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Mittwoch, 23. Januar 2013Mahnung von redcoon
Zur Zeit werden E-Mails versendet, die dem Empfänger vorgaukeln, es sei eine Rechnung für eine Bestellung bei redcoon noch nicht gezahlt worden. Die Mails die unter anderem als Absender die E-Mail-Adresse "lena-oder-so@web.de" angeben, sehen wie folgt aus:
Sehr geehrte/r K, Der Anhang, eine ZIP-Datei, enthält Schadcode. Donnerstag, 25. Oktober 2012Abmahnwelle aus Erfurt
Wie uns zur Kenntnis gelangt ist, wurden in den vergangenen Tagen eine Reihe von Werbeagenturen aus dem Saarland und der Westpfalz durch einen Rechtsanwalt aus Erfurt wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht auf Websites gem. § 5 TMG abgemahnt. Ein Muster dieses Schreibens hat Rechtsanwalt Marcus Dury auf seiner Website "website-check.de" veröffentlicht. In Auftrag gegeben hat die Abmahnung eine Erfurter PR- und Werbeagentur. Studiert man die Anschrift der Werbeagentur und die von dem beauftragten Rechtsanwalt im Briefbogen angegebenen Zweigstellen, fällt auf, dass der abmahnende Rechtsanwalt im selben Haus, in dem auch seine Auftraggeberin sitzt, eine Zweigstelle betreibt. Doch ist nicht nur die Anschrift identisch, sondern auch die im Impressum der PR- und Werbeagentur ausgewiesenen Rufnummern lassen erkennen, dass man sich einen Anschluss teilt. Zudem verwendet die PR-Agentur aktuell auf ihrer Website Google Analytics - allerdings ohne ihre Nutzer darauf hinzuweisen, dass ihre IP-Adresse erhoben und übermittelt wird.
Die Website der Kanzlei des Erfurter Rechtsanwalts ist mittlerweile in den Wartungsmodus geschaltet. Sicherlich hat einer der Abgemahnten entdeckt, dass dort im Impressum der erforderliche ausgeschriebene Vorname mit "Rechtsanwalt" angegeben war und Angaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung fehlten. Es ist wohl auch nur eine Frage der Zeit, bis der Rechtsanwalt entdeckt, dass die Benutzung "seines" Telefax durch Dritte, die nicht Kanzleimitarbeiter sind, möglicherweise Grund zur Beanstandung durch die aufsichtführende Rechtsanwaltskammer bietet. Schließlich dürfte auch das Geltendmachen der Umsatzsteuer im Rahmen des Ersatzanspruchs für eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Auftraggeberin einer Überprüfung kaum standhalten. Wir teilen die Auffassung von Rechtsanwalt Dury, dass aus dem offenkundig aus Textbausteinen generierten Schreiben des Abmahners eine Rechtsverletzung kaum hinreichend konkretisiert ist und sich die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, lassen die Angaben doch mit Ausnahme der Adressierung jeden Bezug zum konkreten Einzelfall vermissen. Betroffene sollten dem Rat folgen, sich fachkundig beraten und ihren Einzelfall prüfen zu lassen, um Nachteile zu vermeiden. Insgesamt zeigt dieser Fall aber, dass wer im Glashaus sitzt...
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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13:18
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Tags für diesen Artikel: abmahnung, impressumspflicht
Mittwoch, 19. September 2012EDVGT 2012: BLK - Mobilität als Zukunftsthema: Arbeitsplatzvirtualisierung, VPN, bootstick und Co.
Holger Hofmann, Referatsleiter in der Abteilung Informationstechnik, Organisation, Bau und Justiz-Controlling im Hessischen Ministerium der Justiz, für Europa und Integration, referierte über die notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die bereits eingesetzten Technologien zur Steigerung der Mobilität im Arbeitsalltag der Justizberufe. Dabei wurde anhand des Modellprojekts "Arbeitszeitflexibilisierung und Telearbeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger", das gegenwärtig an zwei hessischen Gerichten durchgeführt wird, beschrieben, welche weiteren Schritte hin zu mehr Mobilität bereits möglich und weiterhin geplant sind. Als wesentliche technische Hilfsmittel zur Förderung der Mobilität und Flexibilisierung wurden unter anderem die Arbeitsplatzvirtualisierung, VPN-Lösungen sowie Bootsticks genannt und näher erläutert.
