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    <title>LAWgical - Rechtsprechung</title>
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    <description>Recht und Neue Medien</description>
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    <pubDate>Mon, 05 Mar 2012 20:55:27 GMT</pubDate>

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    <title>Ein schneller Link für die geschundene Richterseele</title>
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            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
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    Im &lt;a href=&quot;http://alexetvous.blogspot.com/2012/03/engorgement-du-systeme-judiciaire.html&quot; title=&quot;Alex Arseneau&quot;&gt;Blog von Alex Arseneau&lt;/a&gt; habe ich eine Perle gefunden. Er verweist auf eine &lt;a href=&quot;http://www.jugements.qc.ca/php/decision.php?liste=59168553&amp;amp;doc=A7D22B397A909398E1267B07F5A34B0697B4216352E6646D0A9D0FD8CEC59800&amp;amp;page=2&quot; title=&quot;Decision 2012 QCCS 613&quot;&gt;Entscheidung des kanadischen Cours Supérieur der Provinz Quebec&lt;/a&gt;. Dort hat der Richter Alain Michaud auf sehr geduldige Art und Weise mit einem Querulanten auseinander gesetzt. Es ist einerseits die Endlosigkeit der Geduld des Systems, die diese Entscheidung lesenswert macht. Aber die Entscheidung ist auch lustig für Leute, die selten mit gerichtsbekannten Querulanten zu tun haben. Die Findigkeit letzterer wird dokumentiert und hat mich immer wieder schmunzeln lassen. So zeigen sich z.B. deutliche Schwächen im Identitätsmanagement der Gerichte, weil leichte Namensänderungen immer wieder die Schutzmechanismen ausgehebelt haben.  
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    <pubDate>Mon, 05 Mar 2012 21:41:47 +0100</pubDate>
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    <title>Und nochmal SABAM</title>
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            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
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    Wie gerade &lt;a href=&quot;http://www.rtbf.be/info/societe/detail_la-sabam-et-quatre-de-ses-dirigeants-renvoyes-en-correctionnelle?id=7586153&quot; title=&quot;SABAM Manager angeklagt&quot;&gt;von RTBF berichtet&lt;/a&gt; wurde, wird die SABAM als Unternehmen vor dem Tribunal correctionel in Brüssel angeklagt. Unternehmen sind in Belgien strafrechtlich verantwortlich. Gleichzeitig sind auch der Vorsitzende des Verwaltungsrats und alle drei Finanzvorstände der SABAM seit den neunziger Jahren angeklagt. Es geht um Untreue durch gefälschte Konten und falsche Verteilung der eingesammelten Tantiemen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist jedenfalls interessant, daß einerseits die SABAM alle Internet-Nutzer unter Generalverdacht stellen wollte, andererseits aber selber nicht sehr sauber gearbeitet hat. Das befördert nicht gerade die Glaubwürdigkeit der Kampagnen der Rechte-Inhaber.  
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    <pubDate>Mon, 20 Feb 2012 21:01:43 +0100</pubDate>
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    <title>SABAM vs Scarlet, eine Nachlese</title>
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            <category>Europa</category>
            <category>Internet und Software</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
    <content:encoded>
    &lt;a href=&quot;http://www.internet-law.de/2012/02/eugh-keine-allgemeine-filterpflicht-sozialer-netzwerke.html&quot; title=&quot;SABAM vs Scarlet&quot;&gt;Thomas Stadler&lt;/a&gt; hatte die Entscheidungen schon gemeldet und in Verhältnis zur Rechtsprechung des BGH gesetzt (&lt;a href=&quot;http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2073%2F05&amp;amp;Suche=I%20ZR%2073%2F05&quot; title=&quot;Internet-Auktionen III&quot;&gt;Siehe deJure-Eintrag zu den Ebay-Entscheidungen&lt;/a&gt;) War er zuerst noch vorsichtig (C-70/10 ist kein Grundsatzurteil), so ist im zweiten Eintrag schon davon die Rede, die &lt;q&gt;Rechtsprechung des EuGH&lt;/q&gt; nehme &lt;q&gt;ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.&lt;/q&gt; Was ich für besonders erfreulich halte ist, dass der EUGH explizit den freien Empfang für Informationen als Gut erwähnt in das durch Filter eingegriffen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir freuen uns (fast) alle. Doch insgesamt greift der EUGH zu kurz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;h4&gt;Auch ein hunderprozentiges Filtersystem ist demokratie-feindlich&lt;/h4&gt;&lt;br /&gt;
Der EUGH schreibt in der &lt;a href=&quot;http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&amp;amp;num=79888875C19100070&amp;amp;doc=T&amp;amp;ouvert=T&amp;amp;seance=ARRET&quot; title=&quot;Scarlet vs SABAM&quot;&gt;C-70/10-Entscheidung&lt;/a&gt;: &lt;q&gt;Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.&lt;/q&gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch selbst wenn wir ein System hätten, welches 100% zwischen legalen und illegalen Informationen unterscheiden könnte, kann es der Schutz der Demokratie und der Meinungsbildung erfordern, dass sich Bürger solche Informationen anschauen, die nach Binnensicht illegal sind. Denn es ist typischerweise so, dass versucht wird eine unliebsame Information mit legalen Mitteln zu unterdrücken. Sei es mittels des Urheberrechts oder auch des Markenrechts oder durch andere Mittel. Wenn wir einen allgemeinen Filter haben und der auch 100% unterscheiden kann, dann sind unsere Systeme tauglich für jedes totalitäre System. Denn dort wird eine unliebsame Information einfach für illegal erklärt und schon kann unser 100% sicheres System diese Information verschwinden lassen. Die Information fällt in ein schwarzes Loch. Das perfide am Filter ist, dass er farblos, geräuschlos und geruchlos ist. Die Information wird einfach nicht mehr transportiert. Und dann wird sie irgendwann auch nicht mehr angefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;h4&gt;Gesiebtes Wasser&lt;/h4&gt;&lt;br /&gt;
