<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
      xmlns:itunes="http://www.itunes.com/dtds/podcast-1.0.dtd"
>
<channel>
    <title>LAWgical - Jur. Meldungen</title>
    <link>http://www.lawgical.de/</link>
    <description>Recht und Neue Medien</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <admin:errorReportsTo rdf:resource="mailto:" />
    <generator>Serendipity 1.5.3 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 16:03:26 GMT</pubDate>

    <image>
        <url>http://lawgical.jura.uni-sb.de/templates/default/img/logo_lawgical.gif</url>
        <title>RSS: LAWgical - Jur. Meldungen - Recht und Neue Medien</title>
        <link>http://www.lawgical.de/</link>
        <width>100</width>
        <height>45</height>
    </image>

<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Rechteketten - Hält die Kette, wenn früheres Glied reißt?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/649-Goettinger-Urheberrechtstagung-Rechteketten-Haelt-die-Kette,-wenn-frueheres-Glied-reisst.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/649-Goettinger-Urheberrechtstagung-Rechteketten-Haelt-die-Kette,-wenn-frueheres-Glied-reisst.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=649</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=649</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Soeben endete der Schlussvortrag von Prof. Jan Bernd Nordemann zum Vertrauensschutz des Unterlizenznehmers im Falle des Rechterückfalls oder Rechterückrufs an den Urheber bzw. Hauptlizenzgeber nach den Entscheidungen Reifen Progressiv, M2Trade und Take Five des BGH. Ausführlich erläutert Prof. Nordemann die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte und geht sodann darauf ein, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip grundsätzlich Anwendung findet, so dass zwischen dem einer Rechteeinräumung zugrunde liegenden Geschäft und der Rechteeinräumung an sich unterschieden werden muss. Ausgehend von dem Befund, dass einfache Nutzungsrechte nicht gem. § 41 UrhG wegen Nichtausübung nicht zurückgerufen werden können, zeichnet der Referent die Entwicklung hin zu einem recht umfassenden Sukzessionsschutz zu Gunsten des Unterlizenznehmers nach. Er zeigt auf, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht im Verhältnis von Lizenznehmern untereinander gelten soll, so dass sich weitere Fragestellungen ergeben, insbesondere dann, wenn der Unterlizenznehmer nicht für die Rechteeinräumung die vereinbarte Gegenleistung vollständig erbracht hat, sondern etwa laufende Lizenzzahlungen vereinbart sind. Es wird dargelegt, inwieweit die diesbezüglichen Forderungen insolvenzfest sind. Prof. Nordemann schließt mit Möglichkeiten des vertraglichen Ausschlusses des vom BGH in den beiden jüngeren Entscheidungen zum Prinzip erhobenen Sukzessionsschutzes. Die anschließende Diskussion entspann sich vor allem um die dogmatische Einordnung der Entscheidungen und ihre Wirkungen in der Praxis.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 16:49:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/649-guid.html</guid>
    <category>göttinger urheberrechtstagung</category>
<category>jan bernd nordemann</category>
<category>rechtekette</category>
<category>sukzessionsschutz</category>

</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Podiumsdiskussion &quot;Bedeutung des § 52a UrhG für das eLearning - Brauchen wir darüber hinaus eine allgemeine Wissenschaftsschranke?&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/648-Goettinger-Urheberrechtstagung-Podiumsdiskussion-Bedeutung-des-52a-UrhG-fuer-das-eLearning-Brauchen-wir-darueber-hinaus-eine-allgemeine-Wissenschaftsschranke.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/648-Goettinger-Urheberrechtstagung-Podiumsdiskussion-Bedeutung-des-52a-UrhG-fuer-das-eLearning-Brauchen-wir-darueber-hinaus-eine-allgemeine-Wissenschaftsschranke.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=648</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=648</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    In der von Prof. Spindler geleiteten Podiumsdiskussion hatte zunächst Herr Ulmer Gelegenheit, aus Sicht der Verlage zur Schranke aus § 52a UrhG Stellung zu nehmen. Er legte dar, dass für die Verlage unklar ist, inwieweit überhaupt von der Schranke in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Es ist nach seinen Ausführungen belegt, dass seit Einführung der Schranke die Umsätze im Lehrbuchbereich um 20 - 30 % eingebrochen sind und dies zum Teil - einen monokausalen Zusammenhang gibt es aus seiner Sicht nicht - auf ein Abwandern der Nutzer zum Digitalisat zurückgeführt werden muss. Aus der fehlenden Transparenz folge weiter die Schwierigkeit, eine Vergütung wie sie in der Schranke grundsätzlich vorgesehen ist, zu bemessen. Herr Dr. Lanwert berichtete aus Sicht eines eLearning-Koordinators einer Universität, dass es eine Problematik gibt, die Vielzahl von Materialien, die von einer hohen Zahl von Lehrenden erstellt werden, zu erfassen und auf relevante Nutzungshandlungen zu untersuchen. Daher könne im Hinblick auf eine Vergütung nur ein pauschaliertes System in Betracht zu ziehen sein. Herr Dr. Jani wies darauf hin, dass die auslaufende Regelung in § 52a UrhG voraussichtlich in der kommenden Legislaturperiode in eine allgemeine Wissenschaftsschranke zu überführen ist, wenn eine Evaluation stattgefunden hat. Es stellt sich jedoch aus seiner Perspektive die Frage, wie diese Schranke auszugestalten ist. Statt wie Prof. Kuhlen einen &quot;Blanko-Scheck&quot; für die Wissenschaft zu fordern, sollte eine Diskussion darüber geführt werden, was Schranken leisten sollen. Prof. Metzger erachtet die Regelung in § 52a UrhG in ihrer aktuellen Gestalt im Wortlaut für verbesserungswürdig, da die verwendeten Begrifflichkeiten unscharf seien. Nicht für die Praxis, sondern als Verhandlungsmasse ins Gesetz geschrieben hat der Gesetzgeber nach seiner Ansicht die Regelungen in §§ 52b und 53a UrhG. Auch wenn man den Vorschlag des Aktionsbündnisses zur Formulierung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke kritisiert, kommt man nach seinem Dafürhalten nicht umhin festzustellen, dass der Vorschlag erkennbar auf die InfoSoc-RL referenziert. Herr Ulmer ergänzte, dass nicht die bislang nicht fließenden Vergütungen ein Problem darstellen, sondern das Fehlen einer vernünftigen, transparenten Grundlage, auf der eine Vergütung bemessen werden kann. Herr Dr. Lanwert fügte noch an, dass eine Wissenschaftsschranke die Probleme der eLearning-Anbieter nicht löst, da die Lehrenden nicht nur innerhalb der Plattform bleiben möchten, sondern mit ihren Materialien ins Netz drängen. Hieran schloss sich eine Diskussion an, wie eine Wissenschaftsschranke insbesondere im Hinblick auf die Bemessung einer Vergütung für die schrankengemäße Nutzung zu gestalten sein würde.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 15:17:32 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/648-guid.html</guid>
    <category>§ 52a</category>
<category>göttinger urheberrechtstagung</category>
<category>urhberrechtsvergütung</category>
<category>wisschenschaftsschranke</category>