Das LAWgical-Team dankt Christopher Killer für seinen Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Internet und Software
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17:35
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Tags für diesen Artikel: blk, bund-länder-kommission, edv-gerichtstag, edv-gt, edvgt, edvgt2012, virtualisierung, vpn
EDVGT 2012: BLK - Cloud-Computing – Erfahrungen auf dem Weg zur Cloud
Dr. André Vollmer, Referent und IT-Leiter beim Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW), stellte in seinem Vortrag “Cloud-Computing - Erfahrungen” in der Bund-Länder-Kommission die wesentlichen Grundlagen und Funktionsweisen des Cloud-Computing vor. Weiter wurden die Vorteile Cloud-basierter Systeme aufgezeigt und die Probleme einzelner Umsetzungen beschrieben.
Das LAWgical-Team dankt Christopher Killer für seinen Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Internet und Software
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17:28
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Tags für diesen Artikel: blk, bund-länder-kommission, cloud, cloud-computing, edv-gerichtstag, edv-gt, edvgt, edvgt2012
Donnerstag, 13. September 2012EDVGT 2012: Arbeitskreis "Ergonomie der elektronischen Akte"
Der Referent Herr Carsten Schürger und Herr Michael Kersting stellten ihr Projekt die Ergonomie der Elektronische Akte vor. Die elektronische Akten sind weit verbreitet aber nicht jeder benutzt diese. Es soll noch vereinfachter werden damit die Benutzung der e-Akte selbstverständlich werden Es wurde ein Prototyp eines System vorgestellt, die auch bei einem Tablet funktioniert. Dieses System ist einem Papier angenähert; man kann farblich unterstreichen und mit einem elektronischen Stift reinschreiben. Des Weiteren wurden noch hilfreiche Apps vorgestellt die das Ganze mobil machen.
Das LAWgical-Team dankt Frau Maheshika Becker für ihren Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Internet und Software
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17:06
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EDVGT 2012: Offener Arbeitskreis "Mobility"
Im Rahmen des EDV-Gerichtstages 2012 finden erstmals offene Arbeitskreise nach Art eines Barcamps statt. Der offene Arbeitskreis zum Thema "Mobility" wurde von Ralf Zosel moderiert.
Peter Falk, EDV-Sachverständiger bei Fujitsu Technology Solutions, referierte zum Thema "Ersetzendes Scannen" Er gab einen Überblick über die geplante Richtlinie zum Digitalisieren von Papier. Volker Andreae, Dipl. Betriebswirt bei der LECARE GmbH, sprach über die Akte auf mobilen Endgeräten, die Zeiterfassung und die verschiedenen Möglichkeiten des Hostings. Frieder Engstfeld, Berater bei Computacenter AG & Co oHG, referierte über die "eAkte2Go". Die Akte soll am Arbeitsplatz, unterwegs und beispielsweise bei Verhandlungen und in Sitzungssälen verfügbar sein. Eine Herausforderung dabei wird die Datenbereitstellung und die App-Programmierung sein. Kristina Wiegleb, Consultant bei der Hewlett-Packard GmbH, gab einen Überblick über die elektronische Grundakte (elGA) in Grundbuchämtern und die Grundbuchamtsreform. Steffen W. Schilke, Projektmanager bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, sprach über die Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Akten sowie über Aufbewahrungsfristen. Das LAWgical-Team dankt Sandra Schappert & Ineke Bronder für ihren Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Internet und Software
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13:20
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Tags für diesen Artikel: e-akte, edv-gerichtstag, edv-gt, edvgt, edvgt2012, mobil, mobiltelefon, smartphone
Freitag, 29. Juni 2012Forum Juraexamen.com glänzt mit Relaunch
Juraexamen.com, eines der größten und bekanntesten unabhängigen Jura-Foren in Deutschland, präsentiert sich seit einigen Tagen im neuen Gewand. Neben dem Design wurden auch viele Funktionen überarbeitet und ergänzt wie z.B. die "Quick-Reply Box". Gleichzeitig wurde die aktuelle Version der Forensoftware phpBB3 eingeführt.
