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Sonntag, 13. Juli 2008OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung für offenes WLAN?Trackbacks
WLAN-Störerhaftung und kein Ende ...
Es wird immer grotesker: Nach dem Landgericht Düsseldorf (16.07.2008 - 12 O 195/08 ) sind jetzt sogar Rentner für die von Dritten über ihr ungesichertes WLAN im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich (Pressemitteilung der Justiz NRW).
Weblog: LAWgical
Aufgenommen: Jul 17, 13:12 Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Ob Betreiber von Internet-Cafés der Störerhaftung unterliegen, ist eine ganz entscheidende Frage für den ganzen Themenbereich. Ich habe vor kurzem einen Fall bearbeitet (leider wg. Kanzleiwechsels jetzt nicht mehr), in dem ein Hotelbetrieb wegen Filesharings abgemahnt wurde. Die "Abmahnanwälte" haben tatsächlich ernsthaft die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen eine Störerhaftung besteht. Dabei hinkt die Argumentation doch sehr stark.
Ach richtig, an Hotelbetreiber hatte ich ja noch gar nicht gedacht! Ich fürchte nur, so viele alltägliche Beispiele sich auch finden lassen, bei der derzeit zu dem Thema v.a. in der Rechtsprechung zu beobachtenden Gleichmacherei werden die Gerichte im Zweifel eher noch [Sarkasmus AN] aus einem "allgemeinen Vorratsdatenspeicherungsgedanken" heraus § 113a Abs. 4 TKG auch für solche Fälle für anwendbar erklären und aus dessen Nr. 2 eine Verpflichtung der WLAN-Betreiber zur persönlichen Registrierung ihrer Nutzer herleiten. Und wer das nicht tut, handelt eben nicht nur ordnungswidrig, sondern angesichts der großen Gefahren des Internets und überhaupt ja wohl auch im höchsten Maße fahrlässig und damit selbst als Störer. [Sarkasmus AUS]
Die Störerhaftung ist uferlos. Mit den gleichen Argumenten kann man jeden HotSpot eines jeden Providers (ja auch die grossen) zu machen. Oder man lebt mit dem nicht absehbaren Risiko. Nehmen wir einmal alle HotSpots des grössten deutschen Telekommunikationsanbieters weltweit. Wieviel file-sharing wird darüber wohl betrieben. Und die verdienen auch noch Geld daran. Warum werden also einzelne HotSpot Betreiber verfolgt? Eine Rechtsordnung, die derlei uferlose Haftung zulässt wird aber auf die Dauer sehr grosse Akzeptanzprobleme haben, was dann zu noch mehr Urheberrechtsverletzungen führt und eine Störerhaftung der Gerichte in Ansatz bringen könnte
... wobei die Betreiber kostenpflichtiger Hotspots aber wie alle anderen Internetzugangsdienstleister die Verbindungsdaten gemäß § 113a Abs. 4 TKG aufzeichnen müssen und sich deshalb im Zweifel enthaften können. Die Crux bei dieser sich langsam zu verselbständigen drohenden Störerrechtsprechung scheint mir eher darin zu liegen, dass gerade das Zulassen der Anonymität beim Surfen bereits als adäquat-kausal zurechenbarer Beitrag zu der eigentlich begangenen Rechtsgutverletzung angesehen wird - nach dem Motto: Nur Nepper, Schlepper, Bauernfänger kommen nachts und gute Menschen haben nichts zu verbergen. Natürlich wird dabei auch immer darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt haben muss. Aber die hierzu auch schon in früheren Entscheidungen (etwa des LG Hamburg, 02.08.2006 - 308 O 509/06 - oder des LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06) untersuchte Frage nach der Zumutbarkeit oder der Wirksamkeit entsprechender "Sicherungs- oder Schutzmaßnahmen" ist eben schon im Ansatz verfehlt, wenn es gar keinen Grund gibt, sein Netzwerk vor der u.U. sogar beabsichtigten Benutzung durch Dritte zu schützen. Woraus sollte sich diese Verpflichtung ergeben? Es würde ja auch niemand auf die Idee kommen, Betreiber von öffentlichen Telefonzellen in Anspruch zu nehmen, weil sie obszöne Anrufe durch unbekannte Dritte zulassen.
Enrico,
läuft Dein HotSpot ohne Provider? Das Problem ist doch, dass der Betreiber des offenen HotSpot gar keine Daten hat, der Provider dagegen schon. Man verlangt also etwas unmögliches vom HotSpot-Menschen, was man sehr leicht vom Provider des HotSpot-Menschen erhalten kann. Oder aber jedes Kaufhaus muss nun peinlich genau Buch führen, wer vor dem Computer gesessen hat. D.h. wir müssen uns legitimieren, bevor wir die Strasse betreten dürfen. Ist das eine freiheitlich demokratische Grundordnung?
Hallo Rigo,
naja, genau genommen wird ja - wohlweislich - gar nicht erst die unmögliche Herausgabe irgendwelcher Verbindungsdaten vom WLAN-Betreiber verlangt. Sondern, weil man diese nicht bekommen kann, stürzt man sich eben gleich auf den WLAN-Betreiber selbst und leitet aus der fehlenden Möglichkeit zur Aufzeichnung der Verbindungsdaten direkt und ohne jede Begründung eine Pflicht zum Ausschluss von unbekannten Dritten ab. - Als wenn bereits irgendwo geschrieben stünde, dass sich niemand durchs Internet bewegen darf, ohne dabei überwacht zu werden. Aber ich bin sicher, auch das wird kommen ... |
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