur. Studiert man die Anschrift der Werbeagentur und die von dem beauftragten Rechtsanwalt im Briefbogen angegebenen Zweigstellen, fällt auf, dass der abmahnende Rechtsanwalt im selben Haus, in dem auch seine Auftraggeberin sitzt, eine Zweigstelle betreibt. Doch ist nicht nur die Anschrift identisch, sondern auch die im Impressum der PR- und Werbeagentur ausgewiesenen Rufnummern lassen erkennen, dass man sich einen Anschluss teilt. Zudem verwendet die PR-Agentur aktuell auf ihrer Website Google Analytics - allerdings ohne ihre Nutzer darauf hinzuweisen, dass ihre IP-Adresse erhoben und übermittelt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Website der Kanzlei des Erfurter Rechtsanwalts ist mittlerweile in den Wartungsmodus geschaltet. Sicherlich hat einer der Abgemahnten entdeckt, dass dort im Impressum der erforderliche ausgeschriebene Vorname mit &quot;Rechtsanwalt&quot; angegeben war und Angaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung fehlten. Es ist wohl auch nur eine Frage der Zeit, bis der Rechtsanwalt entdeckt, dass die Benutzung &quot;seines&quot; Telefax durch Dritte, die nicht Kanzleimitarbeiter sind, möglicherweise Grund zur Beanstandung durch die aufsichtführende Rechtsanwaltskammer bietet. Schließlich dürfte auch das Geltendmachen der Umsatzsteuer im Rahmen des Ersatzanspruchs für eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Auftraggeberin einer Überprüfung kaum standhalten. Wir teilen die Auffassung von Rechtsanwalt Dury, dass aus dem offenkundig aus Textbausteinen generierten Schreiben des Abmahners eine Rechtsverletzung kaum hinreichend konkretisiert ist und sich die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, lassen die Angaben doch mit Ausnahme der Adressierung jeden Bezug zum konkreten Einzelfall vermissen. Betroffene sollten dem Rat folgen, sich fachkundig beraten und ihren Einzelfall prüfen zu lassen, um Nachteile zu vermeiden. Insgesamt zeigt dieser Fall aber, dass wer im Glashaus sitzt...  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: ECLI und ELI – Überflüssige Standards aus Brüssel?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/642-EDVGT-2012-ECLI-und-ELI-UEberfluessige-Standards-aus-Bruessel.html</link>

    <description>
        &lt;strong&gt;Warum sich Juristen mit Standards für ihre Produkte befassen sollten&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;ECLI – Warum und Wie? &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/ecli-und-eli---ueberfluessige-standards-aus-bruessel.php&quot;&gt;Arbeitskreis&lt;/a&gt; zeigt die sich ergebenden Rechercheprobleme bei der Suche nach Entscheidungen innerhalb der EU. Nicht nur Sprache,  sondern auch die unterschiedlichen Entscheidungsbezeichnungen in den Ländern erschweren die Suche. Eine Lösung der Probleme bietet die ECLI, welche jede Entscheidung mit einer unverwechselbaren Seriennummer ausstattet und so gezielt auffindbar macht. Die Niederlande stehen kurz vor der Einführung. In Deutschland ist die Einführung in einem Rahmen von 3-5 Jahren geplant. Entwürfe für eine deutsche ECLI liegen vor und könnten auf verschiedene Weise realisiert werden. In NRW wären die meisten für ECLI benötigten Daten schon vorhanden, so dass es mit technisch geringem Aufwand umsetzbar wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;ELI (European Legislation Identifier) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
ELI soll ergänzend zu ELIC und auf freiwilliger Basis die europaweite Recherche von Normen anhand einer unverwechselbaren Identifikationsnummer zur Normendokumentation erreichen- steckt aber bisher noch in den Kinderschuhen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Yvonne Paulus für ihren Bericht.&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: E-Justice-Kompetenz in Ausbildung und Beruf </title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/641-EDVGT-2012-E-Justice-Kompetenz-in-Ausbildung-und-Beruf.html</link>