</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: ACTA und die Folgen für die Akzeptanz und die notwendige Reform des Urheberrechts</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/647-Goettinger-Urheberrechtstagung-ACTA-und-die-Folgen-fuer-die-Akzeptanz-und-die-notwendige-Reform-des-Urheberrechts.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/647-Goettinger-Urheberrechtstagung-ACTA-und-die-Folgen-fuer-die-Akzeptanz-und-die-notwendige-Reform-des-Urheberrechts.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=647</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=647</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Nach der Mittagspause referierte Prof. Axel Metzger zur Akzeptanz der Rechte des Geistigen Eigentums nach den Demonstrationen zu ACTA, die schließlich zur Ablehnung des Abkommens durch das Europäische Parlament geführt hat. Nach einem Rückblick auf die Entwicklung des Rechts seit den WIPO-Verträgen WCT und WPPT über die InfoSoc-RL bis hin zu den für lückenhaft und zurückhaltend erachteten Arbeiten am sog. Dritten Korb. Prof. Metzger erläuterte das typische Vorgehen bei Abmahnungen gegen Teilnehmer an Filesharing-Tauschbörsen und stellt heraus, dass die Adressaten mit Forderungen geradezu überfahren werden, deren Berechtigung sie nicht nachzuvollziehen mögen. Insbesondere durch das massenhafte Abmahnen von Schülern bzw. deren Eltern als Anschlussinhaber sowie von Studierenden und Azubis führt dazu, dass eine ganze Generation sich nicht gerecht behandelt fühlt und für die berechtigten Anliegen der Rechte des Geistigen Eigentums kein Gefühl entwickelt, sondern mit der Faust in der Tasche sich gegen diese Rechte wendet, wie sich am Beispiel des Programms der Piratenpartei nachvollziehen lässt. Sodann erläuterte er den Begriff und den Inhalt von ACTA. Er weist auf die Stellungnahme europäischer Wissenschaftler hin, die erst dann besondere Beachtung erfahren hat, als der öffentliche Protest ausgehend von Polen auch andere Mitgliedstaaten erreicht hat. Als Ursache für den als besonders heftig empfundenen öffentlichen Protest macht er nicht nur das Vorgehen der Rechteinhaber gegen ihre eigenen Kunden aus, sondern auch unsorgfältig recherchierte Information oder Desinformation, die durch eine Überbetonung der Position von Rechteinhabern noch befördert wurden. Im Ergebnis müsse der Gesetzgeber auf die sinkende grundsätzliche Akzeptanz der Rechte des Geistigen Eigentums ausgehend von dem Befund, dass die Kenntnis, Rechtsverletzungen zu begehen, die Nutzer nicht von ihrem Tun abhält, reagieren und das Feld nicht der Rechtpsrechung überlassen. Hierzu geeignet sind aus Metzgers Sicht vor allem Pauschalabgabensysteme, in die die besonders effektiv und effizient arbeitenden Verwertungsgesellschaften einbezogen werden sollten. Die anschließende Diskussion hatte vor allem die Frage der Gleichsetzung von Urheberinteressen mit Vergütungsinteressen zum Gegenstand.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 14:15:10 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/647-guid.html</guid>
    <category>acta</category>
<category>axel metzger</category>
<category>göttinger urheberrechtstagung</category>
<category>pauschalabgabensystem</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>verwertungsgesellschaft</category>