Inhaltlich bleibt das bewährte Konzept unverändert: Jura-Studierende und Referendare diskutieren auf der Plattform rund um die Examensprüfung, Lernmethoden und das Referendariat. Die Zahlen sprechen für sich: Täglich hat die Seite mehr als 3.000 Besucher; fast 100.000 Beiträge haben die inzwischen mehr als 7.000 Mitglieder in den letzten 7 Jahren geschrieben. Die wurden beim Relaunch selbstverständlich alle unverändert übernommen. Ich grautliere dem Gründer Michael Hensen und der gesamten Community von Juraexamen.com zum erfolgreichen Neustart und wünsche weiterhin viel Erfolg mit dem Projekt! www.juraexamen.com
Geschrieben von Ralf Zosel
in Ausbildung/Prüfung, Internet und Software
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17:24
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Tags für diesen Artikel: juraexamen.com
Samstag, 25. Februar 2012IRIS2012 - Renate Riedl: "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?"
Renate Riedl eröffnete mit ihrem Vortrag "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?" die erste Nachmittagssession "Elektronische Identitäten" am ersten Tag der IRIS2012.
Riedl stellte zunächst klar, dass es keine einheitliche Definition des Begriffs Identitätsdiebstahl gebe. Vom Begriff des Diebstahls lasse er sich jedenfalls nicht direkt ableiten, da Diebstahl immer eine Bereicherungsabsicht voraussetze. Der Identitätsdieb werde jedoch durch die "gestohlene" Identität als solche nicht bereichert; diese sei lediglich Mittel zum Zweck, um eine Bereicherung zu erlangen. Die Referentin ordnete den systematischen Diebstahl von Identitäten in einer Cyber-Risikomatrix ein, die die Auswirkungen zwar als vergleichsweise gering, die Entrittswahrscheinlichkeit aber als hoch bewertet. Sehr plastisch schilderte die Referentin verschiedene Methoden zur Erlangung fremder Identitäten, die sie teilweise auch selbst testweise praktiziert habe. Solche Methoden seien beispielsweise Die gewonnenen Daten ermöglichten dem Identitätsdieb unzählige Möglichkeiten, sich auf Kosten des Opfers zu bereichern, z.B. Bestellungen bei Versandhäusern, die Beantragung von Kreditkarten und neuer Ausweisdokumente, mit denen Bankkonten leergeräumt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch Rufschädigungen seien leicht möglich. Im Extremfall könne das gesamte Leben einer Person übernommen werden, was in den USA auch bereits mehrfach passiert sei. Riedl schilderte auch einen Fall einer betroffenen "Zeit"-Redakteurin, die beinahe täglich Mahnungen und Inkassoschreiben in ihrem Briefkasten vorfand, die sich auf Verbindlichkeiten bezogen, die ein Identitätsdieb verursacht hatte. Durch Identitätsdiebstahl soll inzwischen bereits Schaden in Milliardenhöhe entstanden sein. Bisher existiere für den Identitätsdiebstahl als solchen in Österreich im Gegensatz zu den USA noch kein eigener Straftatbestand, jedoch seien etliche Vorbereitungshandlungen sowie die unter Ausnutzung der falschen Identität begangenen Taten regelmäßig strafbar. Zivilrechtlich bestünden natürlich Schadensersatzansprüche gegen den Identitätsdieb, diese seien jedoch im Zweifel schwer durchsetzbar. Abschließend ging die Referentin noch auf einige Vorsichtsmaßnahmen ein, die geeignet seien, das Risiko eines Identitätsdiebstahls zu verringern, z.B. Vorsicht bei der freiwilligen Herausgabe von Daten, Passwortschutz, Vernichten von nicht mehr benötigten Akten, Überwachung der eigenen Konten sowie regelmäßige Auskunftsbegehren bei Auskunftsdiensten um zeitnah von Unregelmäßigkeiten Kenntnis zu erlangen.
