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    <title>Enrico Krüger - LAWgical</title>
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    <description>Recht und Neue Medien</description>
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    <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 15:37:39 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: Enrico Krüger - LAWgical - Recht und Neue Medien</title>
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    <title>WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/552-WLAN-+-anonym-+-Internet-Gefahr-Stoererhaftung.html</link>
            <category>Blogs und Blawgs</category>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Literatur</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    In einem aktuellen &lt;a href=&quot;http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html&quot; title=&quot;Telepolis&quot;&gt;Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García&lt;/a&gt; einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift &lt;strong&gt;&quot;Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann&quot;&lt;/strong&gt; weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der &quot;Störerhaftung&quot; bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem &lt;strong&gt;&quot;Recht des Internetnutzers auf Anonymität&quot;&lt;/strong&gt; spreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn &lt;em&gt;&quot;konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass &lt;em&gt;&quot;die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen&quot; beinhaltet&lt;/em&gt; (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut &lt;a href=&quot;http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,684312,00.html&quot; title=&quot;Spiegel Online&quot;&gt;Spiegel Online&lt;/a&gt; der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass &lt;em&gt;womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei&lt;/em&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Doch worin genau besteht dieser &quot;Missbrauch&quot; und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um &quot;Datenklau&quot; durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein &quot;Missbrauch&quot; liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mag sein, dass eine &lt;em&gt;&quot;keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung&quot;&lt;/em&gt; durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell &quot;gefährlich&quot; gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Internet_der_Dinge&quot; title=&quot;Wikipedia&quot;&gt;&quot;Internet der Dinge&quot;&lt;/a&gt;) stark auf mobilen &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Ad-hoc-Netz&quot; title=&quot;Wikipedia&quot;&gt;ad-hoc-Netzwerken&lt;/a&gt; aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch &lt;a href=&quot;http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html&quot; title=&quot;Internet-Law&quot;&gt;RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin&lt;/a&gt;, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 05:05:00 +0200</pubDate>
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<category>störer</category>
<category>vorratsdatenspeicherung</category>
<category>wlan</category>

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    <title>&quot;Der gläserne Deutsche&quot; for Grimme-Preis!</title>
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            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Internet und Software</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Dieser schaurig spannende Dokumentarfilm, der &lt;a href=&quot;http://dokumentation.zdf.de/ZDFde/inhalt/29/0,1872,7552093,00.html?dr=1&quot; title=&quot;ZDF-Seite zum Film&quot;&gt;gestern abend im ZDF lief&lt;/a&gt;, macht wütend, ratlos und ohnmächtig. Und das, obwohl er völlig ohne &lt;a href=&quot;http://www.studivz.net/&quot;&gt;StudiVZ&lt;/a&gt; auskommt und das Spekulieren über die Folgen unserer bereits heute bestehenden Transparenz dem Zuschauer überlässt. Eine kleine Nachlese:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;1.&lt;/strong&gt; Mithilfe von &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Radio_Frequency_Identification&quot; title=&quot;Radio Frequency Identification&quot;&gt;RFID-Chips&lt;/a&gt;, die anstelle von &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Strichcode&quot;&gt;Barcodes&lt;/a&gt; auf Konsumartikeln immer häufiger Verwendung finden, können theoretisch schon heute - vom Inhaber unbemerkt - detaillierte Bewegungsprofile erstellt werden - ein hinreichend dichtes Netz von Lesegeräten vorausgesetzt (wofür aber bereits eine Entfernung von bis zu zehn Metern zwischen Lesegerät und Chip ausreicht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2.&lt;/strong&gt; Wer sich schon einmal gefragt hat, wie die Deutsche Post im Email-Zeitalter noch profitabel wirtschaften kann, dem dürfte bei diesem Film ein Licht aufgegangen sein: Ob Familienstand, politische Einstellung, Charaktereigenschaften, bevorzugte Automarke, Reiseziele, Wahlverhalten, Bonität oder Konsumverhalten - als einer der größten deutschen Adresshändler kennt die Deutsche Post vermutlich nicht nur Ihre Anschrift. Und dabei haben Sie längst keine Kontrolle mehr über Ihre eigenen Daten, selbst wenn Sie nie Spuren von sich im Internet hinterlassen sollten. Denn persönliche Daten werden inzwischen bereits aktiv und gezielt - zum Teil sogar direkt bei Ihrer Wohnanschrift - ausgespäht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Noch Ende 2008 bestand nach den ersten kleinen &quot;Datenskandälchen&quot; Einigkeit im Bundeskabinett, dass das so genannte &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Listenprivileg&quot;&gt;Listenprivileg&lt;/a&gt;, das den Adresshandel ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen erlaubt, abgeschafft werden müsse. Einige ausgewachsene Datenskandale und parlamentarische Frühstückstermine mit Lobbyvertretern der deutschen Wirtschaft später scheint die Politik vor einer Industrie, die angeblich ihre Milliardenumsätze bedroht sieht, eingeknickt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3.&lt;/strong&gt; Falls Sie sich wissenschaftlich mit Politik befassen, sollten Sie darauf achten, in Ihren Veröffentlichungen bestimmte Fachbegriffe, die ich hier lieber nicht wiederholen möchte (ok, ich habe sie wieder vergessen), zu vermeiden. Zu leicht könnten Sie ins Visier von Terrorfahndern geraten. Und da ja zufälliger Weise auch Ihr IQ weit über Zimmertemperatur liegt, passen Sie todsicher auch in deren Raster - eine monatelange Observierung mit anschließender U-Haft ist Ihnen und Ihren Kontaktpersonen damit gewiss. Und nicht nur das, auch die Privatwirtschaft ist den Fahndern mit Hinweis auf Ihr Terrorpotenzial willfährig zu Diensten: Eine Auskunftsanfrage an die Deutsche Bahn und schon heute ist bekannt, wo Sie übermorgen hinfahren werden - sofern Sie an deren Bonusprogramm teilnehmen. Eine Auskunftsanfrage an Ihre Hausbank, und Sie müssen sich ein neues Konto suchen - bei einer anderen Bank, versteht sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hoffentlich wird dieser wichtige und gut recherchierte Film noch einmal zu besserer Sendezeit wiederholt - und für den Grimme-Preis nominiert!  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 08 Apr 2009 00:17:28 +0200</pubDate>
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    <category>adresshandel</category>
<category>film</category>
<category>rasterfahdung</category>
<category>rfid</category>
<category>terror</category>
<category>zdf</category>

