SucheEDV-GT Twitter
KategorienGetaggte Artikela2n abmahnung abo abzocke beck berlin bgb blawg blk bmj bund-länder-kommission bundesverfassungsgericht creative commons datenbank datenschutz docmorris e-akte e-commerce e-government e-justice e-mail ebay edv-gerichtstag edv-gt edvgt edvgt2006 edvgt2007 edvgt2008 EDVGT2009 edvgt2010 edvgt2011 edvgt2012 eear elektronische akte elektronischer rechtsverkehr erv eu europa facebook forum freiejuristischeinternetprojekte freies internetprojekt gesprächskreis google göttinger urheberrechtstagung herberger ifri internet iris iris2008 iris2009 jurawiki juraxx juriconnexion juris kommentar LAWgical mailingliste medien mobil münchen netzneutralität online-durchsuchung open access paris pascal-prozess podcast ranking rechtsinformatik rechtsverkehr rechtsvisualisierung rezension saarbrücken saarland salzburg secondlife secondliferecht seminar sl socialnetwork social network spam störer suchmaschine tagung telekommunikationsüberwachung twitter urheberrecht video virus vorratsdatenspeicherung web2.0 weblog werbung wiki wikitreffen wikiwikiweb wlan youtube österreich
Blog abonnierenAutorenWir über unsPowered by |
Donnerstag, 23. Februar 2012Neue Datenschutz-Initiative aus dem Weißen Haus
Heute hat das Weiße Haus einen Plan für eine Charta zum Schutze der Privatsphäre von Verbrauchern vorgestellt. Dazu wurde der Weißbuch für Datenschutz veröffentlicht. Außerdem gibt es ein Fact-sheet.
Interessant ist, daß damit zum ersten Mal seit 20 Jahren eine Annäherung und Harmonisierung im Bereich des Web möglich wird. Und diese gehört zum Plan, denn die Europäer renovieren derzeit ebenfalls den Datenschutz . Und da verwundert es nicht, wenn man sich am 19. März zu einer doppelten Konferenz trifft. Washington D.C. und Brüssel werden dabei mittels einer Videokonferenz verbunden. Das spart jede Menge CO2. Ich werde jedenfalls in Brüssel sein. Eine ganze Menge Leute aus der Brüsseler Administration waren nicht so CO2-bewußt und fliegen nach Washington. Die Airlines freuts. Warum ist das alles für uns hier enorm wichtig? Weil derzeit auch hier alle über die großen Online-Dienste aus Kalifornien reden. Und die sind von der Initiative betroffen. Wegen der Möglichkeit der neuen Kooperation ist von hier aus natürlich interessant, wie viel europäischer Datenschutz durchgesetzt werden kann. Die Basis ist jedenfalls nicht schlecht. :
Ich überlasse den Abgleich der Prinzipien mit dem europäischen Datenschutz anderen. Aber es ist schon so ersichtlich, daß es viele Gemeinsamkeiten geben kann. Die Europäer sind jedoch gut beraten, kein Triumpfgeheul anzustimmen, denn das führt nur zu Abwehrreaktionen. Manches wird anders heißen, weil es aus Gründen des Selbstbewußtseins einfach anders heißen muss.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Gesetzgebung, Internationales, Internet und Software
um
18:47
| Kommentare (4)
| Trackbacks (0)
Montag, 5. Juli 2010OpenAccess-Week 2010
Die Vorbereitungen zur diesjährigen OpenAccess-Week vom 18. bis 24. Oktober laufen an. Unter www.openaccessweek.org kann man sich einen Überblick über den jeweils aktuellen Stand verschaffen. Auch eine deutsche Gruppe, die von Anja Oberländer moderiert wird, ist dort vertreten. Die Event-Übersicht enthält derzeit vier Einträge.
