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Donnerstag, 25. Oktober 2012Abmahnwelle aus ErfurtKommentare
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Welche Pflichtangaben müssen denn nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung im Impressum bzw. auf einer Homepage eines Rechtsanwaltes erscheinen?
Mir sind solche Pflichten nicht bekannt. MfG
Den Text der DL-InfoV gibt es z.B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/BJNR026700010.html. Dort können Sie in der Auflistung leicht erkennen, welche Informationen vor Erbringung einer Dienstleistung mitgeteilt werden müssen.
Den Text der Verordnung kenne ich bereits. Ich kann dort aber nirgendwo, so wie Sie es in Ihrem Artikel behaupten, eine erforderliche Pflicht finden, wonach man diese Angaben auf seiner Homepage veröffentlichen müsste. Hierbei handelt es sich aus meiner Sicht um eine Fehlvorstellung, die immer wieder im Netz auftaucht. Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.
btw: Ihr Impressum ist jedenfalls derzeit auch nicht zu erreichen (keine Angst, ich komme nicht aus Erfurt .
Ich kann auch nicht erkennen, woraus sich eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Homepage, insbesondere dann auch unter Impressum, ergeben sollte.
Wenn ich den Link "Impressum" in diesem Angebot klicke, wird es mir angezeigt.
In der Sache: Es mag vertretbar erscheinen, Angaben gem. § 2 DL-InfoV nicht ständig verfügbar zu halten. Allerdings gibt es ja noch ein paar Pflichten mehr. Ich bin mit Herrn Prof. Heckmann der Ansicht, dass jedenfalls einige Angaben auch auf der Homepage verfügbar zu halten sind.
Also bei mir ist Ihr verlinktes Impressum (http://www.jura.uni-sb.de/impressum.htm) seit gestern durchgehend nicht zu erreichen. Auch jetzt nicht, ich bekomme nur eine Fehlermeldung.
Ich hätte Ihnen, wenn mir eine entsprechende Mailadresse über das Impressum bekannt wäre, meine Fragen ansonsten auch per Mail zugesandt. Ansonsten kann ich in der gesamten DLV, weder in § 2, noch an sonstiger Stelle, eine Pflicht erkennen, wonach ein RA Informationen nach der DL-V auf seiner Homepage oder in deren Impressum angeben muss. Nichts Anderes behaupten Sie schließlich in Ihrem Artikel. Es macht unter anderem Sinn die Angaben auf der Homepage zu tätigen, da man dann relativ einfach auf diese verweisen kann. Dies ist aber eine Zweckmäßigkeitsüberlegung, eine Pflicht besteht aus meiner Sicht nicht. Da Sie in Ihrer Antwort weiter Ihren Standpunkt vertreten, würde ich Sie um eine entsprechende Nennung der genauen Vorschriften, Rechtsprechung oder einen Verweis hierzu bitten. Gerne lasse ich mich auch von Prof. Heckmann eines Besseren belehren. Etwas Anderes gilt natürlich z.B. bei "normalen" Impressumsangaben. Die Grundlage hierfür findet sich allerdings im TMG und nicht in der DL-V. MfG PK
Ich beziehe mich auf Heckmann, juris PraxisKommentar Internetrecht, Kap. 4.2 Rn. 138 unter Bezugnahme auf Lorenz, VuR 2010, 323; explizit für Rechtsanwälte: Schons, AnwBl 2010, 419.
Leider habe ich derzeit keinen Zugang zu Juris oder der VuR. Ich sehe aber immer noch keinen Ansatz im Gesetz oder dessen Begründung, der Ihre Meinung stützen könnte.