</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG - Droht das Ende des freien Internet?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/645-Goettinger-Urheberrechtstagung-Das-Leistungsschutzrecht-fuer-Presseverleger-nach-dem-Regierungsentwurf-zum-7.-UrhRAEndG-Droht-das-Ende-des-freien-Internet.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/645-Goettinger-Urheberrechtstagung-Das-Leistungsschutzrecht-fuer-Presseverleger-nach-dem-Regierungsentwurf-zum-7.-UrhRAEndG-Droht-das-Ende-des-freien-Internet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=645</wfw:comment>

    <slash:comments>3</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=645</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Soeben endete das Doppelreferat von Prof. Malte Stieper und Dr. Ole Jani zum Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Prof. Stieper zeigte im ersten Teil des Referats auf, dass der Entwurf zahllose Mängel aufweist. Ausgehend von der Berliner Rede der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger macht er deutlich, dass offenkudig die Betreiber von Suchmaschinen als Feindbild dem Entwurf der Regelungen zugrunde gelegt wurden. Die Definition des Leistungsschutzrecht erachtet er für kritisch und verdeutlicht, dass der Inhalt des Rechts nicht klar zum Ausdruck gebracht wird. Besonders die Trennung zwischen dem urheberrechtlich geschützten Inhalt und seiner leistungsschutzrechtlich geschützten Festlegung sei kaum zu bewerkstelligen. Dies sei beim Tonträgerherstellerleistungsschutz anders zu bewerten. Aus seiner Sicht läuft das Leistungsschutzrecht weitestgehend leer, was nicht zuletzt an seiner Beschränkung auf die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen und der Fragwürdigkeit der als Schranke ausgestalteten Regelung auch im Hinblick auf die Begrenzungen durch die InfoSoc-RL liege. Ferner erscheine ein Vergütungsanspruch, der etwa über Verwertungsgesellschaften zu realisieren sein könnte, fraglich. Insgesamt hält er fest, dass es ein Zuviel an Schutzrechten gibt, die in der Praxis kaum zu überschauen seien. Das neue Leistungsschutzrecht in seiner derzeit im Entwurf zum Ausdruck kommenden Form erachtet er nicht als Bedrohung des freien Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Jani lenkte den Blick vor allem auf die öffentliche Diskussion um das Leistungsschutzrecht. Hierzu spannte er den Bogen von den ersten Ansätzen zur Schaffung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger bis hin zur Gestaltung des Entwurfs unter dem Eindruck einer diffusen Lobby-Arbeit. Wesentlich verhaltener fiel seine Kritik am Regierungsentwurf aus. Gleichwohl teilt er die Einschätzung von Prof. Stieper, dass der Entwurf ganz erhebliche handwerkliche Mängel aufweist, auch wenn einige Fragen praktisch weniger bedeutsam seien, als sie Prof. Stieper dargestellt habe. So könne eine Übernahme anhand technischer Wiedererkennungsmerkmale durchaus realisiert werden. Auch stellesich die Frage der Trennung zwischen Inhalt und seiner Festlegung nicht in der von Prof. Stieper aufgezeigten Dramatik. Dr. Jani stimmte seinem Vorredner jedoch darin zu, dass das Leistungsschutzrecht sich als schwer handhabbar erweisen dürfte, wenngleich eine Gefahr für das freie Internet nicht erkannt werden könne, bleibe doch das, was bisher erlaubt war, auch unter Geltung des Leistungsschutzrechts erlaubt. Er plädierte dafür, aus den aus seiner Sicht geführten Scheindebatten durch teilweise blind agierende Netzaktivisten für künftige Debatten Lehren zu ziehen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 12:19:24 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/645-guid.html</guid>
    <category>göttinger urheberrechtstagung</category>
<category>leistungsschutzrecht</category>
<category>malte stieper</category>
<category>ole jani</category>
<category>presseverleger</category>

</item>
<item>
    <title>Göttinger Urheberrechtstagung: Dr. Lucie Guibault - Open Research Data, Under What Conditions?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/644-Goettinger-Urheberrechtstagung-Dr.-Lucie-Guibault-Open-Research-Data,-Under-What-Conditions.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/644-Goettinger-Urheberrechtstagung-Dr.-Lucie-Guibault-Open-Research-Data,-Under-What-Conditions.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=644</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=644</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Die 6. Göttinger Urheberrechtstagung startete nach kurzer Begrüßung durch die Gastgeber Prof. Gerald Spindler und Prof. Andreas Wiebe mit dem Vortrag von Dr. Lucie Guibault (Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam/Projekt OpenAire Plus) zu Fragen des Open Access in Bezug auf Forschungsdaten. Nach einem kurzen einleitenden Hinweis auf den Trend, wissenschaftliche Publikationen Open Access zugänglich zu machen, zeigt sie auf, dass es bei Forschungsdaten um Informationen geht, die als solche nicht durch Rechte des Geistigen Eigentums geschützt werden. Es kann aber nach ihren Ausführungen ein Datenbankschutz bestehen, wenn Forschungsdaten in solchen aufbereitet sind. Durch den sui generis-Schutz von Datenbanken kann es erforderlich sein, bereits erlangte Erkenntnisse aufgrund deren fehlender Zugänglichkeit mit hohem Aufwand zu duplizieren. Es ist deshalb aus ihrer Sicht erforderlich, die Weiterverwendung von Forschungsdaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen zu anderen Publikationen bestehende OA-Policies auf Forschungsdaten ausgedehnt werden. Bei diesem Prozess sind mehrere Faktoren wie beispielsweise die Akzeptanz beim Wissenschaftler - Stichwort: Impact-Faktor -, aber auch die Rolle der Repositorien bei der Schaffung von technischen und rechtlichen Standards zu berücksichtigen. Die sich anschließende Diskussion entspann sich vor allem um die Kommerzialisierung von OA-Forschungsdaten.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 19 Nov 2012 11:00:52 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/644-guid.html</guid>
    <category>forschungsdaten</category>
<category>göttinger urheberrechtstagung</category>
<category>lucie guibault</category>
<category>open access</category>