Geschrieben von Iris Speiser
in Internet und Software, Recht der Neuen Medien
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20:50
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Tags für diesen Artikel: identitätsdiebstahl, identity theft
Donnerstag, 23. Februar 2012Neue Datenschutz-Initiative aus dem Weißen Haus
Heute hat das Weiße Haus einen Plan für eine Charta zum Schutze der Privatsphäre von Verbrauchern vorgestellt. Dazu wurde der Weißbuch für Datenschutz veröffentlicht. Außerdem gibt es ein Fact-sheet.
Interessant ist, daß damit zum ersten Mal seit 20 Jahren eine Annäherung und Harmonisierung im Bereich des Web möglich wird. Und diese gehört zum Plan, denn die Europäer renovieren derzeit ebenfalls den Datenschutz . Und da verwundert es nicht, wenn man sich am 19. März zu einer doppelten Konferenz trifft. Washington D.C. und Brüssel werden dabei mittels einer Videokonferenz verbunden. Das spart jede Menge CO2. Ich werde jedenfalls in Brüssel sein. Eine ganze Menge Leute aus der Brüsseler Administration waren nicht so CO2-bewußt und fliegen nach Washington. Die Airlines freuts. Warum ist das alles für uns hier enorm wichtig? Weil derzeit auch hier alle über die großen Online-Dienste aus Kalifornien reden. Und die sind von der Initiative betroffen. Wegen der Möglichkeit der neuen Kooperation ist von hier aus natürlich interessant, wie viel europäischer Datenschutz durchgesetzt werden kann. Die Basis ist jedenfalls nicht schlecht. :
Ich überlasse den Abgleich der Prinzipien mit dem europäischen Datenschutz anderen. Aber es ist schon so ersichtlich, daß es viele Gemeinsamkeiten geben kann. Die Europäer sind jedoch gut beraten, kein Triumpfgeheul anzustimmen, denn das führt nur zu Abwehrreaktionen. Manches wird anders heißen, weil es aus Gründen des Selbstbewußtseins einfach anders heißen muss.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Gesetzgebung, Internationales, Internet und Software
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18:47
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Sonntag, 19. Februar 2012SABAM vs Scarlet, eine Nachlese
Thomas Stadler hatte die Entscheidungen schon gemeldet und in Verhältnis zur Rechtsprechung des BGH gesetzt (Siehe deJure-Eintrag zu den Ebay-Entscheidungen) War er zuerst noch vorsichtig (C-70/10 ist kein Grundsatzurteil), so ist im zweiten Eintrag schon davon die Rede, die
Rechtsprechung des EuGHnehme ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.Was ich für besonders erfreulich halte ist, dass der EUGH explizit den freien Empfang für Informationen als Gut erwähnt in das durch Filter eingegriffen wird. Wir freuen uns (fast) alle. Doch insgesamt greift der EUGH zu kurz: Auch ein hunderprozentiges Filtersystem ist demokratie-feindlichDer EUGH schreibt in der C-70/10-Entscheidung: Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Doch selbst wenn wir ein System hätten, welches 100% zwischen legalen und illegalen Informationen unterscheiden könnte, kann es der Schutz der Demokratie und der Meinungsbildung erfordern, dass sich Bürger solche Informationen anschauen, die nach Binnensicht illegal sind. Denn es ist typischerweise so, dass versucht wird eine unliebsame Information mit legalen Mitteln zu unterdrücken. Sei es mittels des Urheberrechts oder auch des Markenrechts oder durch andere Mittel. Wenn wir einen allgemeinen Filter haben und der auch 100% unterscheiden kann, dann sind unsere Systeme tauglich für jedes totalitäre System. Denn dort wird eine unliebsame Information einfach für illegal erklärt und schon kann unser 100% sicheres System diese Information verschwinden lassen. Die Information fällt in ein schwarzes Loch. Das perfide