Schons schreibt auch explizit, dass eine Pflicht für die Webseite gerade nicht besteht: s. Schons "Es muss also nicht das Internet sein. Zugleich ist es aber erfreulich, dass in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 DL-Info-V ebenso ausdrücklich der Weg über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch eröffnet wird (Website).) Ich kann mir daher auch nicht vorstellen, dass Prof. Heckmanns Ihre, aus meiner Sicht, nicht ganz zutreffende Rechtsansicht vertritt. Die Internetseite ist eine gangbare Möglichkeit, Pflicht ist und bleibt dieses allerdings nicht. Fragen Sie doch auch einmal bei der nächsten Rechtsanwaltskammer an, dort wird man Ihnen dieses mit Verweis auf das Gesetz sicherlich bestätigen können. MfG PK
Ich darf dann mal aus dem jurisPK zitieren: "Neben Gewerbetreibenden erfasst die DL-InfoV auch die freien Berufe. Dementsprechend sind die Vorgaben der DL-InfoV auch von Anwälten zu beachten." (...) "Die DL-InfoV ist daher grundsätzlich auf Internet(inhalts)angebote und damit auch auf den E-Commerce anwendbar." (...) "Die Informationspflichten der DL-InfoV finden auch kumulativ zu denen des § 5 TMG Anwendung. Es bestehen jedoch zahlreiche Überschneidungen. Da die Anbieterkennzeichnung des § 5 TMG auf elektronischem Wege und damit auf der Webseite des Dienstleistungserbringers zugänglich gemacht werden kann, können die Informationspflichten aus DL-InfoV und TMG gemeinsam erfüllt werden." (...) "Nicht genügend ist die Übermittlung der Informationen per E-Mail im Rahmen des Vertragsschlusses. Dies folgt schon aus dem Wortlaut (...), die mit der Formulierung „über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch […] leicht zugänglich zu machen“ auf das Erfordernis einer passiven Informationsbereitstellung gegenüber der Allgemeinheit hindeutet. Vor allem aber genügt der E-Mail-Versand im Rahmen des Vertragsschlusses nicht den zeitlichen Anforderungen des § 2 DL-InfoV, müssen die Informationen doch vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags bzw. vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden." (...) "Im Kontext des E-Commerce ist streitig, ob auch Webseiten als „ausführliche Informationsunterlagen“ zu verstehen sind." (...) "Andererseits liefert die isolierte Betrachtung des Wortlauts „Informationsunterlagen“ keinen Anhaltspunkt, weshalb elektronische Medien ausgenommen werden sollten. Auch der Normzweck spricht dafür, die zusätzlichen Informationspflichten für Webseiten zu bejahen." Hieraus folgt m.E., dass Anwalts-Websites, die über eine bloße Kanzleibroschüre hinausgehen, jedenfalls Angaben nach der DL-InfoV beinhalten sollten.
Sicherlich haben Sie damit Recht, dass sich trefflich darüber streiten lässt, wann genau die gute Gelegenheit zur Informationsweitergabe in eine Pflicht umschlägt. Nach meiner Einschätzung hätte der betroffene Anwalt die Angaben nach der Anlage seiner Website nicht nur dort vorhalten können, sondern konkret müssen. Zur Klarstellung: Ich möchte dem Anwalt auch nicht unterstellen, nur "die Falschen" angeschrieben zu haben. Es ist die Art und Weise die aufhorchen lässt und die Tatsache, dass im Einzelfall behauptete Verstöße tatsächlich nicht vorlagen und er sich gleichzeitig selbst angreifbar präsentiert. Dies ist ein Punkt, der die Autorität untergräbt, denn wer von anderen einfordert, was er selbst nicht hält, ist nicht besonders glaubwürdig. In diesem Zusammenhang gilt es m.E. dann lieber eine Information mehr zu geben, auch wenn man streiten kann, ob sie der günstigen Gelegenheit wegen gegeben werden kann oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben gegeben werden muss.
Besten Dank für die FN.
Wenn ein RA den Mandantsvertrag über ein Fernabsatzgeschäft abschließt, dann gilt natürlich etwas Anderes. Unter Umständen bleibt dann wirklich nur die Webseite als Informationsmedium. Ansonsten kann ein RA aus meiner Sicht alle Pflichten auch mit einem Aushang oder einer Broschüre, sofern dieses formgerecht und rechtzeitig geschieht, erledigen. Ob der genannte RA konkret falsch oder unzureichend berät, ist eine andere Frage. Mir ging es mehr um die allgemeine Rechtsfrage. Allein die Tatsache, dass der Anwalt einer Partei ein falsches Impressum hat, wirkt sich, wie Sie selbst festellen, nicht auf die Wirksamkeit einer Abmahnung aus. Ich kann alerdings auch Ihren Gedankengang nachvollziehen, dass man bei machen Sachverhalten riechen kann, dass da etwas faul ist. Problem ist meistens, dies auch zu beweisen. |
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