</item>
<item>
    <title>IRIS2009: Ralf Zosel &quot;Beck 2.0 - Community-Elemente beim Beck-Verlag&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/487-IRIS2009-Ralf-Zosel-Beck-2.0-Community-Elemente-beim-Beck-Verlag.html</link>
            <category>Blogs und Blawgs</category>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/487-IRIS2009-Ralf-Zosel-Beck-2.0-Community-Elemente-beim-Beck-Verlag.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=487</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=487</wfw:commentRss>
    

    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    &lt;a  class=&#039;serendipity_image_link&#039;  rel=&#039;lightbox&#039; href=&#039;http://www.lawgical.de/uploads/fotos/iris2009/04-zosel.jpg&#039; onclick=&quot;F1 = window.open(&#039;/uploads/fotos/iris2009/04-zosel.jpg&#039;,&#039;Zoom&#039;,&#039;height=495,width=655,top=154,left=310,toolbar=no,menubar=no,location=no,resize=1,resizable=1,scrollbars=yes&#039;); return false;&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:158 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_right&quot; width=&quot;200&quot; height=&quot;150&quot; style=&quot;float: right; border: 0px; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/fotos/iris2009/04-zosel.serendipityThumb.jpg&quot; alt=&quot;&quot;  /&gt;&lt;/a&gt;Ralf Zosel, Community-Manager des Beck-Verlages stellte die neuesten Aktivitäten des Beck-Verlages auf dem Sektor &quot;Web 2.0&quot; vor. Bisher habe das Internet dem Juristen als Recherchemedium und Informationsmedium gedient. Diesem Nutzungsprofil entsprechend habe Beck bisher schon kostenlose und kostenpflichtige Dienste, den Beck-Shop sowie einen Stellenmarkt im Netz angeboten. Der Unterschied zwischen diesen Web 1.0-Diensten und dem Web 2.0 sei, dass jedermann Informationen einstellen könne, nicht nur wie bisher die Fachautoren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit etwas über einem Jahr betreibe Beck jetzt das Beck-Blog. In diesen Blog schreiben mehrere Experten, allerdings ohne zwischengeschaltetes Lektorat. Insofern handele es sich um ein &quot;echtes&quot; Blog. Es bestehe eine registrierungsfreie Kommentarmöglichkeit. Ansonsten biete das Blog, das unter WordPress läuft, die üblichen Features wie z.B. auch einen RSS-Feed.&lt;br /&gt;
Nachdem das Beck-Blog am 7.12.2007  mit 4 Rechtsgebieten und 11 Experten gestartet sei, würden inzwischen 18 Experten regelmäßig über 9 Rechtsgebiete bloggen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Beck-Blog existiere noch ein Verlagsblog, in dem neben Zosel noch zwei weitere Beck-Mitarbeiter aus ihrer täglichen Arbeit berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl diese Dienste kostenfrei angeboten würden, brächten sie doch allen Beteiligten einen Nutzen:&lt;br /&gt;
Der Nutzer erhalte aktuelle Informationen, persönliche Einblicke, Tipps aus erster Hand, Feedback-Möglichkeiten, und natürlich habe das Blog auch einen gewissen Unterhaltungswert. Der Autor gewinne die Möglichkeit zur Verbreitung seiner Meinung, er erhalte ein unmittelbares Feedback, Online Reputation und die Blogbeiträge ermöglichten ein  Informationsmanagement eigener Beiträge. Der Verlag ziehe zwar keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen, gewinne aber Erfahrung im Web2.0 und erlange Online-Reputation. Zudem generiere das Angebot Traffic, der sich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt werblich nutzen lasse.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Größtes Problem sei bisher der SPAM in den Kommentaren gewesen, der sich nicht vollständig automatisch entfernen lasse. Beck habe aber bewusst auf eine Registrierungspflicht verzichtet, um die Zugangshürden gering zu halten. Für die Zukunft sei geplant, weitere Rechtsgebiete zu ergänzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Abschluss gab Zosel einen knappen Überblick über die juristische Blogosphäre und stellte kurz die Möglichkeiten von Videoplattformen und Twitter vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachtrag: Ralf Zosel hat inwzischen seine Präsentationsfolien sowie einen Audio-Mitschnitt seines Vortrages zu seinem &quot;Slidecast&quot; verbunden und &lt;a href=&quot;http://www.blog.beck.de/2009/03/01/beck-20-vortrag-bei-der-iris-2009/&quot;&gt;auf dem Beck-Blog veröffentlicht&lt;/a&gt;.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Feb 2009 18:21:40 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/487-guid.html</guid>
    <category>beck</category>
<category>beck-blog</category>
<category>blawg</category>
<category>blawgosphäre</category>
<category>blog</category>
<category>blogosphäre</category>
<category>twitter</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>IRIS2009: Christine Kirchberger &quot;Rechtsquellen - ganze Teile oder Teile eines Ganzen?&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/486-IRIS2009-Christine-Kirchberger-Rechtsquellen-ganze-Teile-oder-Teile-eines-Ganzen.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
            <category>Sonstiges</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/486-IRIS2009-Christine-Kirchberger-Rechtsquellen-ganze-Teile-oder-Teile-eines-Ganzen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=486</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=486</wfw:commentRss>
    