</item>
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    <title>Coca Cola, Wasserstoffbombe oder 007?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/504-Coca-Cola,-Wasserstoffbombe-oder-007.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Was soll ich von einem Programm halten, das meine unzähligen im Internet benötigten Passwörter sicher für mich aufbewahren will und mein probeweise eingegebenes Masterpasswort&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
für den ultimativen Schutz hält?!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angeblich sei damit nicht nur die Coca-Cola-Rezeptur (Anforderung: Jahrzehnte langer Schutz) in guten Händen, sondern auch der Bauplan für die Wasserstoffbombe (Anforderung: 40 Jahre Schutz) und so profane Sachen wie &quot;personenbezogene Daten&quot; (Anforderung: 50 Jahre Schutz!!!). Nein, wir reden hier über ein Passwort, dass sogar noch ganze zwölf &quot;a&quot; länger ist, als für &quot;Daten aus dem Bereich der Geheimdiplomatie&quot; erforderlich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um es kurz zu machen: Ich habe es &lt;em&gt;trotzdem&lt;/em&gt; installiert. Und mich, nachdem ich mich oben schon verraten hätte, dann doch für ein zwölf Zeichen langes Bilderbuch-Masterpasswort mit Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen entschieden, das damit aber leider nur noch für Coca Cola ausreichen soll ...  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 31 Mar 2009 22:54:55 +0200</pubDate>
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    <category>passwort</category>
<category>schutz</category>
<category>verschlüsselung</category>

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    <title>112 Jahre BGB auf 2.028 Dünndruck-Seiten</title>
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            <category>Gesetzgebung</category>
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            <category>Literatur</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Wer gute Augen hat und gern kryptischen Rätseln nachgeht, könnte auf &lt;a href=&quot;http://lexetius.com/&quot; title=&quot;lexetius.com&quot;&gt;lexetius.com&lt;/a&gt; in diesen Tagen über eine schamhaft unaufdringliche Anzeige stolpern:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;BGB-HsE 1896-2008:&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;Einladung zur Subskription&lt;/u&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein geheimer Code? Das BGB bei Home Shopping Europe? Häh?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Rätsels Lösung wird in dem verlinkten PDF-Dokument gelüftet: Es handelt sich um die &quot;historisch-synoptische Edition&quot; des BGB von Rechtsanwalt Dr. &lt;a href=&quot;http://delegibus.com&quot; title=&quot;delegibus.com&quot;&gt;Thomas Fuchs&lt;/a&gt;, die schon seit knapp einem Jahr &lt;a href=&quot;http://lexetius.com/BGB/Inhalt&quot; title=&quot;lexetius.com/BGB/Inhalt&quot;&gt;&lt;strong&gt;frei online genutzt&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; werden kann (&lt;a href=&quot;http://www.lawgical.de/index.php?/entry/376-lexetius.com-Ewige-Synopsen-zu-BGB,-GG,-UrhG,-....html&quot; title=&quot;Blog-Eintrag vom 25.03.2008&quot;&gt;wir berichteten&lt;/a&gt;) und nun auch offline, und zwar komplett in einem Band auf 2.028 Dünndruck-Seiten, im Selbstverlag erscheinen soll. Sofern denn genügend Vorbestellungen zusammen kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es nach dem praktischen Nutzen geht, dürfte letzteres wohl kein Problem sein. Jeder Rechtsanwender, der Fälle zu bearbeiten hat, die in die Geltungszeit einer früheren BGB-Fassung als der gerade aktuellen zurückreichen, kennt das Problem: Sofern nicht zufällig noch eine alte passende und konsolidierte Fassung im Regal steht, gerät die Rechtsfindung schnell zum Glücksspiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Buch werden hingegen &lt;strong&gt;sämtliche Fassungen des BGB&lt;/strong&gt; seit seiner ersten Verkündung im Jahre 1896 übersichtlich nach Paragrafen und unter kursiver Hervorhebung der jeweiligen Änderungen dargestellt. - Kompakter geht&amp;#39;s kaum noch.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 24 Jan 2009 02:07:30 +0100</pubDate>
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    <category>bgb</category>
<category>dünndruck</category>
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<category>historisch-synoptische edition</category>
<category>leseprobe</category>
<category>lexetius.com</category>
<category>subskription</category>