am Filter ist, dass er farblos, geräuschlos und geruchlos ist. Die Information wird einfach nicht mehr transportiert. Und dann wird sie irgendwann auch nicht mehr angefordert. Gesiebtes WasserDer EUGH hat in seinen Entscheidungen gesagt, ein Gericht müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen. In diese Abwägung wird dann — man hat das Gefühl fast als obiter dictum — der Endnutzer eingeführt, indem der EUGH ausführt: weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.Ich bezeichne das schon seit langem als Dritt-Freiheitsliquidation. Denn der, gegen den die Maßnahmen gerichtet sind, hat als juristische Person oft keine eigenen Freiheitsrechte, geschweige denn Freiheitsinteressen. Der Betroffene der Maßnahme ist aber gar nicht Teil des Verfahrens. Das offenbart ein Machtgefüge, in dem die sogenannten Intermediäre in Geiselhaft genommen werden um Maßnahmen gegen Endnutzer durchzuführen. Inwieweit deutsche Gerichte nun bei solchen Klagen die Grundrechte der Nutzer einbeziehen bleibt fraglich, sind sie doch so gar nicht im Anspruchsaufbau enthalten. Nun hat paketvermittelte Kommunikation (aka das Internet) die unliebsame Eigenschaft, alle Information dorthin zu schaufeln, wo diese Information noch fließen kann. In der virtuellen Welt ist eine Lösung für die Massen immer nur ein Skript entfernt. Die Verteilung des Skripts erfolgt rasend schnell. Wenn also das fragliche Filtersystem aufgrund einer Abwägung noch irgendein Loch lässt, dann wird der ganze Strom durch dieses Loch geleitet werden. Das Gericht kann also nach Ansicht des EUGH nun anordnen, dass der ISP einzelne Löcher des Siebes zuhält, während weiter kräftig Wasser hinein gegossen wird. Ist das Skript oder Programm gut, dann spürt der Nutzer die Maßnahme nicht einmal. Deswegen kam die SABAM ja gerade auf die Idee allen Internet-Traffic überwachen und filtern zu lassen. Und deswegen haben so viele Leute gegen Netzsperren demonstriert. Und deswegen mußte der EUGH konsequent bleiben und die Filterung in sozialen Netzwerken in der Entscheidung C-360/10 (Netlog) wieder untersagen. Denn wer Filter zulässt, muß diese Filter irgendwann auf die gesamte Kommunikation ausdehnen, sonst sind sie wirkungslos. Und deswegen sind Filter auf payload-Information in IP Netzwerken (aka Internet) demokratiefeindlich. (Es gibt jede Menge nützliche Filter, deswegen die komische Formulierung). Und deswegen verstoßen jegliche Content-Filter und damit auch Deep-Packet-Inspectionin meinen Augen gegen Art. 11 der Europäischen Charta für Menschenrechte. Ich plädiere also gegen die Faulheit des justiziellen Systems, also gegen eine Verantwortung der einfach erreichbaren Intermediäre und für eine Verfolgung der Täter an der Tastatur: eine Art end-to-end principle. Damit stemmte sich die Justiz nicht mehr gegen die Architektur-Prinzipien des gesamten Netzes und wir könnten endlich anfangen zu lernen, wie Justiz mit dem Internet geht, anstatt Justiz gegen das Internet zu machen. Trotz der Kritik bleiben die EUGH-Entscheidungen für mich ein Lichtblick nach Jahren der ISP-verfolgenden Dunkelheit.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Europa, Internet und Software, Rechtsprechung
um
18:38
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Samstag, 18. Februar 2012Web-Sniffing Desaster
Wegen einer Markenrechts-Sache hatte ich mich bei XING angemeldet, dem professionellen Netzwerk und Job-Suche/Finde-Maschine. Einige Leute hatten die Eigenwerbung mit dem Namen meines Arbeitgebers so stark übertrieben, dass wir uns etwas genauer informieren wollten, bevor über Maßnahmen entschieden werden sollte. Das hat sich alles dankenswerterweise inzwischen in Luft aufgelöst.