    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    &lt;a  class=&#039;serendipity_image_link&#039;  rel=&#039;lightbox&#039; href=&#039;http://www.lawgical.de/uploads/fotos/iris2009/03-kirchberger.jpg&#039; onclick=&quot;F1 = window.open(&#039;/uploads/fotos/iris2009/03-kirchberger.jpg&#039;,&#039;Zoom&#039;,&#039;height=494,width=655,top=154.5,left=310,toolbar=no,menubar=no,location=no,resize=1,resizable=1,scrollbars=yes&#039;); return false;&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:157 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_right&quot; width=&quot;200&quot; height=&quot;150&quot; style=&quot;float: right; border: 0px; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/fotos/iris2009/03-kirchberger.serendipityThumb.jpg&quot; alt=&quot;&quot;  /&gt;&lt;/a&gt;Der erste Vortrag in der Veranstaltung &quot;Rechtsinformation I&quot; wurde von Christine Kirchberger bestritten. Kirchberger, die in Schweden tätig ist, berichtet über das Thema Rechtsquellen am Beispiel Schwedens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetzgebung sei auf den ersten Blick linear, so werden nur die Änderungen amtlich bekannt gemacht, nicht nur der geltende Text. Bei genauerer Betrachtung stelle man jedoch fest, dass unterschiedliche Publikationen wie z.B. Gesetzesmaterialien, Gesetze, Aufsätze, Rechtsprechung aufeinander verweisen und voneinander abhängig sind. Insofern kann man alle dies als Rechtsquellen bezeichnen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kirchberger stellte fest, dass Rechtsquellen eine Struktur haben. Bei Gesetzestexte ist diese klar definierte, hierarchische Struktur klar erkennbar. Gehe man einen Schritt weiter, könne man sich fragen, ab eine strukturierte Darstellung der Normen in Formaten wie XML bereits einen ersten Schritt der Rechtsauslegung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stelle sich die Frage, ob der Ansatz eines &quot;dokumentenorientierten Denkens&quot; noch geeignet sei, Rechtsquellen zu erschließen? Die Erschließung könne z.B. durch Verweise verbessert werden. Besondere Bedeutung misst Kirchberger hier &quot;Rückverweisen&quot; bei - also der Verlinkung von Passivzitierungen, wie z.B. aus den juris-Datenbanken bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konsequenz der neuen Informationsmedien müsse die Forderung nach einer neue&quot; Rechtinfomationslehre sein. Die Konzentration auf relevante Dokumentteile statt auf Dokumente. Zudem müsse man sich die Frage stellen, woher die Information komme. Dem Internet könne nicht blind vertraut werden. Suchmaschinenrankings dürften nicht kritiklos hingenommen werden. Vielmehr gefragt sei ein Vertrauen zum &quot;Autor&quot; oder &quot;Verleger&quot;.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Feb 2009 18:12:06 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/486-guid.html</guid>
    <category>iris</category>
<category>iris2009</category>
<category>rechtsquelle</category>
<category>salzburg</category>

</item>
<item>
    <title>Law in motion - Jura-Ticker via Twitter</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/467-Law-in-motion-Jura-Ticker-via-Twitter.html</link>
            <category>Ausbildung/Prüfung</category>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/467-Law-in-motion-Jura-Ticker-via-Twitter.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=467</wfw:comment>

    <slash:comments>2</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=467</wfw:commentRss>
    

    <author>ralf@zosel.com (Ralf Zosel)</author>
    <content:encoded>
    An dem Mikro-Blogging-Dienst &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Twitter&quot; title=&quot;Wikipedia-Artikel zu Twitter&quot;&gt;Twitter&lt;/a&gt; beteiligen sich auch Juristen (&lt;a href=&quot;http://www.jurawiki.de/TwitterndeJuristen&quot;&gt;Übersicht im JuraWiki&lt;/a&gt;, siehe hierzu auch schon &lt;a href=&quot;http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/entry/427-Twitternde-Juristen.html&quot;&gt;LAWgical vom 14.08.08&lt;/a&gt;). Bisher gibt es dort vor allem das übliche &quot;Gezwitscher&quot; (&lt;a href=&quot;http://twitter.com/MichaelSeidlitz/status/1106590233&quot;&gt;Beispiel&lt;/a&gt;), durchsetzt mit juristisch Relevantem (&lt;a href=&quot;http://twitter.com/MichaelSeidlitz/status/1107355833&quot;&gt;Beispiel&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit &lt;a href=&quot;http://twitter.com/Law_in_motion&quot;&gt;Law in motion&lt;/a&gt; ist jetzt ein Ticker für juristische Kurzmeldungen gestartet. Damit versorgt die Bonner &lt;a href=&quot;http://lakkis.eu/&quot;&gt;Privatdozentin Dr. Panajotta Lakkis&lt;/a&gt; ihre Würzburger Studenten mit Hinweisen auf ausbildungsrelevante Entscheidungen - wobei die Einträge natürlich allen Interessierten kostenlos zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer auf dem Laufenden bleiben will und noch keinen Twitter-Account hat, kann sich &lt;a href=&quot;https://twitter.com/signup?follow=Law_in_motion&amp;amp;commit=Join+today!&quot;&gt;kostenlos registrieren&lt;/a&gt; und dann bei &lt;a href=&quot;http://twitter.com/Law_in_motion&quot;&gt;Law_in_motion&lt;/a&gt; auf &quot;Follow&quot; klicken. Oder man besucht einfach regelmäßig die Seite &lt;a href=&quot;http://twitter.com/Law_in_motion &quot;&gt;twitter.com/Law_in_motion&lt;/a&gt; - das geht auch ohne Registrierung. Selbstverständlich steht auch ein &lt;a href=&quot;http://twitter.com/statuses/user_timeline/18390322.rss&quot;&gt;RSS-Feed&lt;/a&gt; zur Verfügung, den man als &quot;dynamisches Lesezeichen&quot; im Browser oder im &lt;a href=&quot;http://www.jurawiki.de/FeedReader&quot;&gt;FeedReader&lt;/a&gt; nutzen kann.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 11 Jan 2009 17:50:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/467-guid.html</guid>
    <category>ticker</category>
<category>twitter</category>