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    <title>Das LAWgical zum Anrufen!</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/419-Das-LAWgical-zum-Anrufen!.html</link>
            <category>Blogs und Blawgs</category>
            <category>Internet und Software</category>
            <category>Podcast</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Durch Zufall habe ich gestern entdeckt, dass &lt;a href=&quot;http://phonecaster.de&quot; title=&quot;PhoneCaster&quot;&gt;phonecaster.de&lt;/a&gt;, mit dem ich schon seit Jahren meine Lieblingspodcasts von unterwegs aus abhöre, jetzt auch textbasierte Newsfeeds &quot;vorlesen&quot; kann. Das funktioniert genauso, wie zuvor schon mit den Podcast-Feeds: Man meldet - falls nicht schon durch jemand anderen geschehen - einfach den gewünschten RSS- oder Atom-Feed &lt;a href=&quot;http://www.phonecaster.de/feeds.html&quot; title=&quot;Feed-URL bei PhoneCaster registrieren&quot;&gt;hier an&lt;/a&gt; und bekommt unmittelbar danach die für den Feed eingerichtete Durchwahl-Nummer mitgeteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das musste ich natürlich gleich ausprobieren. Das LAWgical kann man deshalb ab sofort unter &lt;strong&gt;0355 - 2892 58 7839&lt;/strong&gt; erreichen. Die Sprachsynthese hat in den letzten Jahren offenbar gewaltige Fortschritte gemacht - ich war überrascht, wie gut man es ertragen kann. Leider lassen sich beim LAWgical aber nur die Überschriften der einzelnen Artikel abhören; anscheinend kann der Dienst mit dem von Serendipity erzeugten RSS 2.0 Code noch nicht vollständig umgehen. Deshalb habe ich es auch gleich noch mit dem neuen &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php&quot; title=&quot;ibr-online Blog&quot;&gt;ibr-online Blog&lt;/a&gt; ausprobiert (ab sofort zu erreichen unter &lt;strong&gt;0355 - 2892 58 7840&lt;/strong&gt;) und siehe da - hier wird bei Druck auf Taste 6 auch jeweils der komplette Feed-Eintrag vorgelesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer trotzdem noch &quot;echte&quot; Podcasts selbst produzieren will, ohne sich mit viel Technik herumschlagen zu müssen, kann dies übrigens - nur mit einem Telefon befaffnet - ebenfalls bei PhoneCaster tun. Oder Telefonkonferenzen, Webradio zum Mitmachen, Voice-Chat - alles zum Festnetztarif und mit Flatrate sogar gratis ...  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 25 Jul 2008 08:31:00 +0200</pubDate>
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    <category>newsfeed</category>
<category>phonecaster.de</category>
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<category>sprachsynthese</category>

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    <title>WLAN-Störerhaftung und kein Ende ...</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/415-WLAN-Stoererhaftung-und-kein-Ende-....html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
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    Es wird immer grotesker: Nach dem Landgericht Düsseldorf (16.07.2008 - 12 O 195/08) sind jetzt sogar Rentner für die von Dritten über ihr ungesichertes WLAN im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich (&lt;a href=&quot;http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_16073/index.php&quot; title=&quot;dpa Justiz Aktuell&quot;&gt;dpa Justiz Aktuell&lt;/a&gt;). Damit stellt sich das Gericht auch gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (01.07.2008 - 11 U 52/07), das immerhin anerkannt hatte, dass für einen WLAN-Betreiber keine Prüfungs- und Überwachungspflichten bestehen, solange er noch keine Hinweise auf eine widerrechtliche Nutzung durch Dritte hat (&lt;a href=&quot;http://www.lawgical.de/index.php?/entry/411-OLG-Frankfurt-Keine-Stoererhaftung-fuer-offenes-WLAN.html&quot; title=&quot;LAWgical-Eintrag vom 13.07.2008&quot;&gt;wir berichteten&lt;/a&gt;). Offenbar sieht dagegen die überwiegende Rechtsprechung - und zwar ohne darauf überhaupt näher einzugehen - den Grund für eine Verpflichtung zur Sicherung des eigenen Internetanschlusses gegen die Nutzung durch unbekannte Dritte allein darin, dass mögliche Opfer von hierbei begangenen Rechtsverletzungen sonst keine Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche gegen die eigentlichen Täter zu verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im gestrigen Fall war &quot;Gangsta-Rapper&quot; Bushido gegen drei private WLAN-Betreiber vorgegangen. Hier hat nun sogar die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet - und zwar nicht gegen Unbekannt, sondern ebenfalls allen Ernstes gegen die drei betroffenen Internetanschlussinhaber.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 17 Jul 2008 12:49:21 +0200</pubDate>
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    <category>haftung</category>
<category>lg düsseldorf</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>störer</category>
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<category>wlan</category>

