Es ist ein Grundsatz im Datenschutzrecht, dass eine in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Damit wird dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.
BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen. Hiernach obliegt es grundsätzlich jedem selbst darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen er einer Verwendung seiner persönlichen Daten zustimmen möchte. Daher ist in den Gesetzen zum Datenschutz regelmäßig eine Regelung enthalten, die die Ausübung dieses Rechts sicherstellt.
Anders ist dies jedoch im Arzneimittelgesetz. Gemäß § 40 IIa Nr. 3 AMG ist die Verwendung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten auch dann noch zulässig, wenn die Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Studie, in deren Zusammenhang die Daten erhoben wurden, widerrufen wurde. Dieser Umstand erfährt Kritik, führt er doch dazu, dass eine einmal im Zusammenhang mit einer klinischen Studie erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht wirksam widerrufen werden kann. Ein lesenswerter Beitrag zu diesem Thema findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Datenschutz und Datensicherheit", Seiten 422 ff.
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