Nun war ich in XING. Ich selber hatte mich vor langer Zeit bei Linkedin angemeldet um diese -eher berufsbezogene Form- der sozialen Netzwerke auszuprobieren. Dazu hatte ich ja im Projekt Primelife geforscht. Insofern war es sehr spannend, einen Vergleich zu haben. Zuerst das Positive: XING fühlte sich persönlicher an. Das messaging-system ist besser und ausgereifter. Es zielt auf relevante Kommunikation anstatt auf Masse. Beiden gemeinsam ist das sehr saarländische Konzept einen zu kennen, der einen kennt, der das weiss, welches auch aus anderen sozialen Netzwerken bekannt ist. Gut. Der kommerzielle Hintergrund ist in XING sehr viel sichtbarer, denn man wird ständig damit konfrontiert was man mit einem Premium-Account alles sehen könnte. Allerdings waren die vermeintlich verpassten Gelegenheiten dann doch nicht so spannend, dass ich verführt worden wäre. Den Vogel abgeschossen hat XING aber mit der Werbung. Man wird aufgefordert alle möglichen Informationen in das System einzugeben. Dem bin ich nur teilweise gefolgt. Strafend schaut mich der Satz "Ihr Profil ist nur zu 67% komplett" aus dem Interface an. Dennoch habe ich brav Land und Hautpsitz eingegeben. Auch habe ich angegeben, welche Sprachen ich spreche, sogar meine Mutter(Vater?)sprache. Nun hat XING also sehr viele Informationen über mich. Leider benutzen sie die aber nicht. Denn weil mein Hauptsitz Frankreich ist und meine IP von France-Telecom, schickt XING mir nun die Werbung in französischer Sprache. Das heißt aber, dass XING mir nicht traut. Und meinem Profil auch nicht. Sie verlassen sich lieber auf dummes IP sniffing. Mein Kommentar: #epic_fail Dienstag, 14. Februar 2012OASIS eröffnet eine Arbeitsgruppe zu LegalDocumentML
Laut Charter-Vorschlag soll LegalDocumentML ein von Ländern unabhängiges Format für legislative Vorhaben und deren Durchführung erstellen. Das ist an sich eigentlich eine gute Idee. Auch der EDV-Gerichtstag hat ja ein Format für Urteile vorgeschlagen.
In Anbetracht der Tatsache, daß in Europa die Legislative immer weiter koordiniert werden muß, erstaunt es nicht, daß der Vorschlag aus Bologna kommt. Dennoch geht es TC LegalDocumentML wohl nicht anders als den vielen Initiativen auf europäischer Ebene (z.B. Joinup von der Kommission), die um die Aufmerksamkeit der Verwaltungsfrontleute buhlen. Der Erfolg eines solchen Vorhabens hängt also davon ab, wer mitmacht und das Format nachher tatsächlich verwendet. Die bisher im Charter-Vorschlag genannten Namen sind jedenfalls nicht ausreichend, um eine breite Annahme durch westliche Verwaltungen oder Parlamente wahrscheinlich zu machen. Samstag, 26. November 2011GEMA = Gottes Ermächtigung fürs Musik-Ausschalten?
Ein paar lesenswerte Gedanken zur Kommunikation von Musikern mit ihrem Publikum, in den Fällen, in denen Rechte am Werk des Musikers von der GEMA wahrgenommen werden finden sich in der Süddeutschen Zeitung. Der Artikel stimmt im Hinblick auf die Praxis der Rechtewahrnehmung durch die GEMA nachdenklich. Auch wenn die Überschrift "Lou Reed und das Urheberrecht - Dieses Video ist leider nicht verfügbar" vermuten lassen würde, dass zu einer Diskussion über das Urheberrecht angeregt werden soll, handelt es sich um eine unverblümte Kritik an der GEMA und deren Praxis, von dem Künstler gewünschte Nutzungen via YouTube im Interesse des Künstlers zu untersagen.
