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Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
um
05:05
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Samstag, 5. Dezember 2009zeno.org und Creative Commons
Der Erwerb der "Digitalen Bibliothek" durch die SUB Göttingen (wir berichteten) stößt auf ein ungeahntes Echo. Kritiker aus der Open Source-Gemeinde malen in düsteren Farben aus, das Textgrid-Konsortium beabsichtige, Lizenzen für gemeinfreie Werke, die in der zeno.org-Datenbank enthalten sind, vergeben zu wollen. Diese Kritik basiert jedoch offenkundig auf mangelnden juristischen Kenntnissen und partieller Wahrnehmung der Inhalte der Datenbank. Darin sind nämlich nicht nur die gemeinfreien Werke enthalten, die auch künftig ohne jede Hürde für jedermann zugänglich und nutzbar sein werden, sondern eine Reihe von dem strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzregime des deutschen Urheberrechtsgesetzes unterfallenden Mehrwerten. Eben jene Mehrwerte - und nur diese (!) - sollen künftig einem breiten Publikum unter einer CC-Lizenz zugänglich gemacht werden. Die übrigen Inhalte bleiben wie heute frei. Zuzugestehen ist allerdings - so Frau Dr. Neuroth von der SUB Göttingen telefonisch -, dass die Pressemitteilung vom 01.12.2009 dies offensichtlich nicht klar genug zum Ausdruck bringt.
Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen ist dabei darauf zurückzuführen, dass Textgrid versucht, Mehrwerte, die heute aufgrund bestehenden urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutzes von Gesetzes wegen nicht ohne Überwindung von hohen Hürden genutzt werden können, in Ansehung des Bedürfnisses der Wissenschaft nach möglichst ungehindertem Zugang zur Information zur Verfügung zu stellen und dabei den insbesondere von Open Source-Kritikern geäußerten Bedenken, ein Dritter könnte sich ihre Arbeit aneignen und wirtschafltichen Profit daraus schlagen, Rechnung zu tragen. Eine kommerzielle Verwertung der innerhalb des Verbundes auch künftig entstehenden Mehrwerte wird nur im Einzelfall und nach vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers zu erlaubt werden, um dessen angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit sicherzustellen. Es bleibt zu hoffen, dass die Diskussion die sachliche Ebene nicht verlässt und sowohl das Lager der Vertreter der reinen Open Source-Lehre sowie die Befürworter der Durchsetzung des strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzes sich hier aufeinander zu bewegen, um einen für alle Beteiligten gangbaren Weg zu finden und zu beschreiten. Immerhin erlauben die Rechteinhaber einen Abbau der bestehenden hohen Hürden, ohne gleichsam sich aller Möglichkeiten einer Einwirkung auf ihr Werk zu entäußern und insbesondere eine Verwertung außerhalb der höheren Zwecken dienenden Wissenschaft völlig auszuschließen. Ein dies ermöglichendes Lizenzmodell ist derzeit nur mit Creative Commons leicht realisierbar - eben SOME RIGHTS RESERVED in seiner reinsten Form. Donnerstag, 3. Dezember 2009SUB Göttingen erwirbt "Digitale Bibliothek"
Die Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen hat die "Digitale Bibliothek" des Online-Dienstes zeno.org erworben. Das geht aus einer Pressemitteilung der SUB Göttingen hervor. Es ist beabsichtigt, den Inhalt der digitalen Bibliothek nicht nur in einer reinen Leseversion zur Verfügung zu stellen, sondern auch die freie wissenschaftliche Bearbeitung zu ermöglichen. Hierzu stellt die Projektleitung den Interessierten zwei Creative Commons-Lizenzmodelle zur Wahl, unter denen die Inhalte künftig lizenziert werden sollen. Eine Teilnahme an der Abstimmung darüber, welche Lizenz Verwendung finden soll, ist bis 31.01.2010 möglich.
Montag, 19. Oktober 2009Gerade gelesen...