</item>
<item>
    <title>Creative Commons Lizenzen in der Version 3.0</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/418-Creative-Commons-Lizenzen-in-der-Version-3.0.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/418-Creative-Commons-Lizenzen-in-der-Version-3.0.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=418</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=418</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Seit heute sind die Creative Commons Lizenzen in der Version 3.0 in Deutschland verfügbar. Creative Commons hat aus diesem Anlass eine &lt;a href=&quot;http://de.creativecommons.org/deutsche-creative-commons-lizenzen-in-version-30-verfugbar/&quot; title=&quot;CC PM vom 24.07.2008&quot;&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt; herausgeben. Als Legal Lead der CC Deutschland hat die &lt;a href=&quot;http://www.eear.eu&quot; title=&quot;EEAR gGmbH&quot;&gt;Europäische EDV-Akademie des Rechts&lt;/a&gt; die Erstellung der Lizenzversion 3.0 begleitet. Die Umsetzung und Anpassung der us-amerikanischen Lizenz-Vorbilder ins deutsche Recht und die deutsche Sprache erfolgte durch die Mitglieder des regelmäßig am &lt;a href=&quot;http://rechtsinformatik.jura.uni-saarland.de/&quot; title=&quot;IFRI&quot;&gt;Institut für Rechtsinformatik&lt;/a&gt; tagenden Affiliate-Team. In enger Zusammenarbeit haben insbesondere John Weizmann und Sarah Leiendecker ganz wesentliche Beiträge dazu geleistet, dass die Lizenzen nunmehr zur Verfügung stehen. Über die wichtigsten Neuerungen informiert CC Deutschland auf seiner &lt;a href=&quot;http://de.creativecommons.org&quot; title=&quot;CC Deutschland&quot;&gt;Website&lt;/a&gt; sowie in der bereits erwähnten Pressemitteilung.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 24 Jul 2008 15:46:41 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/418-guid.html</guid>
    <category>creative commons</category>
<category>eear</category>
<category>lizenz</category>
<category>urheberrecht</category>

</item>
<item>
    <title>Vorratsdatenspeicherung und mehr: Synopsen zum Jahreswechsel bei dejure.org</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/323-Vorratsdatenspeicherung-und-mehr-Synopsen-zum-Jahreswechsel-bei-dejure.org.html</link>
            <category>Ausbildung/Prüfung</category>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Jur. Meldungen</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/323-Vorratsdatenspeicherung-und-mehr-Synopsen-zum-Jahreswechsel-bei-dejure.org.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=323</wfw:comment>

    <slash:comments>1</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=323</wfw:commentRss>
    

    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Schon seit letzter Woche gibts bei &lt;a href=&quot;http://dejure.org&quot;  title=&quot;dejure.org&quot;&gt;&lt;strong&gt;dejure.org&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; die wichtigsten Gesetzesänderungen zum neuen Jahr in &lt;del&gt;Synopsen&lt;/del&gt; schicken Vorher-/ Nachher-Gegenüberstellungen. Angeboten werden die Geschmacksrichtungen &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-UrhG-2008.html&quot;  title=&#039;UrhG (&quot;Zweiter Korb&quot;)&#039;&gt;&lt;strong&gt;UrhG&lt;/strong&gt; (&quot;Zweiter Korb&quot;)&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-BGB-2008.html&quot;  title=&quot;BGB (Unterhaltsrechtreform)&quot;&gt;&lt;strong&gt;BGB&lt;/strong&gt; (Unterhaltsrechtreform)&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-StPO-2008.html&quot;  title=&quot;StPO (Vorratsdatenspeicherung)&quot;&gt;&lt;strong&gt;StPO&lt;/strong&gt; (Vorratsdatenspeicherung; Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung)&lt;/a&gt;.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 Jan 2008 20:36:48 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/323-guid.html</guid>
    <category>bgb</category>
<category>dejure.org</category>
<category>stpo</category>
<category>synopse</category>
<category>telekommunikationsüberwachung</category>
<category>unterhaltsrecht</category>
<category>urhg</category>
<category>vorratsdatenspeicherung</category>

