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Montag, 30. August 201019. Deutscher EDV-Gerichtstag in Saarbrücken
In der Zeit vom 15.-17. September 2010 findet der 19. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken statt. Rahmenthema ist in diesem Jahr: „IT@Recht – Auf dem Weg zur Justiz 2.0? – IT und Recht in der Netzgesellschaft“
Informationen zum vorläufigen Programm und den einzelnen Arbeitskreisen liegen bereits auf der Website des EDV-Gerichtstages. Anmeldeschluss ist der 6. September 2010. Verspätete Anmeldungen sind nur noch gegen eine Gebühr von 20€ möglich. Wie bereits in den Vorjahren wird des LAWgical-Team auch diesmal wieder live von der Veranstaltung berichten. Aktuelle Informationen bietet auch der Twitter-Feed des EDV-Gerichtstages. Blogger und Twitterer, die vom oder über den EDV-Gerichtstag berichten wollen, werden gebeten, das Tag "edvgt2010" zu verwenden. Offizielle Pressemitteilung zum 19. Deutschen EDV-Gerichtstag IT und Recht in der Netzgesellschaft: Sind wir auf dem Weg zur Justiz 2.0?
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Recht der Neuen Medien, Termine
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13:04
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Dienstag, 20. Juli 2010Zeig' mir deine Mail und ich zeig' Dir deine Freunde Vor einigen Tagen überrascht mich Facebook nach der Anmeldung mit dem hier abgebildeten Hinweis. Mir wird mitgeteilt, dass drei meiner Facebook-Freunde den so genannten Freundefinder ausprobiert haben. Der Freundefinder ist ein Service von Facebook, der bisher ein etwas verstecktes Dasein in einer Unterseite von Facebook fristete. Sie kurzem wird das Feature aber etwas intensiver beworben, wie es scheint.In der Vergangenheit ist schon über die Möglichkeit des Freunde-Findens durch Upload des Mail-Adressbuchs zu Facebook kritisch berichtet worden. Problem damals: Es wurde das gesamte Adressbuch hochgeladen - mit allen Kontaktdaten und eventuellen Anmerkungen in den Notizfeldern. Der Freundefinder geht aber noch einen Schritt weiter: Für die Nutzung dieser Funktion soll man sein Mailpasswort an Facebook übergeben. Zwar wird das Passwort nach Angaben Facebooks nicht gespeichert (das wäre ja noch schöner!), aber Facebook nimmt Zugriff auf die eigene Mailbox. Vermutlich werden die Header aller in der Mailbox vorhandenen Mails ausgelesen und aus diesen die Mailadressen extrahiert. Dies wirft gleich mehrere Probleme auf: Zunächst gewährt der Nutzer mit dieser Funktion Zugriff auf seine eigenen, möglicherweise sensiblen Daten - ich würde nicht wollen, dass ein Dritter meine E-Mails liest. Administratoren haben sich schon Kündigungen für das Auslesen fremder Mailboxen eingehandelt. Doch mit der Übergabe des Passworts erteilt der Facebook-Nutzer eine Einwilligung in den Abruf dieser Daten. Aber was ist mit den Absendern der Mail in den Postfächern meiner Facebook-Freunde? Wenn ich einem Freund eine private E-Mail schreibe, dann erteile ich damit keine Erlaubnis, diese Dritten zugänglich zu machen. Facebook mag also die Einwilligung des Mailboxinhabers haben, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die der Absender der Mails. Ich werde mir also in Zukunft überlegen, was ich Personen schreibe, die einen Facebook-Account haben. Weiterhin könnte der Facebook-User mit der Preisgabe seiner Mailadresse gegen betriebliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Womöglich befinden sich in dienstlichen Mailboxen interne Dokumente, deren Zugänglichmachung an Dritte vom Arbeitgeber unerwünscht ist. Hier kann sich also ein Abmahnungsgrund auftun. Und schließlich verbieten es etliche Mailprovider ihren Kunden in den AGB, das Passwort zu dem Dienst Dritten zugänglich zu machen. Wer den Freundefinder nutzt, verstößt ggf. gegen diese Geschäftsbedingungen. Ich werde den Freundefinder jedenfalls nicht ausprobieren - egal, wie oft mich Facebook noch dazu auffordert. Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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05:05
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Mittwoch, 7. April 2010„Münchner IT-Freiheit“ zum Thema „Netzneutralität“ am 13. April 2010
Kollege Philipp Herrmann, den ich vor einiger Zeit beim Links & Law-Stammtisch kennengelernt hatte, bat mich, auf eine Veranstaltung zum Thema "Informations- und Transaktionsfreiheit" in München hinzuweisen. Ich selbst kann aus terminlichen Gründen leider nicht teilnehmen, aber das Thema liegt mir am Herzen und einige der angekündigten Redner sind mir persönlich bekannt. So komme ich der Bitte gerne nach.