Gerade lese ich das Plädoyer Hansens für ein Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler in GRUR-Int 2009, 799 - 803, mit dem er auch die Dissertation Marcus Hirschfelders "Anforderungen an eine rechtliche Verankerung des Open Access Prinzips" bespricht. Darin bin ich auf folgende Stelle gestoßen (S. 802, linke Spalte, 2. Absatz):
Noch ein weiteres - sich an sich aufdrängendes - Problemfeld hat Hirschfelder sträflich außer Acht gelassen. Es betrifft die vom Bundesrat stammende Einschränkung des § 38 UrhG-Vorschlages, wonach die Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Fachzeitschriftenbeiträgen durch den Urheber nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgen dürfte. Diese vielfach kritisierte Formatvorgabe ist unsinnig, weil ein Beitrag ohne die Paginierung der Erstveröffentlichung seine Zitierfähigkeit verlieren würde. Irgendwie muss ich dann bislang etwas mit dem Zitiergebot falsch verstanden haben. Ich dachte, dass ein Aufsatz, den ich zunächst in einer Fachzeitschrift und - bislang nach Einholung einer Erlaubnis des Verlages - in einer Open-Access-Publikation wie etwa JurPC veröffentliche, in seiner neuen Erscheinungsform nicht weniger zitierfähig ist, auch wenn der Beitrag durch die Zweitveröffentlichung eine andere Formatierung erhält. Auch war ich bislang der Ansicht, dass ein Website-Zitat durchaus bei Einhaltung der Regeln (vgl. Zosel, JurPC 2009, Web-Dok. 140/2009, Abs. 49 ff., http://www.jurpc.de/aufsatz/20090140.htm, Stand: 19.10.2009 - ebenfalls zunächst klassisch als Aufsatz in einer Festschrift veröffentlicht) möglich ist. Samstag, 24. Januar 2009112 Jahre BGB auf 2.028 Dünndruck-Seiten
Wer gute Augen hat und gern kryptischen Rätseln nachgeht, könnte auf lexetius.com in diesen Tagen über eine schamhaft unaufdringliche Anzeige stolpern:
BGB-HsE 1896-2008: Ein geheimer Code? Das BGB bei Home Shopping Europe? Häh? Des Rätsels Lösung wird in dem verlinkten PDF-Dokument gelüftet: Es handelt sich um die "historisch-synoptische Edition" des BGB von Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs, die schon seit knapp einem Jahr frei online genutzt werden kann (wir berichteten) und nun auch offline, und zwar komplett in einem Band auf 2.028 Dünndruck-Seiten, im Selbstverlag erscheinen soll. Sofern denn genügend Vorbestellungen zusammen kommen. Wenn es nach dem praktischen Nutzen geht, dürfte letzteres wohl kein Problem sein. Jeder Rechtsanwender, der Fälle zu bearbeiten hat, die in die Geltungszeit einer früheren BGB-Fassung als der gerade aktuellen zurückreichen, kennt das Problem: Sofern nicht zufällig noch eine alte passende und konsolidierte Fassung im Regal steht, gerät die Rechtsfindung schnell zum Glücksspiel. In diesem Buch werden hingegen sämtliche Fassungen des BGB seit seiner ersten Verkündung im Jahre 1896 übersichtlich nach Paragrafen und unter kursiver Hervorhebung der jeweiligen Änderungen dargestellt. - Kompakter geht's kaum noch.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Gesetzgebung, Internet und Software, Literatur
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02:07
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Tags für diesen Artikel: bgb, dünndruck, delegibus.com, historisch-synoptische edition, leseprobe, lexetius.com, subskription
Donnerstag, 21. August 2008Wichtige Entscheidung zu open source Lizenzen