</item>
<item>
    <title>Änderungen bei der Rundfunkfinanzierung</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/266-AEnderungen-bei-der-Rundfunkfinanzierung.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/266-AEnderungen-bei-der-Rundfunkfinanzierung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=266</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=266</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    In den letzten Tagen und Wochen konnte man in den verschiedensten Blawgs über die bisweilen nicht nachvollziehbaren Aktivitäten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) lesen. Aus einer anderen Sicht befasst sich Prof. Dr. Heinz Wittmann, Wien, mit dieser Einrichtung. In seinem Aufsatz &quot;Beihilferechtliche Prüfung der deutschen öffentlichen Rundfunkanstalten&quot; (MR-Int, 2007, 8 - 13) geht er auf die beihilferechtliche Untersuchung des Rechtsrahmens und Finanzierungsregimes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland durch die Europäische Kommission ein. Das Untersuchungsverfahren sei mit Beschluss vom 24. April 2007 (AZ: E 3/2005), nachdem sich die Bundesregierung förmlich zu weit reichenden Änderungen der Rundfunkrechtsgrundlagen verpflichtet habe, eingestellt worden. Im Kern soll für alle neuen oder veränderten digitalen Angebote und mobile Dienste ein dreistufiges Prüfungsverfahren eingeführt werden, innerhalb dessen anhand der Zugehörigkeit zum öffentlichen Auftrag, dem qualitativen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb und des zu Erbringenden Aufwandes die Finanzierung geprüft werde. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll verbessert und die Nutzung der Sportrechte besser überwacht werden. Schließlich seien künftig vertragliche Haftungsübernahmen der Rundfunkanstalten für kommerziell tätige Tochterunternehmen sowie Gewinnabführungsverträge und -entnahmen gesetzlich ausgeschlossen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 01 Sep 2007 10:46:39 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/266-guid.html</guid>
    <category>eu-kommission</category>
<category>gez</category>
<category>rundfunk</category>
<category>rundfunkgebühren</category>

</item>
<item>
    <title>Wie weit geht die Prüfung?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/243-Wie-weit-geht-die-Pruefung.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/243-Wie-weit-geht-die-Pruefung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=243</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=243</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Der Abschluss eines Kaufvertrages im Wege des Fernabsatzes ermöglicht es dem privaten Käufer, seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung innerhalb einer Zweiwochenfrist zu widerrufen, §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 BGB. Damit hatte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass der Käufer anders als in einem Ladenlokal die Ware nicht in Augenschein nehmen kann, sondern auf die Warenbeschreibung des Verkäufers vertrauen muss. Insoweit sollte es dem als Verbraucher handelnden Käufer ermöglicht werden, die Ware zu prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie verhält es sich aber, wenn der Käufer eine Ware im Wege des Fernabsatzes bestellt in der Absicht, diese nicht nur zu prüfen, sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch zu nehmen, sie aber gleichwohl innerhalb der Widerrufsfrist an den Verkäufer zurückzugeben? Für diesen Fall ist in § 357 Abs. 3 BGB vorgesehen, dass der Käufer Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung zu leisten hat. Die Schwierigkeit in der Handhabung dieser Vorschrift erläutern die beiden Rechtsanwälte Felix Rettenmaier und Dr. Oliver Kopf an zwei einfachen Beispielen in ihrem Aufsatz &quot;Der unlautere Widerruf von Fernabsatzverträgen - Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB?&quot; (JR 2007, 226 ff.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein sanktionswürdiges Verhalten des Käufers ist in der Praxis regelmäßig nicht nachweisbar, so ihre Analyse. Zwar liege bereits in dem Abschluss des Fernabsatzvertrages in der Absicht, die Ware bestimmungsgemäß zu gebrauchen und dennoch die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung zu widerrufen eine Täuschung des Verkäufers, die auch zu einem Irrtum über die Leistungsbereitschaft des Käufers nach sich zieht. Auch liege infolge der mit der Durchsetzungsgefahr verbundenen Einbuße ein stoffgleicher Vermögensschaden vor. Dennoch ließe sich in der Praxis die Prüfung einer Ware nur selten von deren bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme unterscheiden. Für erfolgversprechender halten es die Verfasser des Aufsatzes daher, dem Phänomen des Widerrufsmissbrauchs auf zivilrechtlicher Ebene zu begegnen und hierzu das Fernabsatzrecht zu ändern, insbesondere die Widerrufsfrist von zwei auf eine Woche zu verkürzen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 17 Jul 2007 12:27:58 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/243-guid.html</guid>
    <category>betrug</category>
<category>fernabsatz</category>
<category>prüfrecht</category>
<category>rückgabe</category>
<category>widerruf</category>
<category>widerrufsmissbrauch</category>