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    <title>OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung für offenes WLAN?</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/411-OLG-Frankfurt-Keine-Stoererhaftung-fuer-offenes-WLAN.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Zunächst glaubte ich ja, eine abenteuerliche Störer-Rechtsprechung würde mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 - 11 U 52/07 - endlich zu bröckeln beginnen. Doch bei genauem Hinsehen trägt auch diese Entscheidung leider nicht viel Erhellendes zu der Frage bei, ob derjenige, der ein offenes WLAN mit Internetverbindung betreibt, für von Dritten darüber begangene Rechtsverletzungen haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Das Gericht hat hier eine Störerhaftung des WLAN-Betreibers abgelehnt. Entscheidend sei, ob derjenige, der den Internetanschluss unbekannten Dritten zur Nutzung überlasse, konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen habe. Erst dann würden entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflichten einsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider hat es der Senat aber versäumt, sauber herauszuarbeiten, wo nach seiner Meinung die missbräuchliche Nutzung des für den Dritten fremden Internet-Anschlusses beginnt. Stattdessen stellt das Gericht letztlich die Nutzung des Anschlusses selbst als Medium zur Verbindung mit dem Internet der Verwirklichung der eigentlichen Rechtsgutverletzung gleich. Damit bleibt auch unklar, was der Senat mit den &lt;em&gt;&quot;konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; meint, die Anlass für durch den Anschlussinhaber etwa vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen sein sollen. Der Umstand, dass es auch WLANs gibt, die von ihren Betreibern absichtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, scheint dem Senat gar nicht bewusst gewesen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der kaum näher herausgearbeitete Hinweis, dass der hier Beklagte seinen Anschluss einem Dritten nicht überlassen habe, hilft da nicht weiter. Die dringend notwendige Unterscheidung, ob tatsächlich schon &lt;em&gt;&quot;konkrete Anhaltspunkte für [irgendwelche] rechtswidrige Handlungen Dritter&quot;&lt;/em&gt; ausreichen sollen oder ob es sich nicht viel mehr um &lt;em&gt;[irgendwelche] Anhaltspunkte für konkrete rechtswidrige Handlungen Dritter&lt;/em&gt; handeln müsse, bleibt im Dunkeln. Vielmehr stellt der Senat offenbar auch entscheidend darauf ab, dass ihm keine konkreten Erkenntnisse darüber vorlägen, &lt;em&gt;&quot;wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein außenstehender Dritter über ein WLAN–Netz einen fremden Internetanschluss zu Nutze macht, um auf diese Weise Dateien mit urheberrechtsverletzendem Inhalt im Internet einzustellen&quot;&lt;/em&gt;. Mit anderen Worten: Wären über solche Wahrscheinlichkeiten belastbare Studien vorgelegt worden, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. - Da stellt sich mir doch mal wieder die ketzerische Frage, ob auch Verkäufer von Teppichmessern geeignete Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung treffen müssten, wenn plötzlich bekannt würde, dass vermehrt Gewaltdelikte mit derartigen Werkzeugen verübt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite unterstreicht der Senat aber auch, &lt;em&gt;&quot;dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt&quot;&lt;/em&gt;. Ihm dennoch wirksame Gegenmaßnahmen abzuverlangen, die u.U. sogar nur unter Aufwendung finanzieller Mittel möglich wären, erschiene unzumutbar. - Wie denn nun? Setzt die Prüfungs- und Überwachungspflicht des Anschlussinhabers also doch erst dann ein, wenn ihm &lt;em&gt;Anhaltspunkte für konkrete rechtswidrige Handlungen Dritter&lt;/em&gt; vorliegen (ihm also nicht nur allgemein bewusst ist, dass WLANs hierfür häufig missbraucht werden)? Und wenn ja, wie &quot;konkret&quot; müssten diese Anhaltspunkte dann sein? Soll es bereits ausreichen, wenn überhaupt die Nutzung des WLANs und der Internetverbindung durch einen fremden Computer bemerkt wird? Oder müssten beispielsweise auch Erkenntnisse über Art und/ oder Inhalt der übertragenen Datenpakete vorliegen, die den Schluss auf eine konkrete rechtswidrige Handlung nahelegen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich das Gericht all diesen - unbewusst - von ihm selbst aufgeworfenen Fragen im Fall nicht stellen musste (weil eben schon für eine fremde Nutzung des WLANs gar keine &quot;konkreten&quot; Anhaltspunkte vorlagen), hat es sich seine Entscheidung sehr einfach gemacht. WLAN-Gemeinschaften wie &lt;a href=&quot;http://start.freifunk.net&quot; title=&quot;freifunk.net&quot;&gt;freifunk.net&lt;/a&gt;, die gerade auf eine freie Nutzung durch jedermann angelegt sind, gewinnen durch das Urteil jedenfalls keine Rechtssicherheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Meine eigene Meinung?&lt;br /&gt;
Dass allein durch die Bereitstellung einer Internetverbindung keine &quot;Gefahrenquelle&quot; eröffnet wird, sollte Konsens sein. Die Möglichkeit, diese anonym nutzen zu können, ändert daran nichts. Sonst würde auch jeder Internetcafé-Betreiber der Störerhaftung unterliegen.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision wurde im Urteil zugelassen.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 13 Jul 2008 23:18:19 +0200</pubDate>
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    <category>haftung</category>
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<category>wlan</category>

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    <title>Startschuss für das ibr-online Blog!</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/410-Startschuss-fuer-das-ibr-online-Blog!.html</link>
            <category>Blogs und Blawgs</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Die Blawg-Szene ist seit heute abend um ein &lt;strong&gt;Bau- und Vergaberechtsblog&lt;/strong&gt; reicher: Das &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php&quot; title=&quot;ibr-online Blog&quot;&gt;&lt;strong&gt;ibr-online Blog&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;. Inspieriert durch das zu Recht sehr erfolgreiche &lt;a href=&quot;http://www.blog.beck.de/&quot; title=&quot;beck-blog DIE EXPERTEN&quot;&gt;&lt;strong&gt;beck-blog&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;, haben wir beim &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de&quot; title=&quot;ibr-online&quot;&gt;id Verlag&lt;/a&gt; in den letzten Wochen an einem Produkt gearbeitet, das die Palette der fachjuristischen Blogs weiter ergänzen und bereichern soll. Dazu konnten &lt;strong&gt;13 namhafte Autoren&lt;/strong&gt; gewonnen werden, die zum heutigen Start insgesamt bereits &lt;strong&gt;sechs Beiträge&lt;/strong&gt; verfasst haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit sich alles harmonisch in den Gesamtauftritt der Datenbank ibr-online einfügen ließ, wurde übrigens auf Standard-Blogsoftware komplett verzichtet. Dennoch sind &lt;del&gt;alle&lt;/del&gt; &lt;em&gt;die meisten&lt;/em&gt; Kernfunktionen eines Blogs bereits vorhanden: So lässt sich das ibr-online Blog selbstverständlich auch als &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de/IBRBlog/rss.php&quot; title=&quot;ibr-online Blog-Newsfeed&quot;&gt;&lt;strong&gt;RSS 2.0 Newsfeed&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; abonnieren, die Beiträge sind - ohnehin ibr-online typisch - nach verschiedenen &lt;strong&gt;Sachgebieten kategorisiert&lt;/strong&gt; und können natürlich auch durch die Leser &lt;strong&gt;kommentiert&lt;/strong&gt; werden. Auch eine &lt;strong&gt;Verschlagwortung&lt;/strong&gt; findet statt und kann mit geeigneten Feedreadern bereits genutzt werden; für die Blog-Webseite selbst ist die Bereitstellung einer sog. &lt;a href=&quot;http://www.google.de/search?q=was+ist+eine+tagwolke&quot; title=&quot;Was ist eine Tagwolke?&quot;&gt;Tagwolke&lt;/a&gt; noch geplant.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 11 Jul 2008 18:25:34 +0200</pubDate>
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    <category>beck-blog</category>
<category>blawg</category>
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<category>ibr-online Blog</category>
<category>id Verlag</category>

