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Mittwoch, 19. September 2012EDVGT 2012: BLK - Gesetzentwurf zur elektronischen Akte in Strafsachen
Der Referent Herr Oliver Sabel stellte den Gesetzesentwurf zur Einführung der elektronischen Akte im Strafrecht vor. Mit diesem Gesetzesentwurf soll die Arbeit erleichtert werden. Es soll ein einheitliches System entsteht. Dabei sollen die elektronischen Akten auch gesichert werden vor unbefugten Dritten. Die Aufbewahrung ist für eine längere Zeit möglich. Jedoch nach einer bestimmten Frist sind diese Akten zu löschen.
Das LAWgical-Team dankt Maheshika Becker für ihren Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Gesetzgebung
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18:14
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Tags für diesen Artikel: e-akte, edv-gerichtstag, edv-gt, edvgt, edvgt2012, strafprozessrecht, strafrecht
Donnerstag, 13. September 2012EDVGT 2012: Arbeitskreis "Gesetzesvorhaben zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und des E-Government - auf der Zielgeraden?"
In der Veranstaltung „Gesetzesvorhaben zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und des E‑Government – auf der Zielgeraden“ stellten die beiden Referenten, Herr Dr. Ralf Köbler für die „Bundesratsinitiative“ und Herr Dr. Christian Meyer-Seitz für das BMJ, den jeweiligen Entwurf zum Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr vor. Der Schwerpunkt lag hierbei auf den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der beiden „konkurrierenden“ Gesetzesentwürfen. Die Unterschiede verdichten sich vor allem im Bereich der konkreten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in die Praxis.
Anschließend stellte Frau Keller-Herder den Entwurf eines E-Governmentgesetzes vor. Dieses soll in erster Linie dem Bürger den Zugang und die Kommunikation mit den Behörden erleichtern. Das LAWgical-Team dankt Dominic Broy für seinen Bericht.
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Gesetzgebung
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17:25
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Samstag, 25. Februar 2012IRIS2012 - Arthur Winter: "E-Government 2.0"
Der erste Vortrag im Track "E-Government I" stand unter dem Titel "E-Government 2.0". Der Referent Arthur Winter wie auf die Ursprünge des Zusatzes 2.0 her, der an die Übung der Vergabe von Versionsnummern angelehnt sei. Beschreibe die Bezeichnung 1.0 regelmäßig die erste lauffähige und fehlerfreie Version, so beschreibt der Versionssprung auf 2.0 die erste grundlegende Überarbeitung der Software. Diese Bezeichnung 2.0 habe sich inzwischen aber auch in allen Lebenslagen etabliert und beschreibt auch dort die Einführung grundlegender Neuerungen.
E-Govenment 1.0 sei dadurch gekennzeichnet, dass der Bürger Konsument sei, während er im E-Government 2.0 zum Partner und Mitgestalter werde. Laut Winter lasse sich die E-Government-Entwicklung nach diesem Schema in folgende Schritte gliedern: ○ 1.0 elektronische Register ○ 1.2 einzelne Webauftritte von Behörden ○ 1.4 Internetportale ○ 1.6 interner vernetzter Workflow ○ 1.8 e-Government-Applikationen ○ 2.0 neuer Entwicklungssprung E-Government 2.0 werde sich auszeichnen durch die Zusammenführung und die Integration von Anwendungen, z.B. über mehrere Gebietskörperschaften, sowie organisations- und ebenenübergreifende Verbundlösungen. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, neue Schwerpunkte zu setzen. Dies könnten zum Beispiel sein: so genanntes One-Stop-Government oder transnationale Prozesse. Der Nutzer für eine große Anzahl von Bürgern könne erhöht und die Nachhaltigkeit verbessert werden. Zu denken wäre an bundesweites E-Identity-Management, Verbindungen zu E-Health oder die Einbindung der Sozialversicherung. Allerdings bedinge die Prozessorientierung einen radikalen Perspektivenwechsel. Um effizientes E-Government voranzutreiben müsse als Folge der neuen Möglichkeiten ein "government process engineering" erfolgen, denn nun bestimme nicht mehr die Struktur de Abläufe, sondern die Struktur könne an die Abläufe angepasst werden. Im Ergebnis sieht Winter das E-Government hier an einem Wendepunkt, denn die Neugestaltung von Verwaltungsprozessen könne nicht von einer Behörde allein realisiert werden, denn große Projekte seien in aller Regel ressort- und ebenenübergreifend. Da es verpflichtenden Rahmenbedingungen gebe, müsse die nach dem Konsensprinzip vorgegangen werden, was die Dauer von Abstimmungsprozessen verlängere. Die Steuerung ebenenübergreifender IT-Vorhaben sei für die Verwaltung bisher Neuland.