Wie Lessigs Blog verkündet, hat der Court of Appeals for the Federal Circuit eine sehr wichtige Entscheidung zu Open Source Lizenzen getroffen. Diese Entscheidung wird in nächster Zeit alle wichtigen Lizenzen im Bereich Open Source und Creative Commons beinflussen. Das Urteil ist auch für Laien sehr gut lesbar. Für den deutschen Urheberrechtler wird der Unterschied zum copyright hier sehr deutlich. Das Gericht argumentiert mehrfach mit dem Fehlen des Urheberpersönlichkeitsrecht und versucht einen Kunstgriff, um den moralischen Ansprüche des Rechteinhabers und den Eckpfeilern der Open Source Lizenzen eine rechtliche Grundlage zu geben. Danach ist die Verletzung von Nutzungsbedingungen der Open Source Lizenz gerade keine vertragsrechtliche Streitigkeit, sondern lässt die Lizenz als ganzes (rückwirkend?) entfallen. Für die Juristen des Droit d'auteur Raum wäre es sicherlich jetzt interessant den Zusammenhang von Droit moral und Open Source Lizenzen zu erforschen. Wer traut sich einen Artikel zu schreiben? Ich habe leider keine Zeit, weil nun ich alle meine Lizenzen überprüfen muss. Ich war ohnehin dabei und habe die Lizensierung der Test Suites auf neue Beine gestellt. Kommentare sind auch hier willkommen.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Internationales, Literatur, Rechtsprechung
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17:04
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Tags für diesen Artikel: opensource, urheberrecht
Dienstag, 25. März 2008lexetius.com: Ewige Synopsen zu BGB, GG, UrhG, ...
Ein ehrgeiziges Projekt hatte da Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs vor gut einem Jahr gestartet. Doch die "Historisch-synoptische Edition" zum Urheberrechtsgesetz mit einer umgekehrt chronologischen Darstellung sämtlicher seit seinem ersten Inkrafttreten im Jahre 1965 verkündeten Fassungen sollte nur den Auftakt zu einer ganzen Reihe von historisch-synoptischen Gesamtdarstellungen wichtiger Gesetze bilden.
Skeptiker wie ich sprachen bereits von einem Lebenswerk, als Thomas sich anschließend sofort an das Bürgerliche Gesetzbuch heranwagen wollte. Und nun, nur wenige Monate später, ist nicht nur die insgesamt 3126 Buchseiten umfassende Synopse sämtlicher jemals gültiger Fassungen aller 2684 BGB-Paragrafen fertig. Nein, auch das Grundgesetz hat Thomas fast nebenbei gleich mit erledigt. Und das Beste daran: Alle Werke (BGB AT, SchuldR I, SchuldR II, SachenR, FamR I, FamR II, FamR III und ErbR sowie GG und UrhG) sind nicht nur in gedruckter Form käuflich zu erwerben, sondern können auch komplett online genutzt werden. - Unschätzbare Werkzeuge nicht nur für historische Rechtsvergleiche in Ausbildung und Lehre, sondern ebenso und vor allem auch für Praktiker, die sonst, wenn sie in sich über längere Zeiträume erstreckenden Fällen genau arbeiten und keine unnötigen Haftungsrisiken eingehen wollen, idealerweise direkt mit den unkonsolidierten Roh-Fassungen in den Gesetzblättern arbeiten müssten. Die Handhabung erschließt sich dabei sehr rasch: Wie auch bei anderen Synopsen üblich, werden jeweils zwei zeitlich aufeinander folgende Fassungen eines jeden Paragrafen parallel gegenübergestellt. Dabei finden sich die in der linken neueren Fassung gegenüber der rechten älteren Fassung hinzugekommenen Wörter bzw. Pasagen ebenso kursiv gekennzeichnet, wie diejenigen Teile in der rechten älteren Fassung, welche durch die jeweilige Gesetzesänderung entfallen sind. In der Online-Version wurde diese Unterscheidung von hinzugekommenen und entfallenen Textteilen zusätzlich durch rote und blaue Textmarkierungen untermalt. Für eine optimale Orientierung wurden zudem alle durch solche Änderungsgesetze entstandenen Zwischenfassungen auch noch einmal in voller Breite und ohne Textauszeichnungen zwischen den einzelnen synoptischen Gegenüberstellungen eingefügt. Übrigens will es Thomas Fuchs bei diesen Synopsen noch nicht belassen. Nachdem es schon mit dem BGB so gut lief, kann ihn wohl nichts mehr schocken. Das Texte-Vergleichsprogramm, dass er sich im Laufe seiner Arbeit für diese Zwecke selbst geschrieben hat, ersetzt offenbar ganze Heerscharen von Hiwis und Co-Autoren. Man darf also gespannt sein, welche Gesetzes-Synopsen er sich sonst noch schon immer mal zur Hand gewünscht hätte ...