Geschrieben von Michael Weller
in Internationales
um
07:57
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: openaccess
Donnerstag, 10. Juni 2010Street Views and Data Protection in Hungary
1. General information
Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information Mr Dr. András Jóri (Parliament of the Republic of Hungary elected him in 2008; since 2000 he has been a member of the legal advisory board of the Council of Hungarian Internet Providers; he is also member of the Article 29 Data Protection Working Party)[1] Relevant national legislations[2]
2. Street Views 2.1. Google’s Street View in Hungary/Budapest Google got in touch with Mr András Jóri (hereafter: Mr Jóri) in summer 2008[3]. On May 4, 2009 Google Street View cars (Opel Astra with German number plates)[4] arrived at Budapest and started taking down pictures without asking the opinion of Mr Jóri.[5] However, Mr Jóri has had qualms about the legality of the Google Street View (hereafter: GSV) because of the relevant Hungarian legal provisions on data protection.[6] Residents have also lodged complaints against the GSV.[7] After discussing with Mr Jóri Google suspended taking photographs in Budapest in summer 2009.[8] On June 2, 2010 Mr Jóri enquired information about the taken pictures and collected data in Hungary from the Hungarian representatives of Google. The official letter is available in English on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information.[9] Google is requested to reply until 17 o’clock on June 13, 2010. However, Google may postpone this deadline. 2.2. Norc’s Street View Norc: “eXtreme Soft Group S.R.L provides the first "street-level imaging" service for Eastern and Central Europe – the NORC Service for the online environment. Though the group of websites … Norc is the first "Made in Romania" web service allowing its visitors to have virtual walks through cities in Central and Eastern Europe. It is using a navigation system switching through panoramic images taken in the street, a system also called "street-view" or "street-level imaging".” [10] Cars: Dacia with Romanian number plates.[11] Used cameras: ten reflex cameras (Canon EOS 400D) with 11-18 mm object lens.[12] Used computer: P4 computer with 1 GB memory, Windows XP.[13] Coverage: Hungary, Austria, Czech Republic, Slovakia, Poland, Russia and Romania. The cars of Norc started taking pictures in the middle of April 2009 in Budapest. (Some weeks before the arrival of Google’s cars). Approximately in one week its cars took pictures about 70-80 % of Budapest.[14] They uncover the faces and the number plates. The company places the pictures taken in Budapest on the maps of Google.[15] However, they also use other maps, like the Open Street Maps.[16] The Norc has also taken pictures about other important Hungarian cities.[17] (Das LAWgical-Team dankt Edina Márton, Ungarn, für ihren Gastbeitrag) "Street Views and Data Protection in Hungary" vollständig lesen Montag, 7. Juni 2010Google Street View in Brazil
Until today, the navigation system of Google Street View for cities in Brazil is not available yet. Besides being some of the cities already photographed, the company did not published these pictures, what is expected to happen in the middle of this year.
Because of the absence of a material incident involving this system under the brazilian jurisdiction, most of the times the technical discussions about this theme take the procedures, which other countries have taken to face the situation, as an example. The brazilian law is not prepared as well to handle with some specific civil relations through the internet. Today there is a great effort by the Brazilian Government to approve what is so called ‘Civil Mark for the internet in Brazil’, creating even a website to promote this discussion. On the other hand, the Brazilian Constitution is directly applicable to the concrete cases, reserving fundamental rights and guarantees as shown in the Article 5, X: ‘Article 5. All persons are equal before the law, without any distinction whatsoever, Brazilians and foreigners residing in the country being ensured of inviolability of the right to life, to liberty, to equality, to security and to property, on the following terms: Dr. Tulio Vianna, from the Universidade Federal de Minas Gerais, considering what the new technologies resources could represent to the privacy violation, even defended in his book Transparência Pública, Opacidade Privada (‘Public Transparency, Private Opacity’) the inclusion of the right to privacy as one of the fundamentals of the democratic state of law. (Das LAWgical-Team dankt Thiago Henrique Lopes de Castro, Universidade Federal de Minas Gerais, Belo Horizonte, Brasilien für seinen Gastbeitrag) Dienstag, 22. September 2009Die Reaktion des Department of Justice im Streit um Google Books