    <description>
        Dr. Wilfried Bernhardt, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa, referierte zum Thema &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/e-justice-kompetenz-in-ausbildung-und-beruf.php&quot;&gt;E-Justice-Kompetenz in Ausbildung und Beruf&lt;/a&gt;. Er ging darauf ein, was E-Justice beinhaltet, sowie auf die bisherigen Fortbildungsangebote und zukünftige Fortbildungsmöglichkeiten bei verschiedenen Gruppen, beispielsweise bei den Anwendern, den Führungskräften, den Projektgruppen, Prozess- und Systemanalytikern sowie Richtern und Staatsanwälten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Sandra Schappert für ihren Bericht.&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: Vertrauenswürdigkeit von Anbietern bei der Vergabe von Projekten</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/640-EDVGT-2012-Vertrauenswuerdigkeit-von-Anbietern-bei-der-Vergabe-von-Projekten.html</link>

    <description>
        Herr Wienfried Hühn eröffnete seinen Vortrag indem er das &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/vertrauenswuerdigkeit-von-anbietern-bei-der-vergabe.php&quot;&gt;Vergaberecht&lt;/a&gt; im Allgemeinen erklärte. Das Vergaberecht findet seine Grundlagen im Haushaltsrecht und ab einem bestimmten Schwellwert im Eu- Recht. Er erläuterte die Voraussetzungen und die Ausschlussgründe einer Vergabe. dies verdeutlichte er an Hand von Fallbeispielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herr Fabian Hodouschek legte seinen Schwerpunkt auf &quot; sensible Beschaffungen&quot;. Es gibt Bereiche die von größter Bedeutung sind wie z.B. die Verteidigung. Es ist nicht möglich die Leistung von Produkten mit Sicherheit zu prüfen, da sie aus einer langen Lieferkette stammen. Deshalb wird der Fokus auf das Unternehmen gelegt. Die Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmen gibt Auskunft über das Produkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Maheshika Becker für ihren Bericht.&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: BLK - Gesetzentwurf zur elektronischen Akte in Strafsachen</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/639-EDVGT-2012-BLK-Gesetzentwurf-zur-elektronischen-Akte-in-Strafsachen.html</link>

    <description>
        Der Referent Herr Oliver Sabel stellte den&lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/blk-i-gesetzentwurf-zur-elektronischen-akte-in-strafsachen.php&quot;&gt; Gesetzesentwurf zur Einführung der elektronischen Akte im Strafrecht&lt;/a&gt; vor. Mit diesem Gesetzesentwurf soll die Arbeit erleichtert werden. Es soll ein einheitliches System entsteht. Dabei sollen die elektronischen Akten auch gesichert werden vor unbefugten Dritten. Die Aufbewahrung ist für eine längere Zeit möglich. Jedoch nach einer bestimmten Frist sind diese Akten zu löschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Maheshika Becker für ihren Bericht&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: BLK - Warum auf die elektronische Post warten: Der E-Postausgang</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/638-EDVGT-2012-BLK-Warum-auf-die-elektronische-Post-warten-Der-E-Postausgang.html</link>

    <description>
        Patrik Wagner, Regierungsdirektor beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, beschrieb in seinem Vortrag “&lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/blk-iii-warum-auf-die-elektronische-post-warten-der-e-postausgang.php&quot;&gt;Warum auf die elektronische Post warten: Der E-Postausgang&lt;/a&gt;” die Bemühungen der hessischen Justiz den elektronischen Postausgang zum Standardversendeprozess zu machen. Dabei zeigt er die Entwicklungen seit Ende 2007 auf. Im Detail wurde das Konzept des initiativen elektronischen Rechtsverkehrs der Justiz erläutert, welcher noch im Herbst 2012 in einem Pilotprojekt eine Erweiterung auf die allgemeinen Postausgänge bei einem Landgericht erfahren soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Christopher Killer für seinen Bericht.&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: BLK - Mobilität als Zukunftsthema: Arbeitsplatzvirtualisierung, VPN, bootstick und Co.</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/637-EDVGT-2012-BLK-Mobilitaet-als-Zukunftsthema-Arbeitsplatzvirtualisierung,-VPN,-bootstick-und-Co..html</link>

