Donnerstag, 26. Februar 2009
 Ralf Zosel, Community-Manager des Beck-Verlages stellte die neuesten Aktivitäten des Beck-Verlages auf dem Sektor "Web 2.0" vor. Bisher habe das Internet dem Juristen als Recherchemedium und Informationsmedium gedient. Diesem Nutzungsprofil entsprechend habe Beck bisher schon kostenlose und kostenpflichtige Dienste, den Beck-Shop sowie einen Stellenmarkt im Netz angeboten. Der Unterschied zwischen diesen Web 1.0-Diensten und dem Web 2.0 sei, dass jedermann Informationen einstellen könne, nicht nur wie bisher die Fachautoren.
Seit etwas über einem Jahr betreibe Beck jetzt das Beck-Blog. In diesen Blog schreiben mehrere Experten, allerdings ohne zwischengeschaltetes Lektorat. Insofern handele es sich um ein "echtes" Blog. Es bestehe eine registrierungsfreie Kommentarmöglichkeit. Ansonsten biete das Blog, das unter WordPress läuft, die üblichen Features wie z.B. auch einen RSS-Feed.
Nachdem das Beck-Blog am 7.12.2007 mit 4 Rechtsgebieten und 11 Experten gestartet sei, würden inzwischen 18 Experten regelmäßig über 9 Rechtsgebiete bloggen.
Neben den Beck-Blog existiere noch ein Verlagsblog, in dem neben Zosel noch zwei weitere Beck-Mitarbeiter aus ihrer täglichen Arbeit berichten.
Obwohl diese Dienste kostenfrei angeboten würden, brächten sie doch allen Beteiligten einen Nutzen:
Der Nutzer erhalte aktuelle Informationen, persönliche Einblicke, Tipps aus erster Hand, Feedback-Möglichkeiten, und natürlich habe das Blog auch einen gewissen Unterhaltungswert. Der Autor gewinne die Möglichkeit zur Verbreitung seiner Meinung, er erhalte ein unmittelbares Feedback, Online Reputation und die Blogbeiträge ermöglichten ein Informationsmanagement eigener Beiträge. Der Verlag ziehe zwar keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen, gewinne aber Erfahrung im Web2.0 und erlange Online-Reputation. Zudem generiere das Angebot Traffic, der sich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt werblich nutzen lasse.
Größtes Problem sei bisher der SPAM in den Kommentaren gewesen, der sich nicht vollständig automatisch entfernen lasse. Beck habe aber bewusst auf eine Registrierungspflicht verzichtet, um die Zugangshürden gering zu halten. Für die Zukunft sei geplant, weitere Rechtsgebiete zu ergänzen.
Zum Abschluss gab Zosel einen knappen Überblick über die juristische Blogosphäre und stellte kurz die Möglichkeiten von Videoplattformen und Twitter vor.
Nachtrag: Ralf Zosel hat inwzischen seine Präsentationsfolien sowie einen Audio-Mitschnitt seines Vortrages zu seinem "Slidecast" verbunden und auf dem Beck-Blog veröffentlicht.
 Der erste Vortrag in der Veranstaltung "Rechtsinformation I" wurde von Christine Kirchberger bestritten. Kirchberger, die in Schweden tätig ist, berichtet über das Thema Rechtsquellen am Beispiel Schwedens.
Gesetzgebung sei auf den ersten Blick linear, so werden nur die Änderungen amtlich bekannt gemacht, nicht nur der geltende Text. Bei genauerer Betrachtung stelle man jedoch fest, dass unterschiedliche Publikationen wie z.B. Gesetzesmaterialien, Gesetze, Aufsätze, Rechtsprechung aufeinander verweisen und voneinander abhängig sind. Insofern kann man alle dies als Rechtsquellen bezeichnen
Kirchberger stellte fest, dass Rechtsquellen eine Struktur haben. Bei Gesetzestexte ist diese klar definierte, hierarchische Struktur klar erkennbar. Gehe man einen Schritt weiter, könne man sich fragen, ab eine strukturierte Darstellung der Normen in Formaten wie XML bereits einen ersten Schritt der Rechtsauslegung darstellt.