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<item>
    <title>lexetius.com: Ewige Synopsen zu BGB, GG, UrhG, ...</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/376-lexetius.com-Ewige-Synopsen-zu-BGB,-GG,-UrhG,-....html</link>
            <category>Ausbildung/Prüfung</category>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Literatur</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Ein ehrgeiziges Projekt hatte da &lt;a href=&quot;http://delegibus.com/&quot; title=&quot;delegibus.com&quot;&gt;&lt;strong&gt;Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; vor gut einem Jahr gestartet. Doch die &lt;a href=&quot;http://lexetius.com/UrhG&quot;  title=&quot;Urheberrechtsgesetz-Synopse bei lexetius.com&quot;&gt;&lt;strong&gt;&quot;Historisch-synoptische Edition&quot; zum Urheberrechtsgesetz&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; mit einer umgekehrt chronologischen Darstellung sämtlicher seit seinem ersten Inkrafttreten im Jahre 1965 verkündeten Fassungen sollte nur den Auftakt zu einer ganzen Reihe von historisch-synoptischen Gesamtdarstellungen wichtiger Gesetze bilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Skeptiker wie ich sprachen bereits von einem Lebenswerk, als Thomas sich anschließend sofort an das Bürgerliche Gesetzbuch heranwagen wollte. Und nun, nur wenige Monate später, ist nicht nur die insgesamt 3126 Buchseiten umfassende Synopse sämtlicher jemals gültiger Fassungen &lt;a href=&quot;http://lexetius.com/BGB&quot;  title=&quot;BGB-Synopse bei lexetius.com&quot;&gt;&lt;strong&gt;aller 2684 BGB-Paragrafen&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; fertig. Nein, auch das &lt;a href=&quot;http://lexetius.com/GG&quot;  title=&quot;Grundgesetz-Synopse bei lexetius.com&quot;&gt;&lt;strong&gt;Grundgesetz&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; hat Thomas fast nebenbei gleich mit erledigt. Und das Beste daran: Alle Werke (BGB &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1816794&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB AT gedruckt bei Lulu&quot;&gt;AT&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1816955&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB SchuldR I gedruckt bei Lulu&quot;&gt;SchuldR I&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1817008&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB SchuldR II gedruckt bei Lulu&quot;&gt;SchuldR II&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1817069&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB SachenR gedruckt bei Lulu&quot;&gt;SachenR&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1817102&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB FamR I gedruckt bei Lulu&quot;&gt;FamR I&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1864017&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB FamR II gedruckt bei Lulu&quot;&gt;FamR II&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1986527&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB FamR III gedruckt bei Lulu&quot;&gt;FamR III&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1986570&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum BGB ErbR gedruckt bei Lulu&quot;&gt;ErbR&lt;/a&gt; sowie &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1745545&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum Grundgesetz gedruckt bei Lulu&quot;&gt;GG&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://www.lulu.com/content/1745064&quot; title=&quot;Historisch-synoptische Edition zum Urheberrechtsgesetz gedruckt bei Lulu&quot;&gt;UrhG&lt;/a&gt;) sind nicht nur in gedruckter Form käuflich zu erwerben, sondern &lt;strong&gt;können auch komplett online genutzt werden&lt;/strong&gt;. - Unschätzbare Werkzeuge nicht nur für historische Rechtsvergleiche in Ausbildung und Lehre, sondern ebenso und vor allem auch für Praktiker, die sonst, wenn sie in sich über längere Zeiträume erstreckenden Fällen genau arbeiten und keine unnötigen Haftungsrisiken eingehen wollen, idealerweise direkt mit den unkonsolidierten Roh-Fassungen in den Gesetzblättern arbeiten müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Handhabung erschließt sich dabei sehr rasch: Wie auch bei anderen Synopsen üblich, werden jeweils zwei zeitlich aufeinander folgende Fassungen eines jeden Paragrafen parallel gegenübergestellt. Dabei finden sich die in der linken neueren Fassung gegenüber der rechten älteren Fassung hinzugekommenen Wörter bzw. Pasagen ebenso kursiv gekennzeichnet, wie diejenigen Teile in der rechten älteren Fassung, welche durch die jeweilige Gesetzesänderung entfallen sind. In der Online-Version wurde diese Unterscheidung von hinzugekommenen und entfallenen Textteilen zusätzlich durch rote und blaue Textmarkierungen untermalt. Für eine optimale Orientierung wurden zudem alle durch solche Änderungsgesetze entstandenen Zwischenfassungen auch noch einmal in voller Breite und ohne Textauszeichnungen zwischen den einzelnen synoptischen Gegenüberstellungen eingefügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übrigens will es Thomas Fuchs bei diesen Synopsen noch nicht belassen. Nachdem es schon mit dem BGB so gut lief, kann ihn wohl nichts mehr schocken. Das Texte-Vergleichsprogramm, dass er sich im Laufe seiner Arbeit für diese Zwecke selbst geschrieben hat, ersetzt offenbar ganze Heerscharen von Hiwis und Co-Autoren. Man darf also gespannt sein, welche Gesetzes-Synopsen er sich sonst noch schon immer mal zur Hand gewünscht hätte ...&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 25 Mar 2008 22:07:43 +0100</pubDate>
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    <category>bgb</category>
<category>delegibus.com</category>
<category>gg</category>
<category>lexetius.com</category>
<category>synopse</category>
<category>urhg</category>