Geschrieben von Enrico Krüger
in Ausbildung/Prüfung, Gesetzgebung, Literatur
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22:07
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Dienstag, 31. Juli 2007IT-Compliance
Unter IT-Compliance in Unternehmen versteht man, dass die vorhandene IT den an sie gestellten rechtlichen Anforderungen genügt. Bereits auf den ersten Blick ist zu erkennen, dass dies für viele Unternehmen eine Herausforderung bedeutet, setzen sie doch IT in nahezu allen Bereichen ein. Die Vielfalt der Anforderungen, die einerseits direkt an die IT gestellt werden sowie diejenigen, die sich an die mittels IT abgebildeten Vorgänge richten, bergen auch Haftungsrisiken für die IT-Verantwortlichen. Hilfreiche Hinweise zur Haftungsreduzierung finden sich in einem Aufsatz von Dr. Lars Lensdorf in CR 2007, 413, in dem auch praktische Überlegungen zur Einrichtung und Überwachung eines IT-Compliance-Systems angestellt werden.
Mittwoch, 1. November 2006Per Klick vom Papier zu juris
Nachdem meine letzte Vorstellung einer Innovation aus dem Hause juris ("juris Smarttags") in den Kommentaren als nicht ganz so neu abgetan wurde, wage ich es jetzt noch einmal:
Künftig werden Printwerke von juris mit (sehr kleinen) Strichcodes ausgestattet, die so aussehen: Klickt man mit einer speziellen Maus darauf, gelangt man direkt vom Papier an die passende Stelle auf www.juris.de - etwa zu Aktualisierungshinweisen oder zur weiteren Online-Recherche. Angekündigt wird dies jetzt für den juris PraxisKommentar IT-Recht, der Anfang kommenden Jahres erscheinen soll. Beim 5. Bayerischen IT-Rechtstag wurde das am Beispiel des juris PraxisReports IT-Recht demonstriert. Mehr dazu bei juris und bei Wiziway.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Internet und Software, Literatur
um
21:48
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Dienstag, 19. September 2006ibr-online mit neuer Oberfläche und acht zusätzlichen "Fachportalen"
Seit letzter Nacht präsentiert sich das juristische Portal für Baurechtler und Baupraktiker ibr-online in neuem Gewand. Neben dem bisherigen Gesamtportal stehen dem Nutzer nun insbesondere acht "maßgeschneiderte Fachportale" (= Informationsfilter) zur Verfügung, wodurch den einzelnen mit dem Baurecht befassten Berufsgruppen ein erleichterter und zielgerichteter Zugriff auf die für sie jeweils relevanten Inhalte ermöglicht werden soll.
Trotz dieser zusätzlichen Bedienmöglichkeiten wirkt das Look and Feel der neuen Oberfläche in allen Portal-Bereichen, zwischen denen einfach per Mausklick hin- und hergeschaltet werden kann, gegenüber dem bisherigen Auftritt nach meinem persönlichen (allerdings nicht ganz unvoreingenommenen) Eindruck sehr aufgeräumt, gut durchdacht sowie modern und ansprechend. Bleibt abzuwarten, ob sich der neu beschrittene Weg der Informationsfilterung nach Zielgruppen bewähren wird ...
Geschrieben von Enrico Krüger
in Internet und Software, Literatur
um
15:41
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Tags für diesen Artikel: baurecht, fachportal, ibr-online, oberfläche, online-verlag, portal, zielgruppe
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