Der EUGH hat in seinen Entscheidungen gesagt, ein Gericht müsse &lt;q&gt;ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen.&lt;/q&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diese Abwägung wird dann &amp;mdash; man hat das Gefühl fast als obiter dictum &amp;mdash; der Endnutzer eingeführt, indem der EUGH ausführt: &lt;q&gt;weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.&lt;/q&gt; Ich bezeichne das schon seit langem als &lt;q&gt;Dritt-Freiheitsliquidation&lt;/q&gt;. Denn der, gegen den die Maßnahmen gerichtet sind, hat als juristische Person oft keine eigenen Freiheitsrechte, geschweige denn Freiheitsinteressen. Der Betroffene der Maßnahme ist aber gar nicht Teil des Verfahrens. Das offenbart ein Machtgefüge, in dem die sogenannten Intermediäre in Geiselhaft genommen werden um Maßnahmen gegen Endnutzer durchzuführen. Inwieweit deutsche Gerichte nun bei solchen Klagen die Grundrechte der Nutzer einbeziehen bleibt fraglich, sind sie doch so gar nicht im Anspruchsaufbau enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun hat paketvermittelte Kommunikation (aka &lt;q&gt;das Internet&lt;/q&gt;) die unliebsame Eigenschaft, alle Information dorthin zu schaufeln, wo diese Information noch fließen kann. In der virtuellen Welt ist eine Lösung für die Massen immer nur ein Skript entfernt. Die Verteilung des Skripts erfolgt rasend schnell. Wenn also das fragliche Filtersystem aufgrund einer Abwägung noch irgendein Loch lässt, dann wird der ganze Strom durch dieses Loch geleitet werden. Das Gericht kann also nach Ansicht des EUGH nun anordnen, dass der ISP einzelne Löcher des Siebes zuhält, während weiter kräftig Wasser hinein gegossen wird. Ist das Skript oder Programm gut, dann spürt der Nutzer die Maßnahme nicht einmal. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen kam die SABAM ja gerade auf die Idee &lt;strong&gt;allen Internet-Traffic&lt;/strong&gt; überwachen und filtern zu lassen. Und deswegen haben so viele Leute gegen Netzsperren demonstriert. Und deswegen mußte der EUGH konsequent bleiben und die Filterung in sozialen Netzwerken in &lt;a href=&quot;http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=119512&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=957620&quot; title=&quot;SABAM vs Netlog NV&quot;&gt;der Entscheidung C-360/10 (Netlog)&lt;/a&gt; wieder untersagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn wer Filter zulässt, muß diese Filter irgendwann auf die gesamte Kommunikation ausdehnen, sonst sind sie wirkungslos. Und deswegen sind Filter auf payload-Information in IP Netzwerken (aka Internet) demokratiefeindlich. (Es gibt jede Menge nützliche Filter, deswegen die komische Formulierung). Und deswegen verstoßen jegliche Content-Filter und damit auch &lt;q&gt;Deep-Packet-Inspection&lt;/q&gt; in meinen Augen gegen Art. 11 der Europäischen Charta für Menschenrechte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich plädiere also gegen die Faulheit des justiziellen Systems, also gegen eine Verantwortung der einfach erreichbaren Intermediäre und für eine Verfolgung der Täter an der Tastatur: eine Art end-to-end principle. Damit stemmte sich die Justiz nicht mehr gegen die Architektur-Prinzipien des gesamten Netzes und wir könnten endlich anfangen zu lernen, wie Justiz mit dem Internet geht, anstatt Justiz gegen das Internet zu machen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotz der Kritik bleiben die EUGH-Entscheidungen für mich ein Lichtblick nach Jahren der ISP-verfolgenden Dunkelheit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
   
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    <pubDate>Sun, 19 Feb 2012 18:38:34 +0100</pubDate>
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    <title>WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?</title>
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            <category>Blogs und Blawgs</category>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Literatur</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    In einem aktuellen &lt;a href=&quot;http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html&quot; title=&quot;Telepolis&quot;&gt;Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García&lt;/a&gt; einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift &lt;strong&gt;&quot;Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann&quot;&lt;/strong&gt; weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der &quot;Störerhaftung&quot; bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem &lt;strong&gt;&quot;Recht des Internetnutzers auf Anonymität&quot;&lt;/strong&gt; spreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn &lt;em&gt;&quot;konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass &lt;em&gt;&quot;die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen&quot; beinhaltet&lt;/em&gt; (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut &lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,684312,00.html&quot; title=&quot;Spiegel Online&quot;&gt;Spiegel Online&lt;/a&gt; der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass &lt;em&gt;womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei&lt;/em&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Doch worin genau besteht dieser &quot;Missbrauch&quot; und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um &quot;Datenklau&quot; durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein &quot;Missbrauch&quot; liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mag sein, dass eine &lt;em&gt;&quot;keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung&quot;&lt;/em&gt; durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell &quot;gefährlich&quot; gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Internet_der_Dinge&quot; title=&quot;Wikipedia&quot;&gt;&quot;Internet der Dinge&quot;&lt;/a&gt;) stark auf mobilen &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Ad-hoc-Netz&quot; title=&quot;Wikipedia&quot;&gt;ad-hoc-Netzwerken&lt;/a&gt; aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch &lt;a href=&quot;http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html&quot; title=&quot;Internet-Law&quot;&gt;RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin&lt;/a&gt;, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.  