    <description>
        Holger Hofmann, Referatsleiter in der Abteilung Informationstechnik, Organisation, Bau und Justiz-Controlling im Hessischen Ministerium der Justiz, für Europa und Integration, referierte über die notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die bereits eingesetzten &lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/blk-iii-mobilitaet-als-zukunftsthema-arbeitsplatzvirtualisierung-vpn-bootstick-und-co.php&quot;&gt;Technologien zur Steigerung der Mobilität im Arbeitsalltag der Justizberufe&lt;/a&gt;. Dabei wurde anhand des Modellprojekts &quot;Arbeitszeitflexibilisierung und Telearbeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger&quot;, das gegenwärtig an zwei hessischen Gerichten durchgeführt wird, beschrieben, welche weiteren Schritte hin zu mehr Mobilität bereits möglich und weiterhin geplant sind. Als wesentliche technische Hilfsmittel zur Förderung der Mobilität und Flexibilisierung wurden unter anderem die Arbeitsplatzvirtualisierung, VPN-Lösungen sowie  Bootsticks genannt und näher erläutert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Christopher Killer für seinen Bericht&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012: BLK - Cloud-Computing – Erfahrungen auf dem Weg zur Cloud</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/636-EDVGT-2012-BLK-Cloud-Computing-Erfahrungen-auf-dem-Weg-zur-Cloud.html</link>

    <description>
        Dr. André Vollmer, Referent und IT-Leiter beim Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW), stellte in seinem Vortrag “&lt;a href=&quot;https://www.edvgt.de/pages/21.-deutscher-edv-gerichtstag/arbeitskreise-mit-praesentationen-und-protokollen/blk-iii-cloud-computing.php&quot;&gt;Cloud-Computing - Erfahrungen&lt;/a&gt;” in der Bund-Länder-Kommission die wesentlichen Grundlagen und Funktionsweisen des Cloud-Computing vor. Weiter wurden die Vorteile Cloud-basierter Systeme aufgezeigt und die Probleme einzelner Umsetzungen beschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das LAWgical-Team dankt Christopher Killer für seinen Bericht&lt;/em&gt;  
    </description>
</item>
<item>
    <title>EDVGT 2012:  Arbeitskreis &quot;Die Datenschutzverordnung in der EU – Vorstellung und Diskussion eines Europäischen Gesetzgebungsvorhabens&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/635-EDVGT-2012-Arbeitskreis-Die-Datenschutzverordnung-in-der-EU-Vorstellung-und-Diskussion-eines-Europaeischen-Gesetzgebungsvorhabens.html</link>

    <description>
        Ralf Bendrath (Stabsmitglied von MEP Jan Philipp Albrecht, Grüne Fraktion des Europaparlaments) und Dr. Marie-Theres Tinnefeld (Professorin an der HAW München) stellten den aktuellen Verordnungsentwurf der EU-Kommission zum Datenschutz einschließlich seiner Genese vor und diskutierten ihn anschließend mit dem Publikum. Dabei wurden vor allem die Abweichungen zur Datenschutzrichtlinie von 1995 herausgestellt und auch die demokratietheoretischen Fragen angesprochen, die dieses erste große Vorhaben seiner Art zur Vollregulierung eines sehr weit gespannten Bereichs aufwirft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurde u.a . auf folgende Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage eingegangen (wobei der Rechtssetzungsprozess zwischen Europaparlament, Rat und Kommission noch Änderungen bewirken wird): Das „right to be forgotten“ gegenüber datenspeichernden Stellen; die Maßgaben „privacy by design“ zur datensparsamen Ausgestaltung von Datenverarbeitungsverfahren und „privacy by default“ zur Verpflichtung der Betreiber, datenschutzfreundliche Standardeinstellungen von Portalen und Nutzerschnittstellen vorzusehen; Klarstellungen zu Begriffen wie der „ausdrücklichen Einwilligung“ und der „Datensparsamkeit“; einen neuen speziellen Kinderdatenschutz; die angedachte Drittstaatenregelung, die auch außerhalb der EU sitzende Stellen der Verordnung unterwirft, sofern sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten, und einiges mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anschließend wurde diskutiert, inwiefern die geplante Regelung durch Verordnung und die damit verbundenen Befugnisse der EU-Kommission grundrechtsdogmatisch zulässig sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung. Auch angesprochen wurden die möglichen Auswirkungen auf die Justizen der Mitgliedsstaaten und die Frage, ob hier ein in Kauf zu nehmender Verlust der Diversität der Europäischen Verwaltungskulturen droht. In der Diskussion kam der Vorschlag, auch individuelle Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverstößen in Betracht zu ziehen, um die Verantwortlichen nicht nur durch (nach dem VO-Entwurf höhere) Bußgelddrohungen zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen. Der Arbeitskreis endete mit dem Appell, dass die von den EU-Organen angestrebte Harmonisierung auf hohem Niveau erfolgen sollte. &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;br /&gt;
Das LAWgical-Team dankt John Hendrik Weitzmann für seinen Bericht&lt;/em&gt;  
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