Geschrieben von Iris Speiser
in Gesetzgebung, Sonstiges
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18:41
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Tags für diesen Artikel: e-government
Donnerstag, 23. Februar 2012Neue Datenschutz-Initiative aus dem Weißen Haus
Heute hat das Weiße Haus einen Plan für eine Charta zum Schutze der Privatsphäre von Verbrauchern vorgestellt. Dazu wurde der Weißbuch für Datenschutz veröffentlicht. Außerdem gibt es ein Fact-sheet.
Interessant ist, daß damit zum ersten Mal seit 20 Jahren eine Annäherung und Harmonisierung im Bereich des Web möglich wird. Und diese gehört zum Plan, denn die Europäer renovieren derzeit ebenfalls den Datenschutz . Und da verwundert es nicht, wenn man sich am 19. März zu einer doppelten Konferenz trifft. Washington D.C. und Brüssel werden dabei mittels einer Videokonferenz verbunden. Das spart jede Menge CO2. Ich werde jedenfalls in Brüssel sein. Eine ganze Menge Leute aus der Brüsseler Administration waren nicht so CO2-bewußt und fliegen nach Washington. Die Airlines freuts. Warum ist das alles für uns hier enorm wichtig? Weil derzeit auch hier alle über die großen Online-Dienste aus Kalifornien reden. Und die sind von der Initiative betroffen. Wegen der Möglichkeit der neuen Kooperation ist von hier aus natürlich interessant, wie viel europäischer Datenschutz durchgesetzt werden kann. Die Basis ist jedenfalls nicht schlecht. :
Ich überlasse den Abgleich der Prinzipien mit dem europäischen Datenschutz anderen. Aber es ist schon so ersichtlich, daß es viele Gemeinsamkeiten geben kann. Die Europäer sind jedoch gut beraten, kein Triumpfgeheul anzustimmen, denn das führt nur zu Abwehrreaktionen. Manches wird anders heißen, weil es aus Gründen des Selbstbewußtseins einfach anders heißen muss.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Gesetzgebung, Internationales, Internet und Software
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18:47
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Mittwoch, 16. März 2011OpenAccess: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Zweitverwertungsrecht
Die SPD-Bundestagsfraktion hat heute eine Pressemitteilung mit einer Erklärung des Berichterstatters der Arbeitsgruppe Rechtspolitik, Burkhard Lischka, und des stellvertretenden forschungspolitischen Sprechers, René Röspel, herausgegeben. Gegenstand ist die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Schaffung eines Zweitverwertungsrechts zu Gunsten von Wissenschaftlern. Diese sollen nach dem Gesetzentwurf berechtigt, aber nicht verpflichtet werden, ihre mit staatlichen Mitteln erzielten Ergebnisse aus Lehr- und Forschungstätigkeit nach Veröffentlichung in einer einschlägigen Fachpublikation und nach Ablauf einer Embargofrist auf ihrer Website nochmals zu veröffentlichen. Dieses Recht zur Zweitveröffentlichung soll unabdingbar ausgestaltet sein. Die beiden SPD-Vertreter sehen die Möglichkeit, den Vorschlag zeitnah und unabhängig von den Vorschlägen zum "Dritten Korb" umzusetzen.