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    <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 05:05:00 +0200</pubDate>
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    <category>hotspot</category>
<category>störer</category>
<category>vorratsdatenspeicherung</category>
<category>wlan</category>

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    <title>Urteil zu Clearstream im Volltext</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/549-Urteil-zu-Clearstream-im-Volltext.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
    <content:encoded>
    Soeben gefischt: Das &lt;a href=&quot;http://www.lesechos.fr/medias/2010/0128//300406520.pdf&quot; title=&quot;Décision Clearstream en texte intégrale&quot;&gt;Urteil im Clearstream-Prozess&lt;/a&gt; gegen ex-Premier Ministre Dominique de Villepin gibt es jetzt im Volltext. Wir erinnern uns, dass es um eine Liste von unlauteren Zahlungen von EADS an französische Regierungsmitglieder ging. Die Liste war allerdings gefälscht. Auf der Liste stand auch der heutige Präsident Sarkozy. Sarkozy trat im Prozess als Nebenkläger auf. De Villepin konnte im Prozess eine Mitwisserschaft an der Affaire nicht nachgewiesen werden, er wurde freigesprochen. Das Parquet hat Berufung eingelegt.   
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    <pubDate>Fri, 29 Jan 2010 21:29:14 +0100</pubDate>
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    <title>Im Namen des Volkes: Gerichte zitieren Wikipedia</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/521-Im-Namen-des-Volkes-Gerichte-zitieren-Wikipedia.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>ralf@zosel.com (Ralf Zosel)</author>
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    In &lt;a href=&quot;http://www.jurpc.de/aufsatz/20090140.htm&quot;&gt;JurPC&lt;/a&gt; ist jetzt meine kleine Analyse zu Wikipedia-Zitaten in Entscheidungen deutscher Gerichte erschienen. Den Text hatte ich auf Einladung von &lt;a href=&quot;http://ruessmann.jura.uni-sb.de/&quot;&gt;Professor Rüßmann&lt;/a&gt; im Mai vergangenen Jahres für die Festschrift von Herrn &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Käfer&quot;&gt;Dr.  Gerhard Käfer&lt;/a&gt; geschrieben. Überreicht werden sollte das Buch zur Verabschiedung in den Ruhestand. Da aber Herr Dr. Käfer auf Wunsch der Gesellschafter noch ein Jahr länger im Dienst blieb, wich man auf sein 35-jährige Dienstjubiläum aus und übergab die Festschrift Ende April diesen Jahres (siehe hierzu die &lt;a href=&quot;http://www.juris.de/jportal/navigation/Unternehmen/Presse/Pressemitteilungen/Archiv+2009/Festschrift.jsp&quot;&gt;Pressemitteilung der juris GmbH&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn mein Beitrag jetzt schon über ein Jahr alt ist, hat das Thema nichts an Aktualität verloren. Erst in jüngster Zeit fachten spektakuläre Fälle (&lt;a href=&quot;http://www.bildblog.de/5704/wie-ich-freiherr-von-guttenberg-zu-wilhelm-machte/&quot; title=&quot;BILDblog vom 10.02.09&quot;&gt;&quot;Wilhelm&quot;&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,633181,00.html&quot; title=&quot;Spiegel Online vom 29.06.09&quot;&gt;Rohde&lt;/a&gt;) die Diskussion über die Qualität der Wikipedia wieder an. Interessant ist auch, dass Sperrversuche von Wikipedia inzwischen an Attraktivität verloren haben dürften (siehe &lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,590643,00.html&quot; title=&quot;Spiegel Online vom 15.11.08&quot;&gt;Heilmann&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich bleibe dabei: Auch Richter sollen Wikipedia zitieren - aber bitte mit Verstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.jurpc.de/aufsatz/20090140.htm&quot;&gt;JurPC Web-Dok. 140/2009&lt;/a&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 07 Jul 2009 16:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>entscheidung</category>
<category>wikipedia</category>
<category>zitat</category>
<category>zitieren</category>

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<item>
    <title>Face-lift beim Conseil d'Etat</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/520-Face-lift-beim-Conseil-dEtat.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
    <content:encoded>
    Der &lt;a href=&quot;http://www.conseil-etat.fr/cde/&quot; title=&quot;Neue Seite des Conseil d&#039;Etat&quot;&gt;Conseil d&#039;Etat&lt;/a&gt; hat ein neues content management system eingerichtet und dementsprechend ein neues Layout und auch neue Inhalte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber es besteht noch ein grosser Bedarf für Verbesserungen. Kommt man auf die Seite, wird einem erst einmal der Zugang verwehrt. Ein Javascript overlay verlangt die Entscheidung, ob man an einer Umfrage zur site teilnehmen will, jedes mal wenn man dort landet! Ich habe teilgenommen um den Verantwortlichen eine entsprechende Mitteilung zu machen und hoffe, dass diese aufdringliche und dem Prestige und dem Status des Conseil d&#039;Etat unangemessene Begrüssung abgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die javascript Menüs sind in Opera 10 zerschossen, funktionieren aber in Konqueror. Rechts sind riesige Schaltflächen für das, was die Webmaster als Hauptattraktionen sehen. Daneben wartet ein youtube-artiges Filmchen zur Selbstdarstellung. Durch diesen Aufbau kann die site gerade nicht für den nächsten Schritt, das &lt;a href=&quot;http://www.w3.org/Mobile/&quot;&gt;Mobile Web&lt;/a&gt; fit gemacht werden. An Zugänglichkeit für Behinderte -eigentlich eine gesetzliche Pflicht- ist nicht zu denken, wenn der ausgeworfene HTML-code noch nicht einmal valide ist. Und das, obwohl die Franzosen mit &lt;a href=&quot;http://www.spip.net/de_rubrique196.html&quot; title=&quot;SPIP content management&quot;&gt;SPIP&lt;/a&gt; eines der ersten CMS mit validem HTML produziert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist zu erwarten, dass sich die &lt;a href=&quot;http://www.conseil-etat.fr/cde/&quot;&gt;site des Conseil d&#039;Etat&lt;/a&gt; in der nächsten Zeit noch einmal stark verbessert und anfängliche Fehler ausgemerzt werden. Sehr erfreulich ist, dass nunmehr auch der Conseil d&#039;Etat eine &lt;a href=&quot;http://www.conseil-etat.fr/cde/fr/selection-de-decisions-du-conseil-d-etat/&quot;&gt;Rechtsprechungsdatenbank&lt;/a&gt; zur Verfügung stellt.   