Donnerstag, 11. November 2010Creative Commons Collecting Society C3S
Einen ausführlichen Bericht über die Gründungsbemühungen zu einer Verwertungsgesellschaft für Musikinhalte, die unter einer Creative Commons-Lizenziert sind, liefert Wolfgang Senges in seinem Blog "ContentSphere". Prägnant stellt er die Hintergründe und die Ziele sowie die mit der Gründung verbundenen Erwartungen dar. Ein lesenswerter Artikel für alle, die sich für die kollektive Rechtewahrnehmung bei frei lizenzierten Inhalten interessieren.
Mittwoch, 3. November 20104. Göttinger Urheberrechtstagung: Urheberrecht und Verfassung
Den Abschluss des Programmes bildete das Referat von Prof. Dr. Andreas Paulus, seit kurzem Richter am Bundesverfassungsgericht. Mit ihm auf dem Podium saß der Co-Autor des Beitrages, Dr. Steffen Wesche. Prof. Paulus befasst sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter anderem mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen in Bezug auf das Urheberrecht. Er führte aus, dass das Bundesverfassungsgericht sich ernsthaft mit urheberrechtlichen Problemlagen auseinandersetzt. Er schildert die Rechtsprechung des Gerichts und stellt hier Aspekte des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 GG heraus. Besonders widmete er sich dem Schutz der Urheber originär digitaler schutzfähiger Werke.
Am Beispiel der Entscheidung "Drucker und Plotter" machte der Referent deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist und vorrangig die Fachgerichtsbarkeit dazu berufen ist, Normen auszulegen. Dabei müssten die Fachgerichte von mehreren denkbaren Auslegungsvarianten diejenige ihrer Entscheidung zugrunde legen, die mit der Verfassung vereinbar ist. Im konkreten Fall ginge es aber weniger um die Auslegung der betreffenden Norm als vielmehr um die Rüge der Nichtvorlage der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage an den EuGH, da hier die Norm auch vor dem Hintergrund der ihr zugrunde liegenden Richtlinie auszulegen gewesen wäre. Insoweit habe es der BGH in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung versäumt, die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, von einer Vorlage abzusehen, darzulegen. Prof. Paulus erläuterte, dass das Bundesverfassungsgericht nun nicht sämtliche Entscheidungen der Fachgerichte darauf überprüfe, ob bei Vorliegen einer Rechtsfrage im europarechtlichen Kontext die Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV auch eingehalten worden sei. Auch insoweit werde das Bundesverfassungsgericht die Erwägungen des jeweiligen Fachgerichts nicht durch eigene ersetzen, sondern lediglich prüfen, ob die die von dem Fachgericht im Urteil vermerkten Gründe ein Absehen von einer Vorlage an den EuGH tatsächlich rechtfertigen können. Wenn dies nicht der Fall sei, würde ein etwa ergangenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das betreffende Fachgericht zurück verwiesen. Nach diesem Vortrag schloss Prof. Dr. Gerald Spindler mit einem Dank an die Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen für das freundliche Zurverfügungstellen des Veranstaltungsraumes in der Paulinerkirche und das Team seines Lehrstuhls sowie das Team des Lehrstuhls von Prof. Dr. Wiebe für die hervorragende Organisation der Veranstaltung. Er lud ein, auch im kommenden Jahr an der Tagung teilzunehmen, die mittlerweile offensichtlich bei vielen Interessierten einen festen Platz im Terminkalender gefunden habe.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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18:01
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Tags für diesen Artikel: göttingen, grundgesetz, urheberrecht, urheberrechtstagung, verfassung, vorlagepflicht
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