Es stelle sich die Frage, ob der Ansatz eines "dokumentenorientierten Denkens" noch geeignet sei, Rechtsquellen zu erschließen? Die Erschließung könne z.B. durch Verweise verbessert werden. Besondere Bedeutung misst Kirchberger hier "Rückverweisen" bei - also der Verlinkung von Passivzitierungen, wie z.B. aus den juris-Datenbanken bekannt.
Konsequenz der neuen Informationsmedien müsse die Forderung nach einer neue" Rechtinfomationslehre sein. Die Konzentration auf relevante Dokumentteile statt auf Dokumente. Zudem müsse man sich die Frage stellen, woher die Information komme. Dem Internet könne nicht blind vertraut werden. Suchmaschinenrankings dürften nicht kritiklos hingenommen werden. Vielmehr gefragt sei ein Vertrauen zum "Autor" oder "Verleger".
Sonntag, 11. Januar 2009
An dem Mikro-Blogging-Dienst Twitter beteiligen sich auch Juristen ( Übersicht im JuraWiki, siehe hierzu auch schon LAWgical vom 14.08.08). Bisher gibt es dort vor allem das übliche "Gezwitscher" ( Beispiel), durchsetzt mit juristisch Relevantem ( Beispiel).
Mit Law in motion ist jetzt ein Ticker für juristische Kurzmeldungen gestartet. Damit versorgt die Bonner Privatdozentin Dr. Panajotta Lakkis ihre Würzburger Studenten mit Hinweisen auf ausbildungsrelevante Entscheidungen - wobei die Einträge natürlich allen Interessierten kostenlos zur Verfügung stehen.
Wer auf dem Laufenden bleiben will und noch keinen Twitter-Account hat, kann sich kostenlos registrieren und dann bei Law_in_motion auf "Follow" klicken. Oder man besucht einfach regelmäßig die Seite twitter.com/Law_in_motion - das geht auch ohne Registrierung. Selbstverständlich steht auch ein RSS-Feed zur Verfügung, den man als "dynamisches Lesezeichen" im Browser oder im FeedReader nutzen kann.
Donnerstag, 24. Juli 2008
Seit heute sind die Creative Commons Lizenzen in der Version 3.0 in Deutschland verfügbar. Creative Commons hat aus diesem Anlass eine Pressemitteilung herausgeben. Als Legal Lead der CC Deutschland hat die Europäische EDV-Akademie des Rechts die Erstellung der Lizenzversion 3.0 begleitet. Die Umsetzung und Anpassung der us-amerikanischen Lizenz-Vorbilder ins deutsche Recht und die deutsche Sprache erfolgte durch die Mitglieder des regelmäßig am Institut für Rechtsinformatik tagenden Affiliate-Team. In enger Zusammenarbeit haben insbesondere John Weizmann und Sarah Leiendecker ganz wesentliche Beiträge dazu geleistet, dass die Lizenzen nunmehr zur Verfügung stehen. Über die wichtigsten Neuerungen informiert CC Deutschland auf seiner Website sowie in der bereits erwähnten Pressemitteilung.
Dienstag, 15. Januar 2008
Schon seit letzter Woche gibts bei dejure.org die wichtigsten Gesetzesänderungen zum neuen Jahr in Synopsen schicken Vorher-/ Nachher-Gegenüberstellungen. Angeboten werden die Geschmacksrichtungen UrhG ("Zweiter Korb"), BGB (Unterhaltsrechtreform) und StPO (Vorratsdatenspeicherung; Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung).