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Jul 2009 10:01:46 +0200</pubDate>
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    <title>BVerfG entscheidet zum &quot;Hackerparagrafen&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/515-BVerfG-entscheidet-zum-Hackerparagrafen.html</link>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    Das BVerfG hat am heutigen Freitag eine &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090518_2bvr223307.htm&quot;&gt;Entscheidung zum so genannten &quot;Hackerparagrafen&quot;&lt;/a&gt;, § 202c StGB bekannt gegeben (siehe auch die entsprechende &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-067.html&quot;&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführer verwenden zum Teil so genannte &quot;dual-use-tools&quot;, die sowohl nur Netzwerkanalyse als auch zum Ausspähen von Daten verwendet werden können. Teilweise verwenden sie auch echte Hackersoftware, z.B. zum im Einverständnis mit dem Benutzer des angegriffenen Systems dessen Sicherheit zu testen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG hat die unmittelbar gegen die Norm gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen seien. Zwar sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst das Risiko einer strafrechtliche Verurteilung in Kauf zu nehmen, um Rechtsschutz vor dem BVerfG suchen zu können - eine solche sei aber nicht zu besorgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Programm müsse mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten &lt;br /&gt;
einzusetzen. Außerdem müsse sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass &lt;br /&gt;
ein Programm - wie bei dual-use-tools - für die Begehung von Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Gebrauchs echter Schadsoftware bei einem der Beschwerdeführer, führt das Gericht aus, dass bei diesem am Merkmal des &quot;unbefugten Handelns&quot; fehle, da er als Sicherheitsunternehmer mit Zustimmung des Angegriffenen handele.&lt;br /&gt;
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB dürften grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entstehe hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Jun 2009 10:05:00 +0200</pubDate>
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    <category>bundesverfassungsgericht</category>
<category>hackerparagraf</category>

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    <title>EuGH: deutsches Apothekenrecht europarechtskonform</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/510-EuGH-deutsches-Apothekenrecht-europarechtskonform.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Mic.Weller@t-online.de (Michael Weller)</author>
    <content:encoded>
    Mit Urteil vom 19.05.2009 in den verbundenen Rechtssachen C-171/07 und C-172/07 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes den Streit um die Europarechtskonformität des deutschen Apothekenrechts vorläufig beendet. Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass die Art. 43 und 48 EG einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt. Damit ist der Betrieb von Apotheken durch Doc Morris, wie er in einem Fall in Saarbrücken durch das dortige Ministerium für Gesundheit, Justiz und Soziales unter Hinweis auf die Niederlassungsfreiheit genehmigt wurde, als rechtswidrig anzusehen, da sich die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach deutschem Recht zu richten hat. Die europäische Niederlassungsfreiheit führt nach diesem Urteil nicht dazu, dass das deutsche Fremdbesitzverbot aufzuheben wäre.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 20 May 2009 10:06:11 +0200</pubDate>
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    <category>doc morris</category>
<category>fremdbesitzverbot</category>
<category>niederlassungsfreiheit</category>
<category>verbraucherschutz</category>

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    <title>Wichtige Entscheidung zu open source Lizenzen</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/430-Wichtige-Entscheidung-zu-open-source-Lizenzen.html</link>
            <category>Internationales</category>
            <category>Literatur</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>rigo@w3.org (Rigo Wenning)</author>
    <content:encoded>
    Wie &lt;a href=&quot;http://lessig.org/blog/2008/08/huge_and_important_news_free_l.html&quot; title=&quot;Lessigs Meldung zur Entscheidung&quot;&gt;Lessigs Blog&lt;/a&gt; verkündet, hat der Court of Appeals for the Federal Circuit eine sehr wichtige &lt;a href=&quot;http://www.cafc.uscourts.gov/opinions/08-1001.pdf&quot; title=&quot;PDF der Entscheidung&quot;&gt;Entscheidung zu Open Source Lizenzen&lt;/a&gt; getroffen. Diese Entscheidung wird in nächster Zeit alle wichtigen Lizenzen im Bereich Open Source und Creative Commons beinflussen. Das Urteil ist auch für Laien sehr gut lesbar. Für den deutschen Urheberrechtler wird der Unterschied zum copyright hier sehr deutlich. Das Gericht argumentiert mehrfach mit dem Fehlen des Urheberpersönlichkeitsrecht und versucht einen Kunstgriff, um den moralischen Ansprüche des Rechteinhabers und den Eckpfeilern der Open Source Lizenzen eine rechtliche Grundlage zu geben. Danach ist die Verletzung von Nutzungsbedingungen der Open Source Lizenz gerade keine vertragsrechtliche Streitigkeit, sondern lässt die Lizenz als ganzes (rückwirkend?) entfallen. Für die Juristen des Droit d&#039;auteur Raum wäre es sicherlich jetzt interessant den Zusammenhang von Droit moral und Open Source Lizenzen zu erforschen. Wer traut sich einen Artikel zu schreiben? Ich habe leider keine Zeit, weil nun ich alle meine Lizenzen überprüfen muss. Ich war ohnehin dabei und habe die &lt;a href=&quot;http://www.w3.org/Consortium/Legal/2008/04-testsuite-copyright&quot; title=&quot;W3C Test Suite License&quot;&gt;Lizensierung der Test Suites&lt;/a&gt; auf neue Beine gestellt. Kommentare sind auch hier willkommen.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 21 Aug 2008 17:04:57 +0200</pubDate>