Wie schon vom JIPS gemeldet, hatte die Bundesregierung einen Amicus Brief zur class action rund um Google Books eingereicht. Nun ist das Statement of interest of the United States of America regarding the proposed class settlement öffentlich. Das Dokument geht sehr schnell auf die Problematik ein, die schon von der Bundesregierung angesprochen wurde: Mit der Class Action wird versucht eine Änderung des Rechts ohne einen legislativen Prozess zu erreichen. Die Bemerkungen des US Department of Justice werden hier sehr deutlich.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Internationales, Internet und Software
um
19:46
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Donnerstag, 19. März 2009IRIS2009: Árpad Geréd "(Un)Social Web - Von Risiken und Nebenwirkungen"Nachdem die kürzlich erfolgte und nach Userprotesten schnell wieder zurückgezogene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Facebook viel Staub aufgewirbelt hat, analysiert Geréd die AGB der bekanntesten Social Networks im Detail. Bei Facebook lägen die Nutzungsbedingungen nur auf Englisch vor; nur diese Sprachfassung sei maßgeblich. Dem Wortlaut nach würden die AGB bereits mit Betreten der Facebook-Website wirksam, obwohl man diese zu dem Zeitpunkt noch gar nicht kennen könne. Eine Änderung der AGB durch Facebook sei jederzeit möglich und bedürfe zum wirksam werden keiner Mitteilung an die Nutzer; die Zustimmung werde durch die Weiternutzung - unabhängig von der Kenntnisnahme - erteilt. Die Bedingungen unterschieden zwischen site- user- und third-party-content. Während der Nuter für den user-content allein verantwortlich sei, könnte Facebook user-content moderieren und auch grundlos löschen. Der User erklärt sich in den AGB zur Schad- und Klagloshaltung für Schäden aus user- und third-party-content bereit - und zwar einschließlich der Anwaltskosten. Die Lizenzeinräumung an Facebook sei umfassend und erlaube Facebook sogar eine Unterlizenzierung. Ein Widerruf der Lizenz ist nur durch Löschung des Nutzers vorgesehen. Auch die Rechts- und Gerichtsstandswahlklauseln trügen nicht zur Nutzerfreundlichkeit bei. So sei anwendbar das Recht von Delaware (nach nach Geréds Informationen recht betreiberfreundlich sei), während der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens in Kalifornien sei. Streitigkeiten seien - abgesehen von Rechtsstreitigkeiten über Patent- Urheber- und Markenrecht, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie Transaktionen über Facebook Marketplace - dem Schiedsgericht der AAA (American Arbitration Association). Linkedin habe ähnliche AGB wie Facebook, die ebenfalls schon beim Betreten der Website wirksam würden. Die Lizenz, die der Nutzer Linkedin einräume, sei sogar noch umfassender als bei Facebook. Insbesondere habe Linkedin eine Regelung, wonach die Lizenz auch nach Kündigung erhalten bliebe. Linkedin habe also schon immer eine Regelung wie die, die bei Facebook zu so großer Nutzerverärgerung geführt habe. Auch hier sei der Gerichtsstand Kalifornien und dies mal käme auch kalifornisches Recht zur Anwendung. Linkedin verweist bezüglich aller Steitigkeiten an das Schiedsgericht der AAA. Aber im Gegensatz zu Facebook habe Facebook eine Klausel, die im Bereich des Urheberrechts Rücksicht auf Rechtsvorschriften anderer Länder nehme. Wesentlich nutzerfreundlicher seien die Nutzungsbedingungen von XING, das im Gegensatz zu den beiden anderen von einer in Deutschland ansässigen Firma betrieben werde. Die AGB würden hier für registrierte Nutzer gelten und Änderungen der AGB würden erst mit der Bekanntgabe wirksam. Nutzerdaten würden lediglich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt - allerdings lasse sich XING ein unbeschränktes unwiderrufliches Nutzungsrecht an Forenbeiträgen einräumen. Geréd bemängelt das Fehlen einer Regelung über die Lizenzierung anderer Inhalte und vermutet dahinter eine Hintertür, um durch die unklare Rechtelage Nutzungsrechte zu erlangen. (In der folgenden Diskussion wurde unter Hinweis auf die Zweckübertragungslehre, die hier nach Auffassung einiger Teilnehmer in Deutschland eine eindeutige Regelung schaffe, die Frage aufgeworfen, ob in Österreich eine ähnliche Regelung existiere oder ob die fehlende Regelung dort zu einer ungewollten Rechtseinräumung führen