</item>
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    <title>Vorratsdatenspeicherung und mehr: Synopsen zum Jahreswechsel bei dejure.org</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/323-Vorratsdatenspeicherung-und-mehr-Synopsen-zum-Jahreswechsel-bei-dejure.org.html</link>
            <category>Ausbildung/Prüfung</category>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Jur. Meldungen</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Schon seit letzter Woche gibts bei &lt;a href=&quot;http://dejure.org&quot;  title=&quot;dejure.org&quot;&gt;&lt;strong&gt;dejure.org&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; die wichtigsten Gesetzesänderungen zum neuen Jahr in &lt;del&gt;Synopsen&lt;/del&gt; schicken Vorher-/ Nachher-Gegenüberstellungen. Angeboten werden die Geschmacksrichtungen &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-UrhG-2008.html&quot;  title=&#039;UrhG (&quot;Zweiter Korb&quot;)&#039;&gt;&lt;strong&gt;UrhG&lt;/strong&gt; (&quot;Zweiter Korb&quot;)&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-BGB-2008.html&quot;  title=&quot;BGB (Unterhaltsrechtreform)&quot;&gt;&lt;strong&gt;BGB&lt;/strong&gt; (Unterhaltsrechtreform)&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://dejure.org/aenderungen/synopse-StPO-2008.html&quot;  title=&quot;StPO (Vorratsdatenspeicherung)&quot;&gt;&lt;strong&gt;StPO&lt;/strong&gt; (Vorratsdatenspeicherung; Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung)&lt;/a&gt;.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 Jan 2008 20:36:48 +0100</pubDate>
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    <category>bgb</category>
<category>dejure.org</category>
<category>stpo</category>
<category>synopse</category>
<category>telekommunikationsüberwachung</category>
<category>unterhaltsrecht</category>
<category>urhg</category>
<category>vorratsdatenspeicherung</category>

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    <title>Was hätten wir nur ohne dieses Patent gemacht?!</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/322-Was-haetten-wir-nur-ohne-dieses-Patent-gemacht!.html</link>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/322-Was-haetten-wir-nur-ohne-dieses-Patent-gemacht!.html#comments</comments>
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az. &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=Aktuell&amp;amp;Sort=12288&amp;amp;nr=42178&amp;amp;pos=11&amp;amp;anz=612&quot;  title=&quot;Urteil vom 30.10.2007&quot;&gt;X ZR 134/03&lt;/a&gt;) hat der BGH die Wirksamkeit eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland größtenteils bestätigt. Ob er dabei aber seinen eigenen Tenor noch verstanden hat ...?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um unsere Leser nicht zu überfordern, wird nachfolgend &quot;nur&quot; Nummer 1 zitiert. Hilfreich ist vielleicht auch, den Hinweis vorauszuschicken, dass es sich dabei um einen einzigen Satz handelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungsdämpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfergehäuse, welches mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsdämpfer als ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Außenmantel als Profilring für ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse des Viskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmigen, zentralen und als Befestigungsflansch dienenden Bereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen Deckel verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe aufweist, &lt;span style=&quot;white-space: nowrap;&quot;&gt;d a d u r c h&lt;/span&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&lt;span style=&quot;white-space: nowrap;&quot;&gt;g e k e n n z e i c h n e t&lt;/span&gt;, dass der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring ausbildet, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist, und der Deckel im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist, wobei das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil ist.&lt;/blockquote&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 28 Dec 2007 18:19:41 +0100</pubDate>
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    <category>bgh</category>
<category>patent</category>

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<item>
    <title>&quot;Mehr als 2 Megapixel braucht nur das Pentagon&quot;</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/317-Mehr-als-2-Megapixel-braucht-nur-das-Pentagon.html</link>
            <category>Sonstiges</category>
    