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    <category>opensource</category>
<category>urheberrecht</category>

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    <title>WLAN-Störerhaftung und kein Ende ...</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/415-WLAN-Stoererhaftung-und-kein-Ende-....html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Es wird immer grotesker: Nach dem Landgericht Düsseldorf (16.07.2008 - 12 O 195/08) sind jetzt sogar Rentner für die von Dritten über ihr ungesichertes WLAN im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich (&lt;a href=&quot;http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_16073/index.php&quot; title=&quot;dpa Justiz Aktuell&quot;&gt;dpa Justiz Aktuell&lt;/a&gt;). Damit stellt sich das Gericht auch gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (01.07.2008 - 11 U 52/07), das immerhin anerkannt hatte, dass für einen WLAN-Betreiber keine Prüfungs- und Überwachungspflichten bestehen, solange er noch keine Hinweise auf eine widerrechtliche Nutzung durch Dritte hat (&lt;a href=&quot;http://www.lawgical.de/index.php?/entry/411-OLG-Frankfurt-Keine-Stoererhaftung-fuer-offenes-WLAN.html&quot; title=&quot;LAWgical-Eintrag vom 13.07.2008&quot;&gt;wir berichteten&lt;/a&gt;). Offenbar sieht dagegen die überwiegende Rechtsprechung - und zwar ohne darauf überhaupt näher einzugehen - den Grund für eine Verpflichtung zur Sicherung des eigenen Internetanschlusses gegen die Nutzung durch unbekannte Dritte allein darin, dass mögliche Opfer von hierbei begangenen Rechtsverletzungen sonst keine Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche gegen die eigentlichen Täter zu verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im gestrigen Fall war &quot;Gangsta-Rapper&quot; Bushido gegen drei private WLAN-Betreiber vorgegangen. Hier hat nun sogar die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet - und zwar nicht gegen Unbekannt, sondern ebenfalls allen Ernstes gegen die drei betroffenen Internetanschlussinhaber.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 17 Jul 2008 12:49:21 +0200</pubDate>
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    <category>haftung</category>
<category>lg düsseldorf</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>störer</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>wlan</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung für offenes WLAN?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/411-OLG-Frankfurt-Keine-Stoererhaftung-fuer-offenes-WLAN.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Zunächst glaubte ich ja, eine abenteuerliche Störer-Rechtsprechung würde mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 - 11 U 52/07 - endlich zu bröckeln beginnen. Doch bei genauem Hinsehen trägt auch diese Entscheidung leider nicht viel Erhellendes zu der Frage bei, ob derjenige, der ein offenes WLAN mit Internetverbindung betreibt, für von Dritten darüber begangene Rechtsverletzungen haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Das Gericht hat hier eine Störerhaftung des WLAN-Betreibers abgelehnt. Entscheidend sei, ob derjenige, der den Internetanschluss unbekannten Dritten zur Nutzung überlasse, konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen habe. Erst dann würden entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflichten einsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider hat es der Senat aber versäumt, sauber herauszuarbeiten, wo nach seiner Meinung die missbräuchliche Nutzung des für den Dritten fremden Internet-Anschlusses beginnt. Stattdessen stellt das Gericht letztlich die Nutzung des Anschlusses selbst als Medium zur Verbindung mit dem Internet der Verwirklichung der eigentlichen Rechtsgutverletzung gleich. Damit bleibt auch unklar, was der Senat mit den &lt;em&gt;&quot;konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; meint, die Anlass für durch den Anschlussinhaber etwa vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen sein sollen. Der Umstand, dass es auch WLANs gibt, die von ihren Betreibern absichtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, scheint dem Senat gar nicht bewusst gewesen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der kaum näher herausgearbeitete Hinweis, dass der hier Beklagte seinen Anschluss einem Dritten nicht überlassen habe, hilft da nicht weiter. Die dringend notwendige Unterscheidung, ob tatsächlich schon &lt;em&gt;&quot;konkrete Anhaltspunkte für [irgendwelche] rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; ausreichen sollen oder ob es sich nicht viel mehr um &lt;em&gt;[irgendwelche] Anhaltspunkte für konkrete rechtswidrige Handlungen Dritter&lt;/em&gt; handeln müsse, bleibt im Dunkeln. Vielmehr stellt der Senat offenbar auch entscheidend darauf ab, dass ihm keine konkreten Erkenntnisse darüber vorlägen, &lt;em&gt;&quot;wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein außenstehender Dritter über ein WLAN–Netz einen fremden Internetanschluss zu Nutze macht, um auf diese Weise Dateien mit urheberrechtsverletzendem Inhalt im Internet einzustellen&quot;&lt;/em&gt;. Mit anderen Worten: Wären über solche Wahrscheinlichkeiten belastbare Studien vorgelegt worden, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. - Da stellt sich mir doch mal wieder die ketzerische Frage, ob auch Verkäufer von Teppichmessern geeignete Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung treffen müssten, wenn plötzlich bekannt würde, dass vermehrt Gewaltdelikte mit derartigen Werkzeugen verübt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite unterstreicht der Senat aber