könne). Die Kündigung sei per Kontaktformular möglich. Es sei deutsches Recht unter Ausschluss von IPR und UN-Kaufrecht vereinbart; Gerichtsstand sei Hamburg. Es sei allerdings so, dass sich der XING-Nutzer unter Umständen unbewusst den Google-AGB unterwerfe, wenn er die öffentliche Sichtbarkeit seines XING-Profils aktiviere. In den AGB von Google sei allein die englische Fassung maßgeblich, Die AGB gelten durch ausdrückliche Zustimmung oder Nutzung der Dienste. Eine Änderung könne nur durch Veröffentlichung erfolgen, die Kündigung von Google-Diensten sei schriftlich per Post möglich. Es gelte das Recht des US-Bundesstaates Kalifornien; Gerichtsstand sei Stanta Clara in Kalifornien, wo auch Google seinen Sitz habe. Durch die Publikation von Inhalten im Netz räume man Google umfassende Rechte an der eigenen Seite zum Zwecke der Anzeige in den Services, das Recht zur Zugänglichmachung des Contents an Dritte Partner, sowie das Recht Content über verschiedene Kanäle zu verschicken, und sogar die Berechtigung ein, Content verändern, soweit dies für die Anzeige erforderlich sei. Geréd zog das Fazit, dass die AGB der meisten Anbieter von Social Webs noch nicht von europäischen Gerichten geprüft worden seien. Er empfiehlt daher, wenn möglich auch europäische Anbieter zurückzugreifen und die Privatisierungsfunktionen der Dienste zu nutzen. Er schloss seinen Vortrag mit dem Statement "Think, before you post!"
Geschrieben von Iris Speiser
in Internationales, Recht der Neuen Medien
um
16:54
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: agb, facebook, iris, iris2009, linkedin, salzburg, social network, socialnetwork, xing
Montag, 2. März 2009IRIS2009: Elisabeth Staudegger "Die ALI Principles of the Law of Software Contracts - ein Beispiel für Österreich und Europa?"Unterschiede zwischen den verschiedenen Systemen bestünden hauptsächlich bei der Definition des Vertragsgegenstandes. So sei zu unterscheiden zwischen dem geistigen Werk und dem Werkstück, also der Frage, ob ein Datenträger erworben oder die Software heruntergeladen werde. Die Variante, bei der ein Werkstück übergeben wird, sei eher als Kauf, die andere eher als Lizenzerwerb anzusehen. Die Verschiedenen EULAs könne man grob einteilen in Shrinkwrap- (Lizenz wird bei Öffnen der Verpackung akzeptiert, ob wohl die Lizenz erst nach Öffnen lesbar ist), Browsewrap- (Lizenz wird wirksam mit dem Betreten einer Website, au der die Lizenzbedingungen wiedergegeben sind) und Clickwrap-Lizenzen (explizite Zustimmung zu den Lizenzbedingngen auf einer Website vor dem Download). Unterschiede existierten auch bei der Gewährleistung und der Haftung für Schutzrechtsverletzungen. In den USA versuche man eine Vereinheitlichung durch die "ALI Principles of the LAW of Software Contracts". Vorläufer der ALI-Principles sei im Jahr 1998 ein Änderungsvorschlag zu Artikel 2B UCC gewesen, der sich aber nicht durchgesetzt habe. 1999 sei mit dem UCITA Uniform Computer Information Transactions Act ein weiterer Versuch einer Vereinheitlichung des Rechts des Softwarekaufs in den USA unternommen worden, der ebenfalls kein Erfolg gewesen sei. Das "ALI-Projekt", benannt nach dem "American Law Institute", habe seine Arbeit 2004 begonnen. Ein erstes Discussion Draft sei 2007 vorgelegt worden; das Tentative Draft aus dem Jahr 2008, sei inzwischen bis auf den Abschnitt "Warranty" akzeptiert. Die ALI Principles seien kein Gesetz, sondern eher Anwendungsrichtlinen, die an das in den USA übliche Case Law angepasst seien. Regelungsgegenstand seien alle entgeltlichen Vereinbarungen über Softwareüberlassung. Die Frage der Verkörperung eines Werkstücks sei somit nicht von Bedeutung; entscheidend sei, dass eine entgeltliche Zugänglichmachung der Software erfolge. Ausgeschlossen sei allerdings "digital arts" und "digital databases". Die ALI Principles ließen sich auch auf Massenlizenzen anwenden. Während Clickwrap-Lizenzen unproblematisch seien, da eine Möglichkeit des Zugangs zu den Lizenzbedingungen vor Download bestehe, seien nach den Principles Shrinkwrap-Licences gültig, wenn beim Kauf ein expliziter Hinweis auf Existenz der Lizenz erfolge und diese über eine Website eingesehen werden könne. Über Shrinkwrap-Lizenzen bezogene Software könne innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Kauf ungeöffnet zurückgegeben werden. Staudegger ging noch kurz auf die Möglichkeit zur Nutzung des Systems bei Vertragsverletzungen ein. Staudegger schloss mit der Anregung, dass eine Übertragung des Rechtsgedankens der ALI-Principles sicher auch im europäischen Rechtsraum sinnvoll wäre.