Samstag, 1. September 2007
In den letzten Tagen und Wochen konnte man in den verschiedensten Blawgs über die bisweilen nicht nachvollziehbaren Aktivitäten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) lesen. Aus einer anderen Sicht befasst sich Prof. Dr. Heinz Wittmann, Wien, mit dieser Einrichtung. In seinem Aufsatz "Beihilferechtliche Prüfung der deutschen öffentlichen Rundfunkanstalten" (MR-Int, 2007, 8 - 13) geht er auf die beihilferechtliche Untersuchung des Rechtsrahmens und Finanzierungsregimes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland durch die Europäische Kommission ein. Das Untersuchungsverfahren sei mit Beschluss vom 24. April 2007 (AZ: E 3/2005), nachdem sich die Bundesregierung förmlich zu weit reichenden Änderungen der Rundfunkrechtsgrundlagen verpflichtet habe, eingestellt worden. Im Kern soll für alle neuen oder veränderten digitalen Angebote und mobile Dienste ein dreistufiges Prüfungsverfahren eingeführt werden, innerhalb dessen anhand der Zugehörigkeit zum öffentlichen Auftrag, dem qualitativen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb und des zu Erbringenden Aufwandes die Finanzierung geprüft werde. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll verbessert und die Nutzung der Sportrechte besser überwacht werden. Schließlich seien künftig vertragliche Haftungsübernahmen der Rundfunkanstalten für kommerziell tätige Tochterunternehmen sowie Gewinnabführungsverträge und -entnahmen gesetzlich ausgeschlossen.
Dienstag, 17. Juli 2007
Der Abschluss eines Kaufvertrages im Wege des Fernabsatzes ermöglicht es dem privaten Käufer, seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung innerhalb einer Zweiwochenfrist zu widerrufen, §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 BGB. Damit hatte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass der Käufer anders als in einem Ladenlokal die Ware nicht in Augenschein nehmen kann, sondern auf die Warenbeschreibung des Verkäufers vertrauen muss. Insoweit sollte es dem als Verbraucher handelnden Käufer ermöglicht werden, die Ware zu prüfen.
Wie verhält es sich aber, wenn der Käufer eine Ware im Wege des Fernabsatzes bestellt in der Absicht, diese nicht nur zu prüfen, sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch zu nehmen, sie aber gleichwohl innerhalb der Widerrufsfrist an den Verkäufer zurückzugeben? Für diesen Fall ist in § 357 Abs. 3 BGB vorgesehen, dass der Käufer Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung zu leisten hat. Die Schwierigkeit in der Handhabung dieser Vorschrift erläutern die beiden Rechtsanwälte Felix Rettenmaier und Dr. Oliver Kopf an zwei einfachen Beispielen in ihrem Aufsatz "Der unlautere Widerruf von Fernabsatzverträgen - Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB?" (JR 2007, 226 ff.).
Ein sanktionswürdiges Verhalten des Käufers ist in der Praxis regelmäßig nicht nachweisbar, so ihre Analyse. Zwar liege bereits in dem Abschluss des Fernabsatzvertrages in der Absicht, die Ware bestimmungsgemäß zu gebrauchen und dennoch die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung zu widerrufen eine Täuschung des Verkäufers, die auch zu einem Irrtum über die Leistungsbereitschaft des Käufers nach sich zieht. Auch liege infolge der mit der Durchsetzungsgefahr verbundenen Einbuße ein stoffgleicher Vermögensschaden vor. Dennoch ließe sich in der Praxis die Prüfung einer Ware nur selten von deren bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme unterscheiden. Für erfolgversprechender halten es die Verfasser des Aufsatzes daher, dem Phänomen des Widerrufsmissbrauchs auf zivilrechtlicher Ebene zu begegnen und hierzu das Fernabsatzrecht zu ändern, insbesondere die Widerrufsfrist von zwei auf eine Woche zu verkürzen.