auch, &lt;em&gt;&quot;dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt&quot;&lt;/em&gt;. Ihm dennoch wirksame Gegenmaßnahmen abzuverlangen, die u.U. sogar nur unter Aufwendung finanzieller Mittel möglich wären, erschiene unzumutbar. - Wie denn nun? Setzt die Prüfungs- und Überwachungspflicht des Anschlussinhabers also doch erst dann ein, wenn ihm &lt;em&gt;Anhaltspunkte für konkrete rechtswidrige Handlungen Dritter&lt;/em&gt; vorliegen (ihm also nicht nur allgemein bewusst ist, dass WLANs hierfür häufig missbraucht werden)? Und wenn ja, wie &quot;konkret&quot; müssten diese Anhaltspunkte dann sein? Soll es bereits ausreichen, wenn überhaupt die Nutzung des WLANs und der Internetverbindung durch einen fremden Computer bemerkt wird? Oder müssten beispielsweise auch Erkenntnisse über Art und/ oder Inhalt der übertragenen Datenpakete vorliegen, die den Schluss auf eine konkrete rechtswidrige Handlung nahelegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich das Gericht all diesen - unbewusst - von ihm selbst aufgeworfenen Fragen im Fall nicht stellen musste (weil eben schon für eine fremde Nutzung des WLANs gar keine &quot;konkreten&quot; Anhaltspunkte vorlagen), hat es sich seine Entscheidung sehr einfach gemacht. WLAN-Gemeinschaften wie &lt;a href=&quot;http://start.freifunk.net&quot; title=&quot;freifunk.net&quot;&gt;freifunk.net&lt;/a&gt;, die gerade auf eine freie Nutzung durch jedermann angelegt sind, gewinnen durch das Urteil jedenfalls keine Rechtssicherheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Meine eigene Meinung?&lt;br /&gt;
Dass allein durch die Bereitstellung einer Internetverbindung keine &quot;Gefahrenquelle&quot; eröffnet wird, sollte Konsens sein. Die Möglichkeit, diese anonym nutzen zu können, ändert daran nichts. Sonst würde auch jeder Internetcafé-Betreiber der Störerhaftung unterliegen.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision wurde im Urteil zugelassen.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 13 Jul 2008 23:18:19 +0200</pubDate>
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    <category>haftung</category>
<category>olg frankfurt</category>
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<category>wlan</category>

</item>
<item>
    <title>Realer Urheberrechtsstreit um virtuellen Kölner Dom</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/389-Realer-Urheberrechtsstreit-um-virtuellen-Koelner-Dom.html</link>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/389-Realer-Urheberrechtsstreit-um-virtuellen-Koelner-Dom.html#comments</comments>
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    &lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_right&quot; style=&quot;width: 200px&quot;&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;a  class=&#039;serendipity_image_link&#039;  rel=&#039;lightbox&#039; href=&#039;http://www.lawgical.de/uploads/grafiken/sl-dom-aussen.jpg&#039;&gt;&lt;!-- s9ymdb:140 --&gt;&lt;img width=&quot;200&quot; height=&quot;157&quot; src=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/grafiken/sl-dom-aussen.serendipityThumb.jpg&quot; alt=&quot;&quot;  /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Kölner Dom in SL&lt;br /&gt;(Rohbau, Stand: 29.04.2008)&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;Das Landgericht Köln hatte im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden, wem die Rechte an den Texturen des Kölner Doms zu stehen. Nein, nicht der richtige Dom - es geht um den maßstabsgetreuen Nachbau in der Online-Plattform &lt;a href=&quot;http://www.secondlife.com/&quot;&gt;Second Life&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Frühjahr letzten Jahres wurde begonnen, den &lt;a href=&quot;http://www.virtuelles-koeln.de/virtueller-koelner-dom/&quot;&gt;Kölner Dom in der 3D-Umgebung&lt;/a&gt; nachzubauen. Eröffnet wurde das imposante Bauwerk Ende August 2007. Zum Ende des Jahres wurde der Dom jedoch abgerissen. Offizielle Begründung war ein &quot;ein im westlichen Bereich vereinfachter Grundriss&quot;. Offensichtlich gerieten die Beteiligten des Bautrupps zu dieser Zeit auch in Streit und ein Mitglied der Gruppe stieg aus dem Projekt aus. Im Ergebnis führten die verbliebenen Agenturen den Bau der Version 2.0 seit März 2008 alleine aus; der Rohbau kann von den &quot;SL-Residents&quot; inzwischen wieder während der Öffnungszeiten von 20 bis 200 Uhr deutscher Zeit ausd der Nähe besichtigt werden. Die ausgestiegene Partei beantragte nun eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von durch sie (bzw. ihre Geschäftsführerin) erstellte Texturen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_left&quot; style=&quot;width: 200px&quot;&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;a  class=&#039;serendipity_image_link&#039;  rel=&#039;lightbox&#039; href=&#039;http://www.lawgical.de/uploads/grafiken/sl-dom-innen.jpg&#039;&gt;&lt;!-- s9ymdb:141 --&gt;&lt;img width=&quot;200&quot; height=&quot;157&quot; src=&quot;http://www.lawgical.de/uploads/grafiken/sl-dom-innen.serendipityThumb.jpg&quot; alt=&quot;&quot;  /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Kölner Dom in SL&lt;br /&gt;(Innenansicht, Stand: 29.04.2008)&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;Nachbauten in Second Life entstehen in der Regel so, dass die Form des Gebäudes mit Objekten (&quot;Primitives&quot;, kurz &quot;Prims&quot;) nachgebaut wird und diese dann mit Texturen belegt werden. Für den Kölner Dom wurden als Vorlage für die Texturen Fotos von Innen- und Außenansichten des Doms verwendet, die teilweise vom Domkapitel zur Verfügung gestellt wurden oder von einem der jetzigen Antragsgegner angefertigt wurden. Die Antragstellerin hatte einige dieser Bilder für die Verwendung beim virtuellen Dombau aufbereitet, in dem sie perspektivische Verzerrungen und Schatten entfernt hatte sowie die relevanten Teile