Mittwoch, 17. November 2010Wir haben keine neuen Anweisungen - das neue PAuswG in der Praxis
Seit zwei Wochen gibt es ihn nun, den neuen Personalausweis. Zwar hat den "neuen" noch kaum jemand. Was wir aber sehr wohl haben ist eine neue Version des Personalausweisgesetzes. In § 1 PAuswG steht nun
... Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung. In der letzten Woche war ich zu Gast bei Deutschlands höchstem Gericht in Karlsruhe und natürlich machten die Beamten der Bundespolizei an der Pforte das, was sie auch in der Vergangenheit praktiziert haben: Sie behielten meinen Personalausweis ein im Tausch gegen einen Besucherausweis. Nun mag die Bundespolizei zu den "zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden" gehören - doch wird mein Ausweis an der Pforte eines Gerichts bzw. Organs der Judikative zwar zur Identitätsfeststellung eingesehen - aber muss ich nach dieser Vorschrift den Gewahrsam auch über die reine Identitätsfeststellung hinaus aufgeben? Eigentlich dient die Verwahrung des Ausweises doch nur dazu, sicherzustellen, dass die Besucherausweise zurückgegeben werden. Eine Erfassung der sich im Hause befindlichen Besucher ließe sich sicher auch anders realisieren. Nun habe ich im konkreten Einzelfall zwar keine ernsthaften Bedenken, dass die Beamten der Bundespolizei Schindluder mit meinem Personalausweis treiben (zumal es sich um ein abgelaufenes altes Modell handelt) - aber mich hat doch einmal interessiert, wie man denn das mit der Hinterlegung von Personalausweisen im Hinblick auf die neue Fassung des § 1 PAusW in Zukunft handhaben wolle. Auf Nachfrage gaben mir die netten Herrn in Grün sehr freundlich Auskunft, dass man keine Kenntnis von dieser Änderung habe. Man habe bisher keinerlei geänderte Anweisungen erhalten und werde daher bis auf weiteres so verfahren wie bisher. Die Bundesregierung bemüht sich im Moment sehr, im Zusammenhang mit dem neuen Personalausweis eine Sicherheitsphilosophie in der Bevölkerung zu etablieren, wonach der Bürger selbst für die Sicherheit seiner "elektronischen Identität" verantwortlich ist. Sollten da nicht gerade (Bundes-)Polizeibehörden Vorreiter sein und diese Philosophie in die Praxis umsetzen? Nachtrag: Auch Udo Vetter berichtet heute von Diskussionen an der Gefängnispforte bezüglich der Hinterlegung des Personalausweises. Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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05:05
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Mittwoch, 8. April 2009"Der gläserne Deutsche" for Grimme-Preis!
Dieser schaurig spannende Dokumentarfilm, der gestern abend im ZDF lief, macht wütend, ratlos und ohnmächtig. Und das, obwohl er völlig ohne StudiVZ auskommt und das Spekulieren über die Folgen unserer bereits heute bestehenden Transparenz dem Zuschauer überlässt. Eine kleine Nachlese:
1. Mithilfe von RFID-Chips, die anstelle von Barcodes auf Konsumartikeln immer häufiger Verwendung finden, können theoretisch schon heute - vom Inhaber unbemerkt - detaillierte Bewegungsprofile erstellt werden - ein hinreichend dichtes Netz von Lesegeräten vorausgesetzt (wofür aber bereits eine Entfernung von bis zu zehn Metern zwischen Lesegerät und Chip ausreicht). 2. Wer sich schon einmal gefragt hat, wie die Deutsche Post im Email-Zeitalter noch profitabel wirtschaften kann, dem dürfte bei diesem Film ein Licht aufgegangen sein: Ob Familienstand, politische Einstellung, Charaktereigenschaften, bevorzugte Automarke, Reiseziele, Wahlverhalten, Bonität oder Konsumverhalten - als einer der größten deutschen Adresshändler kennt die Deutsche Post vermutlich nicht nur Ihre Anschrift. Und dabei haben Sie längst keine Kontrolle mehr über Ihre eigenen Daten, selbst wenn Sie nie Spuren von sich im Internet hinterlassen sollten. Denn persönliche Daten werden inzwischen bereits aktiv und gezielt - zum Teil