Geschrieben von Iris Speiser
in Internationales, Recht der Neuen Medien
um
16:46
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: browsewrap, clickwrap, iris, iris2009, lizenz, salzburg, shrinkwrap, softwarekauf
Freitag, 27. Februar 2009IRIS2009: Rudolf Legat "Das gemeinsame Umweltinformationssystem der EU"Im weiteren Verlauf seines Vortrages stellte Legat einige Details des österreichischen Systems vor, das weiter ausgebaut werden wolle. Als Ausblick gab der Referent den Zuhörern mit auf den Weg, dass eine Notwendigkeit gemeinsamer Umweltdaten und der Nutzung des technologischen Fortschritts bestehe. Das Ziel müsse ein gemeinsames Umweltinformationssystem sein. Donnerstag, 21. August 2008Wichtige Entscheidung zu open source Lizenzen
Wie Lessigs Blog verkündet, hat der Court of Appeals for the Federal Circuit eine sehr wichtige Entscheidung zu Open Source Lizenzen getroffen. Diese Entscheidung wird in nächster Zeit alle wichtigen Lizenzen im Bereich Open Source und Creative Commons beinflussen. Das Urteil ist auch für Laien sehr gut lesbar. Für den deutschen Urheberrechtler wird der Unterschied zum copyright hier sehr deutlich. Das Gericht argumentiert mehrfach mit dem Fehlen des Urheberpersönlichkeitsrecht und versucht einen Kunstgriff, um den moralischen Ansprüche des Rechteinhabers und den Eckpfeilern der Open Source Lizenzen eine rechtliche Grundlage zu geben. Danach ist die Verletzung von Nutzungsbedingungen der Open Source Lizenz gerade keine vertragsrechtliche Streitigkeit, sondern lässt die Lizenz als ganzes (rückwirkend?) entfallen. Für die Juristen des Droit d'auteur Raum wäre es sicherlich jetzt interessant den Zusammenhang von Droit moral und Open Source Lizenzen zu erforschen. Wer traut sich einen Artikel zu schreiben? Ich habe leider keine Zeit, weil nun ich alle meine Lizenzen überprüfen muss. Ich war ohnehin dabei und habe die Lizensierung der Test Suites auf neue Beine gestellt. Kommentare sind auch hier willkommen.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Internationales, Literatur, Rechtsprechung
um
17:04
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: opensource, urheberrecht
Sonntag, 27. April 2008Keynote
Im Programm des MUDAM Luxemburg findet sich unter dem Titel "Call + Response" am Sonntag, 27.04.2008, Abend, der Eintrag: "Keynote - Lawrence Lessig, San Francisco". Nach einer Vorstellung des Referenten, die eigentlich nicht vieler Worte bedarf, findet sich der Hinweis "Philharmonie, 6.30 pm". Eine gute Gelegenheit, den Initiator der Creative Commons persönlich zu erleben. Vom Falk-Routenplaner in die Irre geführt, wird die Philharmonie erst kurz vor Beginn der Veranstaltung erreicht. Der übrige Verlauf des Abends ist aber mehr als Entschädigung für die unfreiwillige Stadtrundfahrt. (3, Rue Marie-Therese ist halt nicht 3, Park Dräi Eechelen...)