freistellte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob diese Bildbearbeitungen ein eigenständiges Urheberrecht an den Texturen begründen. Die Antragstellerin hatte sich insbesondere darauf berufen, &quot;durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl ... eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei&quot;. Das Gericht gelangte hingegen zu der Einschätzung, dass die reinen Bildbearbeitungsarbeiten nicht die nötige Schöpfungshöhe aufwiesen, um ein eigenständiges Urheberrecht zu begründen. Soweit im virtuellen Dom Blickwinkel eröffnet würden, die in der Realität nicht möglich seien, so sei dies nicht auf die Tätigkeit der Antragstellerin zurückzuführen, sondern sei durch das vom Second Life-Betreiber &lt;a href=&quot;http://lindenlab.com/&quot;&gt;Linden Lab&lt;/a&gt; bereitgestellte Benutzer-Interface bedingt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.jurpc.de/rechtspr/20080077.htm&quot; &gt;LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, 28 O 124/08&lt;/a&gt; (via JurPC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Update:&lt;/strong&gt; Inzwischen gibt es eine &lt;a href=&quot;http://www.virtual-competence.de/website/index.html/lang,de/rub,12&quot;&gt;Stellungnahme der Antragsgegnerin&lt;/a&gt;, die in dem Verfahren obsiegt hat.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 29 Apr 2008 11:40:58 +0200</pubDate>
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    <category>dom</category>
<category>köln</category>
<category>secondlife</category>
<category>urheberrecht</category>

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    <title>BVerfG erlässt einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/373-BVerfG-erlaesst-einstweilige-Anordnung-zur-Vorratsdatenspeicherung.html</link>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
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    Beim Bundesverfassungsgericht liegt bekanntlich derzeit die &quot;&lt;a href=&quot;http://www.vorratsdatenspeicherung.de/&quot;&gt;Massenverfassungsbeschwerde&lt;/a&gt;&quot; gegen die Vorratsdatenspeicherung. Vorab hatte RA Starostik jedoch bereits im Namen von 8 Beschwerdeführern einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Heute wurde der &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html&quot;&gt;Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11.3.2008&lt;/a&gt; bekannt gegeben (Für Eilige: &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html&quot;&gt;Pressemitteiliung Nr. 37/08&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat die Anwendung der Vorschrift zur Speicherungspflicht von Telekommunikationsdaten  in § 113a TKG nicht eingeschränkt, aber Beschränkungen für die Verwendung der erhobenen Daten (§ 113b TKG) erlassen. Ergeht ein Abrufersuchen der Strafverfolgungsbehörden, so haben die Telekommunikationsdiensteanbieter die verlangten Daten zu erheben und zu speichern. Herausgeben dürfen sie sie jedoch nur, soweit sich das Abrufersuchen auf eine schwere Straftat im Sinne des § 100a II StPO ist,die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. In allen anderen Fällen sind die Daten bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht herauszugeben. Über den Abruf von Daten zu präventiven Zwecken hat das Gericht in der vorläufigen Entscheidung nicht entschieden, da hierfür bisher keine Abrufermächtigung existiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin hat das BVerfG der Bundesregierung aufgegeben, bis zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherung und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Es ist daher anzunehmen, dass eine mündliche Verhandlung im 4. Quartal 2008 erfolgen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausdrücklich nicht entscheiden hat das BVerfG die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, das gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt. Möglicherweise wird die Frage in der Hauptsache jedoch eine wichtige Rolle spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Berichte bei &lt;a href=&quot;http://www.medien-gerecht.de/2008/03/19/speicherungspflicht-kein-schwerwiegender-nachteil/&quot;&gt;medien-gerecht.de&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://www.herrschendemeinung.de/index.php?/archives/362-VDS-BVerfG-gibt-Klage-gegen-Vorratsdatenspeicherung-teilweise-statt.html&quot;&gt;herrschendemeinung.de&lt;/a&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Mar 2008 10:05:00 +0100</pubDate>
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    <category>bundesverfassungsgericht</category>
<category>telekommunikationsüberwachung</category>
<category>vorratsdatenspeicherung</category>

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    <title>BVerfG kippt Online-Durchsuchung in NRW</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/364-BVerfG-kippt-Online-Durchsuchung-in-NRW.html</link>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>i.speiser@mx.uni-saarland.de (Iris Speiser)</author>
    <content:encoded>