sogar direkt bei Ihrer Wohnanschrift - ausgespäht. Noch Ende 2008 bestand nach den ersten kleinen "Datenskandälchen" Einigkeit im Bundeskabinett, dass das so genannte Listenprivileg, das den Adresshandel ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen erlaubt, abgeschafft werden müsse. Einige ausgewachsene Datenskandale und parlamentarische Frühstückstermine mit Lobbyvertretern der deutschen Wirtschaft später scheint die Politik vor einer Industrie, die angeblich ihre Milliardenumsätze bedroht sieht, eingeknickt zu sein. 3. Falls Sie sich wissenschaftlich mit Politik befassen, sollten Sie darauf achten, in Ihren Veröffentlichungen bestimmte Fachbegriffe, die ich hier lieber nicht wiederholen möchte (ok, ich habe sie wieder vergessen), zu vermeiden. Zu leicht könnten Sie ins Visier von Terrorfahndern geraten. Und da ja zufälliger Weise auch Ihr IQ weit über Zimmertemperatur liegt, passen Sie todsicher auch in deren Raster - eine monatelange Observierung mit anschließender U-Haft ist Ihnen und Ihren Kontaktpersonen damit gewiss. Und nicht nur das, auch die Privatwirtschaft ist den Fahndern mit Hinweis auf Ihr Terrorpotenzial willfährig zu Diensten: Eine Auskunftsanfrage an die Deutsche Bahn und schon heute ist bekannt, wo Sie übermorgen hinfahren werden - sofern Sie an deren Bonusprogramm teilnehmen. Eine Auskunftsanfrage an Ihre Hausbank, und Sie müssen sich ein neues Konto suchen - bei einer anderen Bank, versteht sich. Hoffentlich wird dieser wichtige und gut recherchierte Film noch einmal zu besserer Sendezeit wiederholt - und für den Grimme-Preis nominiert!
Geschrieben von Enrico Krüger
in Gesetzgebung, Internet und Software, Recht der Neuen Medien
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00:17
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Freitag, 3. April 2009Lieber ADAC...
...was verstehst Du unter guter Mitgliederbetreuung?
Schlägt man die aktuelle Ausgabe der Club-Zeitschrift "ADACmotorwelt" auf, findet man einen Beitrag mit der Überschrift "Übers Ziel hinaus". Der Verfasser setzt sich darin mit der Absicht der Bundesregierung, die Nutzung von Kundendaten einzuschränken, auseinander. Neben den Ausführungen dazu, dass der ADAC selbstverständlich personenbezogene Daten seiner Mitglieder nicht an Unternehmen, die nicht zum ADAC gehören, weitergibt, verkauft oder vermietet, findet sich im Folgenden unverhohlen die Drohung, der Kunde müsse die Zeche für die Neuregelung zahlen. Hintergrund ist, dass der ADAC Mitglieder, die nicht besondere Produkte des ADAC oder eines ADAC-eigenen Unternehmens nutzen, zielgerichtet mittels Briefpost über die Angebote informiert. Nach dem derzeitigen Stand der Planung darf der ADAC künftig für die Versendung solcher Werbung nicht auf Vertragsdaten zugreifen, so dass eine Werbung, die mittels Briefpost versendet wird, an alle Mitglieder gerichtet werden müsste, da Mitglieder, die das betreffende Produkt bereits nutzen, nicht mehr ermittelt und von der Zusendung ausgenommen werden können. Wie wäre es aber, gänzlich auf diese Form der zumeist einfach nur lästigen, weil zum Marsch zum nächsten Altpapiercontainer zwingenden Werbung per Briefpost zu verzichten und das Clubmagazin dazu zu nutzen, über die Angebote zu informieren? Das sollte doch auch alle Mitglieder per Post oder elektronisch erreichen. Damit ließen sich im Interesse aller Mitglieder sogar Kosten einsparen. Oder steckt hinter dieser Ankündigung eine ganz andere Absicht? Für den Bereich Datenschutz zeigen sich Mitarbeiter der ADAC-Zentrale jedenfall nicht von ihrer besten Seite. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Diskussion um die Einführung der sog. Section Control, bei der eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Überwachung der Einfahrt- sowie der Ausfahrtzeit eines bestimmten Fahrzeuges unter automatisiertem Ablesen des Kennzeichens in einem definierten Streckenabschnitt ermittelt wird. Hier wäre interessant zu erfahren, wie viele derjenigen, die dieses System ablehnen, im Übrigen über Kundenkarten verschiedener Unternehmen verfügen und diese freizügig einsetzen. Hier wäre eine generelle Sensibilisierung - nicht nur der ADAC-Mitglieder - wünschenswert. Samstag, 24. Januar 2009112 Jahre BGB auf 2.028 Dünndruck-Seiten