Informations- und Transaktionsfreiheit - auf diesen Grundlagen hat sich das Internet erfolgreich entwickelt. Neuerdings wird dies aber durch Internetsperren, Internetverbannungen und Internetmonopole in Zweifel gezogen. Das europäische zentrum für e-commerce und internetrecht (www.e-center.eu), der größte europäische Think Tank für IT-Rechtssicherheit, ist darüber besorgt und veranstaltet daher in Kooperation mit dem Münchner Unternehmen Faktor Logik und der Münchner Rechtsanwaltskanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte am Rande der Internet World Fachmesse die "Münchner IT-Freiheit", ein Event bei dem folgende Speaker referieren und mit Ihnen diskutieren werden: Anmelden kann man sich auch über XING.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
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09:23
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Tags für diesen Artikel: münchen, netzneutralität
Mittwoch, 4. November 2009„Urheberrecht vs. Wissenschafts- und Informationsfreiheit“: Urheberrechtstagung 2009
Am 03.11.2009 fand in der Göttinger Paulinerkirche die 3. Urheberrechtstagung unter der Tagungsleitung von Prof. Dr. Gerald Spindler und Prof. Dr. Andreas Wiebe statt. In einem engen Zeitkorsett trugen eine Reihe namhafter Referenten ihre Gedanken zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert vor. Leider war mein eigener Zeitplan aufgrund des Fahrplans der Deutschen Bahn AG noch enger, so dass mir eine Teilnahme über den gesamten Tagungszeitraum nicht möglich war.
In den von mir besuchten Vorträgen kristallisierte sich ein Schwerpunkt in der Betrachtung wirtschaftlicher Aspekte des Urheberrechts heraus, obgleich die Überschrift der Veranstaltung durchaus eine andere Akzentuierung zugelassen hätte. So drehten sich die Gedanken alsbald um die Frage der Schaffung eines Leistungsschutzes für Verleger oder die Fiktion einer Einwilligung des Urhebers, der seine Werke in das Internet einstellt, in eine Werknutzung in einer für das Medium üblichen Art und Weise. Ferner rückten Fragen der Möglichkeiten der Verhinderung oder Einführung einer Pflicht einer elektronischen (Zweit-)Verwertung wissenschaftlicher Werke in einem territorial zersplitterten Urheberrecht, das auf die Internationalität des Internets keine Antworten bereit hält, in den Fokus. Auch die Heidelberger Erklärung fand Kritiker. Einen völlig anderen Aspekt beleuchtete Dr. Till Kreutzer. Er referierte über einen von ihm selbst so bezeichneten Entwurf einer Skizze von Regelungsalternativen zum derzeit geltenden deutschen Urheberrecht, den er ausführlich in seiner Dissertation „Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen“ beschreibt. Darin zeigt er unter Ausblendung international-rechtlicher Aspekte Grundzüge für ein neues, die aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten gewandelten Interessen aller Beteiligten berücksichtigendes Urheberrecht auf. Dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, das Urheberrecht neu zu denken. Es ermöglicht, dogmatische Schwierigkeiten bei der Implementierung von Nutzungsformen, die mangels Technologieneutralität des Urheberrechtsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, stimmig