Beim Bundesverfassungsgericht liegt bekanntlich derzeit die "
Massenverfassungsbeschwerde" gegen die Vorratsdatenspeicherung. Vorab hatte RA Starostik jedoch bereits im Namen von 8 Beschwerdeführern einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Heute wurde der
Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11.3.2008 bekannt gegeben (Für Eilige:
Pressemitteiliung Nr. 37/08).
Das Gericht hat die Anwendung der Vorschrift zur Speicherungspflicht von Telekommunikationsdaten in §
113a TKG nicht eingeschränkt, aber Beschränkungen für die Verwendung der erhobenen Daten (§
113b TKG) erlassen. Ergeht ein Abrufersuchen der Strafverfolgungsbehörden, so haben die Telekommunikationsdiensteanbieter die verlangten Daten zu erheben und zu speichern. Herausgeben dürfen sie sie jedoch nur, soweit sich das Abrufersuchen auf eine schwere Straftat im Sinne des §
100a II StPO ist,die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. In allen anderen Fällen sind die Daten bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht herauszugeben. Über den Abruf von Daten zu präventiven Zwecken hat das Gericht in der vorläufigen Entscheidung nicht entschieden, da hierfür bisher keine Abrufermächtigung existiert.
Weiterhin hat das BVerfG der Bundesregierung aufgegeben, bis zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherung und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Es ist daher anzunehmen, dass eine mündliche Verhandlung im 4. Quartal 2008 erfolgen wird.
Ausdrücklich nicht entscheiden hat das BVerfG die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, das gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt. Möglicherweise wird die Frage in der Hauptsache jedoch eine wichtige Rolle spielen.
Weitere Berichte bei
medien-gerecht.de und
herrschendemeinung.de
Kommentare