In einem eindrucksvollen, etwa einstündigen Vortrag geht Prof. Lessig auf die Veränderung in der Nutzung von Werken ein. Habe bereits 1906 John Philip Sousa auf die Auswirkungen der schrecklichen Maschinen - gemeint waren Grammophone - auf die Art der Verwertung von Werken hingewiesen, indem er prophezeite, dass die Kinder künftig nicht mehr die Lieder von heute oder damals singen würden, seien solche "Read-Only"-Effekte auch im Zeitalter der Nutzung digitaler Medien nur kurzzeitig festzustellen gewesen. Bald schon hätten sich neue, den technischen Möglichkeiten entsprechende Formen der Kreativität gefunden. Wesentlicher Unterschied zur konventionellen Werknutzung sei aber, dass im digitalen Zeitalter die Werknutzung regelmäßig mit einer Vervielfältigung verbunden sei. Dies habe zur einer Ausdehnung des regulierten Bereichs der Werknutzung geführt. Diese könne aber nicht gewollt sein. Es müsse daher eine neue Balance gefunden werden um den Rechten der Urheber und der Werknutzer in einem ausgewogenen Verhältnis Rechnung zu tragen. Ein ausführlicher Bericht wird in Kürze auf der Seite der Creative Commons Deutschland veröffentlicht werden. Wir danken ganz herzlich den luxemburger Freunden für die kurzfristige Ermöglichung der Teilnahme an der Veranstaltung. Samstag, 19. April 2008YouTube editiert
Wie Spiegel Online vermeldet sei Jason Beghe aus Scientology ausgestiegen. Nun wollte ich das Video sehen. Zu meiner Überraschung gab es kein Video mehr, sondern eine Computerstimme, die sich anhört, als ob jemand die Hintergrundgeschichte zu Beghe erzählt. Dabei wird letzterer nicht sehr vorteilhaft behandelt. Der Spin ist deutlich erkennbar.
Damit übernimmt Youtube in meinen Augen eine redaktionelle Verantwortung und wird zum Mediendienst, einer Art Online-Zeitung mit Videos. Das Web allein ist also keine Garantie für Meinungsfreiheit, wie viele meinen. Ich bin jetzt gespannt, ob das Video nochmal auftaucht. Die Replikation von Videos ist ungleich schwerer, denn nicht jeder kann sie speichern, anders noch als das mit der Kombination Fernsehen/VHS möglich war. Das sollte deutlich machen, welche erheblichen Auswirkungen bestimmte Entscheidungen in der Technologie-Platform nach sich ziehen. Mehr inzwischen bei herrschendemeinung.de mit vertiefenden Links. (Ich bekomme das mit den Trackbacks noch nicht richtig hin) Dienstag, 26. Februar 2008Übersicht IRIS 2008
Hier eine Übersicht der im LAWgical veröffentlichten Berichte zur IRIS 2008 in chronologischer Reihenfolge der Veranstaltungen:
Donnerstag, 21.02.08
Da regelmäßig sechs Veranstaltungen parallel stattfanden, konnten wir natürlich nur einen kleinen Teil abdecken. Das Programm gibt einen Überblick aller Vorträge und verlinkt teilweise auch zu Abstracts (nur in der HTML-Version). Montag, 25. Februar 2008IRIS2008: Ralf Zosel und Iris Speiser „Jura in virtuellen Welten - Ein Erfahrungsbericht aus Second Life“
Zum Abschluss unserer Berichterstattung von der IRIS 2008 in Salzburg bleibt mir noch nachzutragen, dass meine Kollegin Iris Speiser und ich auch als Vortragende aktiv waren, und zwar haben wir von unseren Erfahrungen aus Second Life berichtet. Es ging um unsere WikiTreffenInSecondLife, den JuraWikiBau, das SecondLifeRecht und unser SecondLifeRecht/FaqRegal, den SecondLifeFernsehBericht, den EdvGerichtsTag2007 und vor allem um unseren MootCourtInSecondLife.