in ein neues Urheberrechtssystem aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, die Veranstalter hätten auch einen Vortrag zu aktuell verfügbaren Open Access Modellen und Open Content Lizenzen vorgesehen. Hier hätte beispielsweise erläutert werden können, ob und inwieweit die privatautonom entwickelten Lizenzen – in der Regel Vertragsmodelle – bereits heute zu einer internationalen Standardisierung von Nutzungsrechten – gleich wie komplex die rechtlichen Hintergründe im Einzelnen sind – führen und entgegen einer lediglich die Handlungspflichten umkehrenden gesetzlichen Erlaubnisfiktion Verwender- und Nutzerinteressen abbilden. Auch hätte in die Diskussion eingebracht werden können, welche internetspezifischen Nutzungen vorgenommen werden und ob die diesbezüglichen Lizenzmodelle eine empirische zu belegende Diskussionsgrundlage für ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. Richtliniengebers werden können. Vielleicht gelingt es dennoch, diesen Faden aufzunehmen und in die Diskussion einzubringen, auch wenn die Open Content Lizenzen in diesem Jahr nur am Rande überhaupt berücksichtigt wurden. Mittwoch, 5. August 2009Formular gegen Cold Calls
Dieses Formular der Bundesnetzagentur werde ich mir neben das Telefon legen (gefunden via heise). Dann kann der Anrufer, der einen neuen Telefonvertrag oder was auch immer verkaufen will, mir gleich beim Ausfüllen helfen:
Für welchen Auftraggeber rufen Sie an? Wie heißt das Produkt genau? Buchstabieren Sie bitte mal Ihren Namen? Jetzt bräuchte ich noch Ihre Kontaktadresse. Und ich habe das richtig verstanden: Sie wollen, dass ich einen Vertrag abschließe? Ich bin schon sehr gespannt und freue mich auf den nächsten Anruf. Ein Formular für solche Fälle gibt es auf der Website der Bundesnetzagentur wohl noch nicht, oder habe ich das übersehen? Dienstag, 21. Juli 2009Die Tricks der Spammer
Unaufgefordert zugesandte Mail außerhalb eines bestehenden Geschäftsverhältnisses ist unerwünscht und vielfach auch als wettbewerbswidrig einzustufen. Was liegt da für den Spammer näher, als eine bestehende Geschäftsbeziehung zu suggerieren. Soeben erhielt ich eine Mail folgenden Inhalts:
Guten Tag, Dem ersten Anschein nach, wird hier ein Geschäftspartner gebeten, den Absender doch bitte weiterzuempfehlen. Auf den zweiten Blick stelle ich jedoch fest, dass ich die Mail über die Technik-Service-Adresse des Bundesverfassungsgerichts erhalten habe - einer reinen Mail-Empfangsadresse, übrigens. Ich kann daher mit Sicherheit ausschließen, dass über diese Mailadresse in irgendeiner Weise geschäftliche Kontakte zum Absender der Werbemail stattgefunden haben. Freitag, 19. Juni 2009Bericht vom 3. IT-Rechtstag in Wien
Am 4. und 5. Juni 2009 fand in Wien der mittlerweile 3. IT-Rechtstag statt. Der vom Verein „Infolaw“ veranstaltete IT-Rechtstag geht auf die Initiative von Prof. Andreas Wiebe, der die WU-Wien mittlerweile in Richtung Göttingen verlassen hat, zurück und wird inzwischen jährlich von ihm und seinem (ehemaligen) Team organisiert. Der diesjährige IT-Rechtstag behandelte das Schwerpunktthema „Persönlichkeitsschutz im Internet“ sowie die Themen „Softwarerecht“ und „E-Commerce und Datenschutzrecht“.