    <comments>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/317-Mehr-als-2-Megapixel-braucht-nur-das-Pentagon.html#comments</comments>
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Irgendwo muss vor kurzem eine Ladung Digicams des 7 Jahre alten Modells &lt;em&gt;Olympus C-2100 Ultra Zoom&lt;/em&gt; vom Lastwagen gefallen sein. Oder bei ebay hat man einfach nur &lt;a href=&quot;http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&amp;amp;item=280177041603&amp;amp;ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fsearch%2Fsearch.dll%3Ffrom%3DR40%26_trksid%3Dm37%26satitle%3D280177041603%26fvi%3D1&quot;  title=&quot;Angebot Nr. 1&quot;&gt;drei&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&amp;amp;item=180185520936&amp;amp;ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fsearch%2Fsearch.dll%3Ffrom%3DR40%26_trksid%3Dm37%26satitle%3D180185520936%26category0%3D%26fvi%3D1&quot;  title=&quot;Angebot Nr. 2&quot;&gt;Uralt-Auktionen&lt;/a&gt; versehentlich &lt;a href=&quot;http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&amp;amp;item=220178347925&amp;amp;ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fsearch%2Fsearch.dll%3Ffrom%3DR40%26_trksid%3Dm37%26satitle%3D220178347925%26fvi%3D1&quot;  title=&quot;Angebot Nr. 3&quot;&gt;wieder ausgegraben&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
 &lt;blockquote&gt;Preisempfehlung des Herstellers: ca. 1.350,00 €&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein paar echte Schnäppchen müssen das sein, die da im Moment für unter 200 € zu haben sind! Wohl nicht umsonst haben die Fachzeitschriften &lt;em&gt;PC Direkt&lt;/em&gt; und &lt;em&gt;PC Professionell&lt;/em&gt; diese Kamera schon im Jahre 2001 mit &quot;sehr gut&quot; bewertet ... Da verwundert auch kaum die weitere wichtige Botschaft, dass die Kamera &quot;nicht mehr lieferbar&quot; sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts seiner Tiefe von über 14 cm erscheint es auch wahrlich nicht übertrieben, dieses Modell eine &quot;Zoom-Kanone&quot; zu nennen. Schier unglaublich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;Super-Mega-Zoom (10fach, inkl. zuschaltbarem Digitalzoom sogar 27-fach!!)&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dank der geringen Auflösung von nur 2,1 Megapixeln lässt sich mit kleinen Speicherkarten auch noch richtig Geld sparen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;2 SmartMedia Speicherkarten (SMC) mit je 16 MB. Das reicht für bis zu 330 !!! Fotos!&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und überhaupt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;2,1 Megapixel sind zwar auch manchmal schon zu viel (z.B. um die Bilder in EMAILs als Anhang zu versenden), aber noch nicht zu groß, um richtig unhandlich zu sein. Man kann sie leicht und recht flott verkleinern.&lt;br /&gt;
Die 2,1 Megapixel, die die Kamera liefert, sind andererseits genug, um exzellente 18x13 Bilder zu machen. Und mal ganz ehrlich, wer lässt schon Bilder entwickeln, die größer als 18x13 sind? Aber selbst Bilder mit 45x30 cm Größe sehen nicht pixelig aus (nur wenn man ganz genau hinsieht).&lt;br /&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sogar Videos mit 12,5 Bildern pro Sekunde kann diese Kamera aufnehmen. Wenn man diese dann mit doppelter Geschwindigkeit abspielt, kommt wahrscheinlich echtes Kino-Feeling auf - sogar inklusive interessantem Zeitraffer-Effekt!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;blockquote&gt;Damit garantiere ich ein bleibendes Aha-Erlebnis!!&lt;br /&gt;
Es bleiben keine Wünsche offen. Ob im Pfarramt, in Taiwan oder&lt;br /&gt;
in der guten Stube -&lt;br /&gt;
mit dieser Kamera und diesem Zubehör ist man auf alles vorbereitet!&lt;br /&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da kann man sich doch nur noch anschließen. Soviel Geschäftstüchtigkeit muss belohnt werden - drei klare Bietempfehlungen!&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Nov 2007 22:58:32 +0100</pubDate>
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    <category>digicam</category>
<category>ebay</category>

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<item>
    <title>dejure.org: Die neue Oberfläche ist da.</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/297-dejure.org-Die-neue-Oberflaeche-ist-da..html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Nach einer mehrmonatigen Testphase präsentiert sich &lt;a href=&quot;http://dejure.org&quot;  title=&quot;dejure.org&quot;&gt;dejure.org&lt;/a&gt; seit Samstag nun endlich komplett im schicken neuen Gewand. Und das kommt jetzt mit so wenig &quot;Menü&quot; aus, dass man meinen könnte, irgendetwas würde fehlen. - Aber weit gefehlt: Mit sofort vertraut erscheinender Schreibtisch-Optik und einer in gelbe Haftnotizzettel gekleideten Navigation macht &lt;em&gt;dejure.org&lt;/em&gt; vor, wie aufgeräumt und intuitiv benutzbar ein Rechtsportal wirklich sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und das, obwohl nun sogar noch mehr unter der Haube steckt als vorher:&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;die Gesetzesdatenbank wurde und wird fortlaufend erweitert und aktualisiert&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Nachweise zu rund 250.000 (zumeist frei zugänglichen) Gerichtsentscheidungen&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;Aktenzeichen- und Fundstellensuche&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li&gt;viele nützliche und durchdachte Navigationsfunktionen&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
Weiterführende Informationen bekommt man bei seiner Recherche stets mitgeliefert - übersichtlich, auf den Punkt und in der Regel kostenlos. Da sind die ohnehin kaum störenden Werbeeinblendungen leicht verzeihlich. Schade nur, dass an Safari-Nutzer bislang noch überhaupt nicht gedacht wurde; mit diesem Browser ist die Seite zur Zeit(?) leider schlicht unbrauchbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übrigens hatte sich Oliver García in der ersten Version seiner &quot;Pressemitteilung&quot; auf &lt;em&gt;dejure.org&lt;/em&gt; am Samstag noch zu eigenen Ungunsten verrechnet: Das Portal existiert nämlich bereits seit dem Jahre 2000 und damit sogar schon im achten, statt nur im siebten Jahr! In diesem Sinne: &lt;em&gt;Herzlichen Glückwunsch!&lt;/em&gt; Und: &lt;em&gt;iudex non calculat&lt;/em&gt;.&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Oct 2007 12:26:27 +0200</pubDate>
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    <category>dejure.org</category>
<category>Rechtsportal</category>