Montag, 16. Juli 2007
Bei der Einführung der Videosimultanübertragung in das deutsche Strafprozessrecht hatte der Gesetzgeber das Bild vor Augen, dass zu seinem Schutze der kindliche Zeuge oder das Opfer sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaales vernommen werde und die Vernehmung im Wege der Videosimultanübertragung in den Gerichtssaal übertragen wird. Hierdurch sollte dem Zeugen ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten erspart werden. Zum Erreichen eines effektiven Schutzes des Zeugenist es aber auch möglich, den Angeklagten vorübergehend aus dem Gerichtssaal zu entfernen und nach Abschluss der Vernehmung über die Zeugenaussage zu unterrichten, § 247 StPO.
Das LG Offenburg hatte in einem Verfahren den Weg des Ausschlusses der Angeklagten zum Schutze der kindlichen Zeugin gewählt. In der Folge hatte das Gericht damit auch die Pflicht, die Angeklagten gem. § 247 Satz 4 StPO über die Zeugenaussage zu unterrichten. Hierzu wählte das Gericht den Weg der Videosimultanübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich die Angeklagten nach ihrer Entfernung aus dem Sitzungssaal auffhielten. Nachdem die Angeklagten wegen angeblicher Störungen der Übertragung in Revision gingen, hatte der BGH über diese Vorgehensweise zu entscheiden.
Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2006, AZ: 1 StR 268/06 (= JR 2007, 256 m. zust. Anm. Kretschmer), hat der BGH klargestellt, dass die Unterrichtung i. S. von § 247 Satz 4 StPO auch dadurch erfolgen könne, dass die Angeklagten in einem separaten Raum der Zeugenvernehmung im Wege der Videosimultanübertragung folgen. Insoweit müsse durch das Gericht sichergestellt werden, dass das Urteil nicht auf Tatsachen gegründet werde, zu denen die Angeklagten keine Möglichkeit hatten sich zu äußern. Im Prinzip ist also zu gewährleisten, dass die Übertragung nicht gestört ist. Wie der Vorsitzende sich hiervon überzeuge sei grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen. Dennoch gibt der mit der Entscheidung befasste erste Strafsenat auch praktische Hinweise wie etwa, dass es durchaus sinnvoll sein könne, die Übertragung auch durch einen Justizangehörigen verfolgen und aufzeichnen zu lassen.
Dienstag, 10. Juli 2007
Es ist ein Grundsatz im Datenschutzrecht, dass eine in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Damit wird dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen. Hiernach obliegt es grundsätzlich jedem selbst darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen er einer Verwendung seiner persönlichen Daten zustimmen möchte. Daher ist in den Gesetzen zum Datenschutz regelmäßig eine Regelung enthalten, die die Ausübung dieses Rechts sicherstellt.
Anders ist dies jedoch im Arzneimittelgesetz. Gemäß § 40 IIa Nr. 3 AMG ist die Verwendung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten auch dann noch zulässig, wenn die Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Studie, in deren Zusammenhang die Daten erhoben wurden, widerrufen wurde. Dieser Umstand erfährt Kritik, führt er doch dazu, dass eine einmal im Zusammenhang mit einer klinischen Studie erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht wirksam widerrufen werden kann. Ein lesenswerter Beitrag zu diesem Thema findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Datenschutz und Datensicherheit", Seiten 422 ff.
Montag, 2. Juli 2007
Nach einem Regierungsentwurf zu § 97a Abs. 2 UrhG soll der Ersatz von erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Verletzung von Urheberrechten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50,00 Euro einschließlich Auslagen und Steuern begrenzt werden. Damit soll der Entwicklung begegnet werden, dass vielfach Abmahnungen als Mittel zur Gewinnerzielung ausgesprochen wurden. Ihr eigentlicher Zweck, nämlich den Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und von weiteren Rechtsverletzungen abzuhalten, trat demgegenüber in den Hintergrund. Ziel der angestrebten Regelung ist der Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Geschädigten und dem Schutz vor überzogenen Anwaltshonoraren. Ob die Regelung, so wie sie vorgeschlagen ist, aber zielführend ist, wird noch heftig diskutiert.
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