Die Beiträge wurden, wie jedes Jahr, von Vortragenden aus der Forschung und Lehre, Behörden, Gerichts- und Anwaltspraxis, sowie aus der Wirtschaft aufbereitet. Ein Höhepunkt war sicherlich die Podiumsdiskussion zum Thema „Meinungsfreiheit vs Persönlichkeitsschutz im Internet - brauchen wir neue Regeln?“ bei der die Diskutanten aus Anwaltei und Presse interessante Aussagen tätigten. Die Vertreter aus der Anwaltei führten zur Problematik der Notwendigkeit von neuen Normen aus, dass bisher zwar immer beim Auftreten von neuen Sachverhalten der Ruf nach neuen Regeln laut geworden sei, diese aber zu 95% immer mit den bestehenden Rechtsregeln sinnvoll gelöst werden konnten. Die Vertreter aus dem Pressebereich mahnten eine stärke Selbstdisziplin und einen verstärkten Opferschutz an, ein anzumerkender Nebenaspekt dabei war aber, das im gleichen Atemzug Beispiele aus der Praxis dargestellt wurden und die Diskutanten dabei die Nachnamen der Täter immer mit dem ersten Buchstaben abkürzten, während sie die Opfer immer beim vollen Namen nannten. Schade in diesem Zusammenhang war, dass die geplanten Änderungen der Persönlichkeitsrechte durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2008 keinen Eingang in die Diskussion fanden. Insgesamt kann aber berichtet werden, dass die Zuhörer eine spannende Diskussion auf hohem Niveau erleben durften, bei der auch die knackigen Kommentare von Frau MR Dr. Kotschy nicht fehlten. Die gut besuchte Veranstaltung hat mittlerweile ihren festen Platz in Österreichs Veranstaltungskalender gefunden und es bleibt zu hoffen, dass Infolaw, trotz des weggangs von Prof. Wiebe in der Lage sein wird 2010 verkünden zu können: Nummer 4 lebt. Gastbeitrag von Mag. Dr. Kai Erenli
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
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15:14
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Tags für diesen Artikel: IT-Rechtstag, Wien
BVerfG entscheidet zum "Hackerparagrafen"
Das BVerfG hat am heutigen Freitag eine Entscheidung zum so genannten "Hackerparagrafen", § 202c StGB bekannt gegeben (siehe auch die entsprechende Pressemitteilung).
Die Beschwerdeführer verwenden zum Teil so genannte "dual-use-tools", die sowohl nur Netzwerkanalyse als auch zum Ausspähen von Daten verwendet werden können. Teilweise verwenden sie auch echte Hackersoftware, z.B. zum im Einverständnis mit dem Benutzer des angegriffenen Systems dessen Sicherheit zu testen. Das BVerfG hat die unmittelbar gegen die Norm gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen seien. Zwar sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst das Risiko einer strafrechtliche Verurteilung in Kauf zu nehmen, um Rechtsschutz vor dem BVerfG suchen zu können - eine solche sei aber nicht zu besorgen. Ein Programm müsse mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem müsse sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie bei dual-use-tools - für die Begehung von Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet sei. Hinsichtlich des Gebrauchs echter Schadsoftware bei einem der Beschwerdeführer, führt das Gericht aus, dass bei diesem am Merkmal des "unbefugten Handelns" fehle, da er als Sicherheitsunternehmer mit Zustimmung des Angegriffenen handele. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB dürften grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entstehe hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann.
Geschrieben von Iris Speiser
in Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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10:05
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Tags für diesen Artikel: bundesverfassungsgericht, hackerparagraf
Dienstag, 28. April 2009Unfreiwilliger Wechsel zur Deutschen Telekom
Über Jahre habe ich einen einfachen analogen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom genutzt, kein ISDN, keine besonderen Features - einfach nur zum Telefonieren. Ebenfalls seit Jahren bin ich DSL-Kunde bei einem Reseller von Telekom-DSL-Anschlüssen. Mit den Leistungen beider Anbieter war ich zufrieden und habe daher keinen Anlass gesehen, den Anbieter zu wechseln.
Vor ein paar Wochen habe ich mich entschlossen, ein paar Zusatzfeatures am Telefonanschluss zu nutzen. Hierzu habe ich für den Telefonanschluss über die Website der Telekom einen Produktwechsel auf das Produkt "Call Start/Standard" vorgenommen und nach erfolgter Umstellung über die Telekom-Hotline die Rufnummernübermittlung aktiviert. Beide Aufträge wurden ordnungsgemäß bestätigt und jeweils innerhalb einer Woche zu meiner Zufriedenheit ausgeführt. Ungefähr drei Wochen nach diesem Vorgang flattert heute dieses Schreiben ins Haus: Ihr Wechsel zur Deutschen Telekom Was soll das denn? Zu keinem Zeitpunkt habe ich einen Auftrag über einen Wechsel meines DSL-Anschlusses zur Deutschen Telekom erteilt - weder schriftlich, noch über die Hotline oder auf elektronischem Wege und bin daher gehörig verärgert über diese angebliche Auftragsbestätigung, die mein bisher recht positives Bild vom Kundenservice der Deutschen Telekom in hohem Maße negativ beeinflusst. Ich bin mal gespannt, ob der Widerspruch, den ich gleich nach Bonn schicke, eine ebenso zügige und zufriedenstellende Bearbeitung erfährt wie meine früheren Aufträge. Mittwoch, 8. April 2009"Der gläserne Deutsche" for Grimme-Preis!