</item>
<item>
    <title>Die Unterrichtung des Angklagten i.S. von § 247 S. 4 StPO per Videosimultanübertragung</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/242-Die-Unterrichtung-des-Angklagten-i.S.-von-247-S.-4-StPO-per-Videosimultanuebertragung.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/242-Die-Unterrichtung-des-Angklagten-i.S.-von-247-S.-4-StPO-per-Videosimultanuebertragung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=242</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=242</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Bei der Einführung der Videosimultanübertragung in das deutsche Strafprozessrecht hatte der Gesetzgeber das Bild vor Augen, dass zu seinem Schutze der kindliche Zeuge oder das Opfer sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaales vernommen werde und die Vernehmung im Wege der Videosimultanübertragung in den Gerichtssaal übertragen wird. Hierdurch sollte dem Zeugen ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten erspart werden. Zum Erreichen eines effektiven Schutzes des Zeugenist es aber auch möglich, den Angeklagten vorübergehend aus dem Gerichtssaal zu entfernen und nach Abschluss der Vernehmung über die Zeugenaussage zu unterrichten, § 247 StPO. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Offenburg hatte in einem Verfahren den Weg des Ausschlusses der Angeklagten zum Schutze der kindlichen Zeugin gewählt. In der Folge hatte das Gericht damit auch die Pflicht, die Angeklagten gem. § 247 Satz 4 StPO über die Zeugenaussage zu unterrichten. Hierzu wählte das Gericht den Weg der Videosimultanübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich die Angeklagten nach ihrer Entfernung aus dem Sitzungssaal auffhielten. Nachdem die Angeklagten wegen angeblicher Störungen der Übertragung in Revision gingen, hatte der BGH über diese Vorgehensweise zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2006, AZ: 1 StR 268/06 (= JR 2007, 256 m. zust. Anm. Kretschmer), hat der BGH klargestellt, dass die Unterrichtung i. S. von § 247 Satz 4 StPO auch dadurch erfolgen könne, dass die Angeklagten in einem separaten Raum der Zeugenvernehmung im Wege der Videosimultanübertragung folgen. Insoweit müsse durch das Gericht sichergestellt werden, dass das Urteil nicht auf Tatsachen gegründet werde, zu denen die Angeklagten keine Möglichkeit hatten sich zu äußern. Im Prinzip ist also zu gewährleisten, dass die Übertragung nicht gestört ist. Wie der Vorsitzende sich hiervon überzeuge sei grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen. Dennoch gibt der mit der Entscheidung befasste erste Strafsenat auch praktische Hinweise wie etwa, dass es durchaus sinnvoll sein könne, die Übertragung auch durch einen Justizangehörigen verfolgen und aufzeichnen zu lassen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jul 2007 15:40:47 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/242-guid.html</guid>
    <category>strafprozessrecht</category>
<category>strafrecht</category>
<category>videosimultanübertragung</category>
<category>zeugenschutz</category>
<category>zeugenvernehmung</category>

</item>
<item>
    <title>§ 40 Abs. 2a AMG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/240-40-Abs.-2a-AMG-und-das-Recht-auf-informationelle-Selbstbestimmung.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/240-40-Abs.-2a-AMG-und-das-Recht-auf-informationelle-Selbstbestimmung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=240</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=240</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Es ist ein Grundsatz im Datenschutzrecht, dass eine in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Damit wird dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen. Hiernach obliegt es grundsätzlich jedem selbst darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen er einer Verwendung seiner persönlichen Daten zustimmen möchte. Daher ist in den Gesetzen zum Datenschutz regelmäßig eine Regelung enthalten, die die Ausübung dieses Rechts sicherstellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ist dies jedoch im Arzneimittelgesetz. Gemäß § 40 IIa Nr. 3 AMG ist die Verwendung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten auch dann noch zulässig, wenn die Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Studie, in deren Zusammenhang die Daten erhoben wurden, widerrufen wurde. Dieser Umstand erfährt Kritik, führt er doch dazu, dass eine einmal im Zusammenhang mit einer klinischen Studie erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht wirksam widerrufen werden kann. Ein lesenswerter Beitrag zu diesem Thema findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift &quot;Datenschutz und Datensicherheit&quot;, Seiten 422 ff.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Jul 2007 13:49:25 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/240-guid.html</guid>
    <category>amg</category>
<category>datenschutz</category>
<category>recht auf informationelle selbstbestimmung</category>
<category>verfassung</category>

</item>
<item>
    <title>Abmahnkosten: 50 Euro</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/235-Abmahnkosten-50-Euro.html</link>
            <category>Jur. Meldungen</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/235-Abmahnkosten-50-Euro.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.lawgical.de/wfwcomment.php?cid=235</wfw:comment>

    <slash:comments>1</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.lawgical.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=235</wfw:commentRss>
    

    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Nach einem &lt;a href=&quot;http://www.bmj.de/enid/8b4ae73e6e9da21a83180ee95198488b,908694706d635f6964092d0933383539093a095f7472636964092d0933303334/Presse/Pressemitteilungen_58.html&quot;  title=&quot;BMJ Pressemitteilung&quot;&gt;Regierungsentwurf&lt;/a&gt; zu § 97a Abs. 2 UrhG soll der Ersatz von erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Verletzung von Urheberrechten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50,00 Euro einschließlich Auslagen und Steuern begrenzt werden. Damit soll der Entwicklung begegnet werden, dass vielfach Abmahnungen als Mittel zur Gewinnerzielung ausgesprochen wurden. Ihr eigentlicher Zweck, nämlich den Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und von weiteren Rechtsverletzungen abzuhalten, trat demgegenüber in den Hintergrund. Ziel der angestrebten Regelung ist der Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Geschädigten und dem Schutz vor überzogenen Anwaltshonoraren. Ob die Regelung, so wie sie vorgeschlagen ist, aber zielführend ist, wird noch heftig diskutiert.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Jul 2007 11:30:54 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.lawgical.de/index.php?/entry/235-guid.html</guid>
    <category>urheberrecht abmahnung kosten anwaltshonorar</category>

</item>

</channel>
</rss>