    Das BVerfG hat soeben sein &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html&quot;&gt;Urteil zur Online-Durchsuchung&lt;/a&gt; verkündet und § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt 2 (&quot;Online-Durchsuchung&quot;) und Alt 1 (&quot;Heimliches Aufklären im Internet&quot;) des &lt;a href=&quot;http://www.im.nrw.de/sch/doks/vs/vsg_nrw_2007.pdf&quot;&gt;Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen&lt;/a&gt; (VSG) für &lt;strong&gt;verfassungswidrig und nichtig&lt;/strong&gt; erklärt. (&lt;em&gt;Für Eilige: &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-022&quot;&gt;Pressemitteilung Nr. 22/08&lt;/a&gt; des BVerfG zur Online-Durchsuchung&lt;/em&gt;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der maßgebliche Abschnitt der Norm lautet:&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Online-Durchsuchung definiert das Gericht zunächst sehr genau den Anwendungsbereich der Grundrechte des Telekommunikationsgheheimnisses (Art. 10 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Online-Durchsuchung eine Schutzlücke verbleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &lt;strong&gt;Telekommunikationsgeheimnis erfasse lediglich die laufenden Kommunikationsvorgänge&lt;/strong&gt; - unabhängig davon, an welcher Stelle des Kommunkationsweges sie erhoben werden, nicht jedoch Inhalte aus bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen, die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind oder Daten, die auf einem Computersystem gespeichert sind, die keinen Bezug zur telekommunikativen Nutzung des Systems haben.&lt;br /&gt;
Der &lt;strong&gt;Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung sei lediglich raumbezogen&lt;/strong&gt; und schütze daher ebenfalls nicht vor der Infiltration eines informationstechnischen Systems in der Wohnung, da ein Eingriff auch von außen erfolgen könne.&lt;br /&gt;
Schließlich erachtet das BVerfG auch die von ihm bisher formulierten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, als nicht ausreichend zur Erfassung des Tatbestands der Online-Durchsuchung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasse nur einzelne Datenerhebungen, nicht jedoch  - wie hier - den Zugriff auf große und aussagekräftige Datenbestände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Ausfüllung dieser Schutzlücke erweitert das BVerfG die Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um die Ausprägung als &lt;strong&gt;Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&lt;/strong&gt;. Es sei anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasse, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten Betroffenen in einem Umfang ermöglichten, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung oder ein aussagekräftiges Bild seiner Persönlichkeit enthielten. Damit passt das BVerfG erstmals seit dem &lt;a href=&quot;http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html&quot;&gt;Volkszählungsbeschluss&lt;/a&gt; den Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Entwicklung der modernen Medien an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme definiert das Gericht recht hohe Hürden, die das VSG nicht erfülle, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Es erachtet einen &lt;strong&gt;Eingriff nur für zulässig bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung überragend wichtiger Rechtsgüter&lt;/strong&gt; wie Leib, Leben, Freiheit der Person oder Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates gefährden oder die Existenz der Menschen berühren. Damit lässt das BVerfG ausdrücklich die Hintertür einer Online-Überwachung zur Terrorismusbekämpfung offen; es verlangt allerdings den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung.&lt;br /&gt;
Zusätzlich seien auch Vorkehrungen zu treffen, durch die Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vermieden würden. Damit statuiert das Gericht ähnliche Anforderungen wie die, die es für den &lt;a href=&quot;http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898&quot;&gt;großen Lauschangriff&lt;/a&gt; aufgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heimliche Aufklären im Internet, also das &quot;Abhören&quot; der Datenkommunikation sieht das BVerfG hingegen vom Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses erfasst an. Es unterscheidet zwischen einem Zugriff auf Fernkommunikation ohne Zustimmung der Kommunikationsteilnehmer, der lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 10 GG zulässig sei und Maßnahmen, die unter Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner erfolgen (z.B. Zugang zu einem Diskussionsforum unter einer &quot;Legende&quot;). Letztere stellten per se keinen Eingriff in des Telekommunikationsgeheimnisses dar, da das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seines Kommunikationspartners nicht schutzwürdig sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ergebnis hat das BVerfG mit dieser Entscheidung die Online-Durchsuchung nicht absolut verboten, aber wesentlich erschwert. Insbesondere durch die Vorgabe hinsichtlich eines Richtervorbehalts hat es das Risiko einer ausufernden und möglicherweise missbräuchlichen Überwachung von Computersystemen erheblich verringert und damit auch dem Bundesgesetzgeber klare Leitlinie vorgegeben. Zudem schreibt das Gericht mit der Definition des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach über 20 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fort und trägt damit der rasanten Entwicklung der modernen Medien Rechnung. Im Hinblick auf diesen neuen Begriff können wir nach der heutigen Entscheidung mit großem Interesse die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung erwarten&amp;#160;...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Analysen der Entscheidung z.B. bei den Kollegen Ralph Hecksteden (&quot;&lt;a href=&quot;http://www.herrschendemeinung.de/index.php?/archives/351-BVerfG-Online-Durchsuchung-ist-null-und-nichtig!.html&quot;&gt;BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!&lt;/a&gt;&quot;)und Laurent Meister (&quot;&lt;a href=&quot;http://www.medien-gerecht.de/2008/02/27/auf-wiedersehen-vorratsdatenspeicherung/&quot;&gt;Auf Wiedersehen Vorratsdatenspeicherung&lt;/a&gt;&quot;).  
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    <pubDate>Wed, 27 Feb 2008 10:30:00 +0100</pubDate>
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    <category>bundestrojaner</category>
<category>bundesverfassungsgericht</category>
<category>online-durchsuchung</category>
<category>telekommunikationsüberwachung</category>

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