Wer gute Augen hat und gern kryptischen Rätseln nachgeht, könnte auf lexetius.com in diesen Tagen über eine schamhaft unaufdringliche Anzeige stolpern:
BGB-HsE 1896-2008: Ein geheimer Code? Das BGB bei Home Shopping Europe? Häh? Des Rätsels Lösung wird in dem verlinkten PDF-Dokument gelüftet: Es handelt sich um die "historisch-synoptische Edition" des BGB von Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs, die schon seit knapp einem Jahr frei online genutzt werden kann (wir berichteten) und nun auch offline, und zwar komplett in einem Band auf 2.028 Dünndruck-Seiten, im Selbstverlag erscheinen soll. Sofern denn genügend Vorbestellungen zusammen kommen. Wenn es nach dem praktischen Nutzen geht, dürfte letzteres wohl kein Problem sein. Jeder Rechtsanwender, der Fälle zu bearbeiten hat, die in die Geltungszeit einer früheren BGB-Fassung als der gerade aktuellen zurückreichen, kennt das Problem: Sofern nicht zufällig noch eine alte passende und konsolidierte Fassung im Regal steht, gerät die Rechtsfindung schnell zum Glücksspiel. In diesem Buch werden hingegen sämtliche Fassungen des BGB seit seiner ersten Verkündung im Jahre 1896 übersichtlich nach Paragrafen und unter kursiver Hervorhebung der jeweiligen Änderungen dargestellt. - Kompakter geht's kaum noch.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Gesetzgebung, Internet und Software, Literatur
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02:07
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Tags für diesen Artikel: bgb, dünndruck, delegibus.com, historisch-synoptische edition, leseprobe, lexetius.com, subskription
Dienstag, 4. November 2008Telemediengesetz 2.0
Telemedicus lädt die User ein, ihren Entwurf eines Telemediengesetzes zu generieren. Die Ziele sind hoch gesteckt, so heißt es auf der Startseite des extra zu diesem Zweck eingerichteten Wikis:
Wenn wir es schaffen, einen technisch hochwertigen Entwurf für ein neues TMG aufzubauen, dann haben wir die Chance, die deutsche Gesetzgebung für das Internet grundlegend zu beeinflussen - und vielleicht sogar Rechtsgeschichte zu schreiben. Die Idee, Gesetze im Wiki zu entwerfen, ist nicht neu, aber gut. Sehr gespannt bin ich, ob es Telemedicus gelingt, genügend Freiwillige zur Mitarbeit zu motivieren. Ich habe auf der Wikipedia-Seite zum Telemediengesetz einen Link auf das Projekt eingefügt. Wenn der sich hält, könnte das ein gutes Zeichen sein.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Gesetzgebung, Recht der Neuen Medien
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Sonntag, 15. Juni 2008ZPO-Änderung: Mahnanträge von Anwälten ab dem 1.12.08 nur noch in maschinell lesbarer Form zulässig
Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in der Mitteilung vom 12.06.2008 berichtet, tritt am 1.12.2008 die die Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO (in Art. 10 Nr. 8, Art. 28 Abs. 2 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl. I 2006, S. 3416) in Kraft. Danach werden Mahnanträge von Rechtsanwälten nur noch in maschinell lesbarer Form zugelassen. Weiterhin in Papierform eingereichte Anträge von anwaltlichen Prozessvertretern werden ab diesem Zeitpunkt vom zuständigen Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 ZPO). Auf eine Härteregelung wurde explizit verzichtet. Rechtsbeistände werden von dem Gesetz nicht erfasst, dagegen soll diese Vorschrift auch für Rechtsanwälte gelten, die in eigener Sache tätig werden, sowie für Inkassounternehmen.