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    <title>Gleich zwei neue Gratis-Infodienste bei ibr-online</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/238-Gleich-zwei-neue-Gratis-Infodienste-bei-ibr-online.html</link>
            <category>Internet und Software</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Der Bau-, Vergabe und Immobilienrechtsspezialist &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de&quot;  title=&quot;www.ibr-online.de&quot;&gt;&lt;strong&gt;ibr-online&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; startet heute mit einem neuen Service, bei dem sich Webseitenbetreiber einen Bereich für Ihre Seite einrichten können, der automatisch mit Informationen über neue Gerichtsentscheidungen bei ibr-online befüllt wird. Das so genannte &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de/Zusatzdienste/Urteilsfenster&quot; title=&quot;ibr-online Urteilsfenster&quot;&gt;&lt;strong&gt;Urteilsfenster&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; kann dabei nach Inhalt, Größe und Layout komplett an die eigenen Wünsche und Bedürfnisse angepasst werden. Beispielsweise lassen sich die neun von ibr-online gepflegten Sachgebiete beliebig miteinander kombinieren und so die insgesamt angebotenen Informationen entsprechend dem Profil der eigenen Webseite filtern. Maximal können jeweils alle in den letzten 30 Tagen neu bei ibr-online eingestellten Urteile angezeigt werden, die für die gewählten Sachgebiete als besonders relevant eingestuft worden sind und in diesem Zeitraum auch für Nicht-Abonnenten kostenfrei zur Volltextansicht bereitstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zeitgleich wurden auch die &lt;a href=&quot;http://www.ibr-online.de/Zusatzdienste/newsfeeds.php&quot;  title=&quot;ibr-online Urteils-Newsfeeds&quot;&gt;&lt;strong&gt;Urteils-Newsfeeds&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; überarbeitet. Wie beim Urteilsfenster lassen sich nun auch die Feed-Kanäle in jeder beliebigen Sachgebiets-Kombination abonnieren. Auch eine Weiterverarbeitung der RSS-Daten - natürlich unter Beibehaltung der zu ibr-online führenden Urteils-Links - ist ausdrücklich erwünscht.  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Jul 2007 14:05:22 +0200</pubDate>
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    <category>gratis</category>
<category>ibr-online</category>
<category>kostenlos</category>
<category>newsfeed</category>
<category>rss</category>
<category>urteilsfenster</category>

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    <title>Das ist die perfekte Abmahnwelle</title>
    <link>http://www.lawgical.de/index.php?/entry/192-Das-ist-die-perfekte-Abmahnwelle.html</link>
            <category>Gesetzgebung</category>
            <category>Recht der Neuen Medien</category>
            <category>Rechtsprechung</category>
    
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    <author>Enrico-Krueger@web.de (Enrico Krüger)</author>
    <content:encoded>
    Dass nicht nur Weblogs, sondern auch &quot;etablierte Medien&quot; zunehmend auf &quot;Outsourcing&quot; setzen und unter Verzicht auf teure Eigenrecherche phänomenale Synergieeffekte durch gegenseitiges Abschreiben erzielen, wurde ja schon des Öfteren beobachtet. Neuerdings scheinen aber auch einige selbsternannte Fachanwälte für Abmahnungsrecht die Vorteile dieser Medienpraxis für sich entdeckt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn nachdem in der letzten Woche zuerst in einigen Weblogs unisono behauptetet wurde, dass &lt;a href=&quot;http://www.google.de/search?hl=de&amp;amp;c2coff=1&amp;amp;client=firefox-a&amp;amp;rls=org.mozilla%3Ade%3Aofficial&amp;amp;q=%22eine+bislang+kaum+beachtete+Gesetzes%C3%A4nderung%2C+die+zum+01.01.2007+in+Kraft+getreten+ist%22+blog&amp;amp;btnG=Suche&amp;amp;meta=&quot;  title=&#039;in Kombination mit &quot;blog&quot; derzeit 59 Treffer bei Google&#039;&gt;&lt;em&gt;&quot;eine bislang kaum beachtete Gesetzesänderung, die zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist&quot;&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;, zu einer neuen Abmahnwelle führen könnte, ging der Satz Mitte dieser Woche wie in Stein gemeiselt u.a. auch in den ZDF heute-Nachrichten über den Äther. Wie schon bei den anderen zuvor, wurde dazu natürlich auch wieder ein bestens unterrichteter Rechtsanwalt präsentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bleibt die Frage, woraus sich die Sorge über eine solche angeblich bevorstehende Abmahnwelle begründen soll. Richtig an der Meldung ist nämlich allein, dass durch den in die §§ &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html&quot;&gt;37a I&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/hgb/__125a.html&quot;&gt;125a I HGB&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html&quot;&gt;35a I GmbHG&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html&quot;&gt;80 I AktG&lt;/a&gt; jeweils neu eingefügten Passus &lt;em&gt;&quot;gleichviel welcher Form&quot;&lt;/em&gt; die für kaufmännische Geschäftsbriefe geforderten Pflichtangaben nun auch für den Emailverkehr gelten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn dass eine durch Verstoß gegen diese Ordnungsvorschriften etwa erzielte Kostenersparnis keinen Wettbewerbsvorteil i.S.v. &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__3.html&quot;&gt;§ 3 UWG&lt;/a&gt; darstellt, stand für &quot;Offline-Geschäftsbriefe&quot; bislang außer Frage (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 35a Rn. 20; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 35a Rn. 9; KG GmbHR 1991, 470; LG Berlin WM 1991, 1615). Hinzu kommt, dass für eine Abmahnung auch gar kein Bedarf besteht, da im Gegensatz beispielsweise zur Impressumspflicht in &lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/tdg/__6.html&quot;&gt;§ 6 TDG&lt;/a&gt; bzw. &lt;a href=&quot;http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/mediendienstestaatsvertrag/abschnitt2.html#para10&quot;&gt;§ 10 MDStV&lt;/a&gt; hier ein besonderes Zwangsgeldverfahren vor dem Registergericht (&lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html&quot;&gt;§ 37a II HGB&lt;/a&gt;) zur Verfügung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber vielleicht erbarmen sich ja die Gerichte und schwenken nun auf die herrschende Medienmeinung ein ...  
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 03 Feb 2007 00:11:08 +0100</pubDate>
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    <category>abmahnung</category>
<category>e-commerce</category>
<category>medien</category>
<category>weblog</category>

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