Aus meiner Sicht war die IRIS 2008 eine sehr interessante und lohnenswerte Veranstaltung, die mir viele neue Einsichten und Anregungen sowie interessante Kontakte gebracht hat. Ich freue mich schon auf das nächste Jahr!
Geschrieben von Ralf Zosel
in Internationales, Neues aus dem JuraWiki
um
22:11
| Kommentar (1)
| Trackback (1)
IRIS 2008: Das Ende der Privatheit - Wie unsere Daten im Internet verteilt werden (Podiumsdiskussion)
Am ersten Abend der IRIS 2008 veranstaltete die Wirtschaftskammer Salzburg eine Podiumsdiskussion in der großen Aula der Universität Salzburg. Unter der Moderation von Elfi Geiblinger diskutierten zum Thema Datenschutz im Internet Rechtsanwalt Dr. Rainer Knyrim, Prof. Dr. Manfred Tscheligi und Gerfried Stocker, Leiter der Ars Electronica.
In der Diskussion tauchten einige Aspekte auf, die in den folgende Vorträgen und Diskussionen der Tagung immer wieder aufgegriffen wurden. Ich habe meine Notizen jetzt ausgewertet und einen Bericht dazu verfasst, wie ich die Podiumsdiskussion erlebt habe. "IRIS 2008: Das Ende der Privatheit - Wie unsere Daten im Internet verteilt werden (Podiumsdiskussion)" vollständig lesen Sonntag, 24. Februar 2008IRIS2008: Christophe Leske "Aktuelle Probleme im IT-Sicherheitsrecht aus Sicht der Praxis"Christophe Leske So erinnerte er an die Entwicklung der Kryptografiesoftware PGP, die in den USA entwickelt, aber aufgrund der dortigen Exportrichtlinien nicht ausgeführt werden durfte. Es fand sich jedoch eine Umgehung dieses Verbots: Da sich das Exportverbot lediglich auf Software, nicht jedoch auf gedruckten Programmcode erstreckte, wurde der Quellcode von PGP als Buch herausgebracht und nach exportiert. In Norwegen wurden es dann von Freiwilligen eingescannt und der Code neu kompiliert, woraus dann die internationale PGP-Version PGPi entstand. Eine weitere juristische Kuriosität seien die Spielekonsolen, die inzwischen wesentlich leistungsfähigere Prozessoren beinhalteten als PCs, aber für wesentlich geringere Preise gehandelt würden. Da auf Konsolen wie Playstation oder XBox auch "normale" Betriebssysteme betrieben werden könnten, sei es möglich, diese zu Clustern zusammenzuschalten. Solche Cluster könnten durchaus die Rechenleistung von Großrechnern auf dem Stand von Mitte der 90er Jahre erreichen. Interessanterweise würden Spielekonsolen vielfach als Spielzeug angesehen und fielen daher nicht unter die Exportbeschränkungen für "Schurkenstaaten". Anschließend stellte Leske noch das Elcomsoft-Verfahren dar. Einer der Entwickler dieser Firma hatte in Russland ein Tool zum Entfernen des Schutzes von eBooks entwickelt. Nachdem er die Sicherheitslücke, auf der die Funktion des Tools beruhte, auf der DEF CON vorgestellt hatte, wurde er vom FBI verhaftet und in der Folge und nach seiner Entlassung auf Kaution noch mehrere Monate daran gehindert, das Land zu verlassen - und das obwohl die Tat, die dem Entwickler vorgeworfen wurde, nicht in den USA begangen wurde. Zum Abschluss übte Leske noch Kritik am jüngst in Deutschland eingeführten "Hackerparagrafen" (§ 202c StGB). Diese habe z.B. inzwischen dazu geführt, dass in Deutschland die Entwicklung der Software KisMAC eingestellt worden sei. Allerdings werde die Entwicklung von einem anderen Team in der Schweiz fortgeführt. Nachtrag: Inzwischen sind die Folien zu diesem Vortrag online abrufbar.
(Seite 1 von 4, insgesamt 58 Einträge)
» nächste Seite
|





Kommentare