Maschinell lesbar im Sinne des Gesetzes sind:
Weitere Informationen zum elektronischen Mahnverfahren finden sich unter www.mahnverfahren.nrw.de sowie unter www.mahngerichte.de- der gemeinsamen Internetseite der Mahngerichte der Bundesländer, die am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren teilnehmen. Montag, 9. Juni 2008Data Security Breach und Benachrichtigungspflicht
Was haben diese, diese und wiederholte vergleichbare Meldungen in letzter Zeit gemeinsam? In allen Fällen werden Anforderungen an die Sicherheit sensibler Daten in Unternehmen nicht eingehalten, woraus sich nahe liegende Gefahren für Kunden und Mitarbeiter ergeben. Aber woran liegt es, dass sich solche Meldungen fast ausschließlich auf US-amerikanische, aber nie auf deutsche Unternehmen beziehen? Eher nicht, weil so etwas in deutschen Unternehmen nicht passiert oder es keine Meldung wert wäre. Sondern weil US-Unternehmen zur Meldung solcher Vorfälle verpflichtet sind, deutsche aber nicht.
Im Gegensatz zu den USA, wo in den meisten Bundesstaaten inzwischen eine Meldepflicht für Fälle des sog. "Data Security Breach" besteht, existieren in Deutschland keine und in der EU nur in wenigen Mitgliedsstaaten entsprechende Regelungen. Vor ein paar Wochen wurde ich um eine Antwort auf die Frage gebeten, ob sich aus den bestehenden deutschen Gesetzen eine Meldepflicht und/oder die Pflicht zur Ergreifung vorbeugender schadensmindernder Maßnahmen ergeben könnte. Meine Antwort: Wenn, dann nur auf der Grundlage ziemlich mutiger Analogien (§§ 836, 908, 254 Abs. 2 BGB), die auf allzu wackligen Beinen stehen. Eine einklagbare Pflicht, etwas zu unternehmen, besteht erst, wenn es zu spät ist, wenn nämlich schon ein Schaden eingetreten ist (§§ 280, 823 BGB, 7 BDSG). Deshalb sind ausdrückliche Regelungen zum "Data Security Breach" und zur entsprechenden Benachrichtigungspflicht im deutschen Recht sinnvoll, um die Sensibilität von Unternehmen für die Sicherheit personenbezogener Daten zu steigern. Glücklicherweise läuft bereits seit einiger Zeit das Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechende EU-Richtlinie. Auch der European Data Protection Supervisor begrüßt die darin enthaltenen Regelungen.
Geschrieben von Jochen Notholt
in Gesetzgebung
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12:09
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Tags für diesen Artikel: benachrichtigungspflicht, data breach, data security breach, datenschutz, datensicherheit, eu-richtlinie
Dienstag, 25. März 2008lexetius.com: Ewige Synopsen zu BGB, GG, UrhG, ...
Ein ehrgeiziges Projekt hatte da Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs vor gut einem Jahr gestartet. Doch die "Historisch-synoptische Edition" zum Urheberrechtsgesetz mit einer umgekehrt chronologischen Darstellung sämtlicher seit seinem ersten Inkrafttreten im Jahre 1965 verkündeten Fassungen sollte nur den Auftakt zu einer ganzen Reihe von historisch-synoptischen Gesamtdarstellungen wichtiger Gesetze bilden.
Skeptiker wie ich sprachen bereits von einem Lebenswerk, als Thomas sich anschließend sofort an das Bürgerliche Gesetzbuch heranwagen wollte. Und nun, nur wenige Monate später, ist nicht nur die insgesamt 3126 Buchseiten umfassende Synopse sämtlicher jemals gültiger Fassungen aller 2684 BGB-Paragrafen fertig. Nein, auch das Grundgesetz hat Thomas fast nebenbei gleich mit erledigt. Und das Beste daran: Alle Werke (BGB AT, SchuldR I, SchuldR II, SachenR, FamR I, FamR II, FamR III und ErbR sowie GG und UrhG) sind nicht nur in gedruckter Form käuflich zu erwerben, sondern können auch komplett online genutzt werden. - Unschätzbare Werkzeuge nicht nur für historische Rechtsvergleiche in Ausbildung und Lehre, sondern ebenso und vor allem auch für Praktiker, die sonst, wenn sie in sich über längere Zeiträume erstreckenden Fällen genau arbeiten und keine unnötigen Haftungsrisiken eingehen wollen, idealerweise direkt mit den unkonsolidierten Roh-Fassungen in den Gesetzblättern arbeiten müssten. Die Handhabung erschließt sich dabei sehr rasch: Wie auch bei anderen Synopsen üblich, werden jeweils zwei zeitlich aufeinander folgende Fassungen eines jeden Paragrafen parallel gegenübergestellt. Dabei finden sich die in der linken neueren Fassung gegenüber der rechten älteren Fassung hinzugekommenen Wörter bzw. Pasagen ebenso kursiv gekennzeichnet, wie diejenigen Teile in der rechten älteren Fassung, welche durch die jeweilige Gesetzesänderung entfallen sind. In der Online-Version wurde diese Unterscheidung von hinzugekommenen und entfallenen Textteilen zusätzlich durch rote und blaue Textmarkierungen untermalt. Für eine optimale Orientierung wurden zudem alle durch solche Änderungsgesetze entstandenen Zwischenfassungen auch noch einmal in voller Breite und ohne Textauszeichnungen zwischen den einzelnen synoptischen Gegenüberstellungen eingefügt. Übrigens will es Thomas Fuchs bei diesen Synopsen noch nicht belassen. Nachdem es schon mit dem BGB so gut lief, kann ihn wohl nichts mehr schocken. Das Texte-Vergleichsprogramm, dass er sich im Laufe seiner Arbeit für diese Zwecke selbst geschrieben hat, ersetzt offenbar ganze Heerscharen von Hiwis und Co-Autoren. Man darf also gespannt sein, welche Gesetzes-Synopsen er sich sonst noch schon immer mal zur Hand gewünscht hätte ...
Geschrieben von Enrico Krüger
in Ausbildung/Prüfung, Gesetzgebung, Literatur
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22:07
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Dienstag, 4. März 2008Beschwerdeführer zu 21.121
Wie mir Rechtsanwalt Meinhard Starostik heute Nacht per E-Mail mitgeteilt hat, bin ich bei der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (1 BVR 256/08) als Beschwerdeführer zu 21.121 aufgeführt. Ich war dem Aufruf des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) gefolgt und hatte mich der größten Sammelverfassungsbeschwerde aller Zeiten angeschlossen (vgl. LAWgical vom 04.11.07).
Die Verfassungsbeschwerde war am 31.12.07 zunächst im Namen von acht exemplarisch ausgesuchten Erstbeschwerdeführern eingereicht worden. Meinhard Starostik schreibt, die Mitarbeiter seiner Kanzlei und des Arbeitskreise hätten insgesamt 3.465 Arbeitsstunden aufgebracht, um die Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe zu bringen. Der endgültige Schriftsatz mit den Namen aller 34.451 Beschwerdeführer umfasse 361 eng beschriebene DIN-A4 Seiten, die Vollmachten hätten 12 Umzugskartons gefüllt. Über die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes bis zur endgültigen Entscheidung werde der 1. Senat voraussichtlich noch diesen Monat entscheiden. Nach den Ausführungen zum NRW-Trojaner (vgl. LAWgical vom 27.02.08) stehen die Chancen ja nicht schlecht.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Gesetzgebung
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Tags für diesen Artikel: datenschutz, demonstration, protest, verfassungsbeschwerde, vorratsdatenspeicherung
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