Dieser schaurig spannende Dokumentarfilm, der gestern abend im ZDF lief, macht wütend, ratlos und ohnmächtig. Und das, obwohl er völlig ohne StudiVZ auskommt und das Spekulieren über die Folgen unserer bereits heute bestehenden Transparenz dem Zuschauer überlässt. Eine kleine Nachlese:
1. Mithilfe von RFID-Chips, die anstelle von Barcodes auf Konsumartikeln immer häufiger Verwendung finden, können theoretisch schon heute - vom Inhaber unbemerkt - detaillierte Bewegungsprofile erstellt werden - ein hinreichend dichtes Netz von Lesegeräten vorausgesetzt (wofür aber bereits eine Entfernung von bis zu zehn Metern zwischen Lesegerät und Chip ausreicht). 2. Wer sich schon einmal gefragt hat, wie die Deutsche Post im Email-Zeitalter noch profitabel wirtschaften kann, dem dürfte bei diesem Film ein Licht aufgegangen sein: Ob Familienstand, politische Einstellung, Charaktereigenschaften, bevorzugte Automarke, Reiseziele, Wahlverhalten, Bonität oder Konsumverhalten - als einer der größten deutschen Adresshändler kennt die Deutsche Post vermutlich nicht nur Ihre Anschrift. Und dabei haben Sie längst keine Kontrolle mehr über Ihre eigenen Daten, selbst wenn Sie nie Spuren von sich im Internet hinterlassen sollten. Denn persönliche Daten werden inzwischen bereits aktiv und gezielt - zum Teil sogar direkt bei Ihrer Wohnanschrift - ausgespäht. Noch Ende 2008 bestand nach den ersten kleinen "Datenskandälchen" Einigkeit im Bundeskabinett, dass das so genannte Listenprivileg, das den Adresshandel ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen erlaubt, abgeschafft werden müsse. Einige ausgewachsene Datenskandale und parlamentarische Frühstückstermine mit Lobbyvertretern der deutschen Wirtschaft später scheint die Politik vor einer Industrie, die angeblich ihre Milliardenumsätze bedroht sieht, eingeknickt zu sein. 3. Falls Sie sich wissenschaftlich mit Politik befassen, sollten Sie darauf achten, in Ihren Veröffentlichungen bestimmte Fachbegriffe, die ich hier lieber nicht wiederholen möchte (ok, ich habe sie wieder vergessen), zu vermeiden. Zu leicht könnten Sie ins Visier von Terrorfahndern geraten. Und da ja zufälliger Weise auch Ihr IQ weit über Zimmertemperatur liegt, passen Sie todsicher auch in deren Raster - eine monatelange Observierung mit anschließender U-Haft ist Ihnen und Ihren Kontaktpersonen damit gewiss. Und nicht nur das, auch die Privatwirtschaft ist den Fahndern mit Hinweis auf Ihr Terrorpotenzial willfährig zu Diensten: Eine Auskunftsanfrage an die Deutsche Bahn und schon heute ist bekannt, wo Sie übermorgen hinfahren werden - sofern Sie an deren Bonusprogramm teilnehmen. Eine Auskunftsanfrage an Ihre Hausbank, und Sie müssen sich ein neues Konto suchen - bei einer anderen Bank, versteht sich. Hoffentlich wird dieser wichtige und gut recherchierte Film noch einmal zu besserer Sendezeit wiederholt - und für den Grimme-Preis nominiert!
Geschrieben von Enrico Krüger
in Gesetzgebung, Internet und Software, Recht der Neuen Medien
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00:17
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Donnerstag, 19. März 2009IRIS2009: Wolfram Proksch "Sicherheitspolizeigesetz und Vorratsdatenspeicherung"Im klassischen Verfassungsstaat bestehe Gewaltenteilung; die Verfassung regele das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. Die Grundrechte seien als Freiheiten der Bürger gegenüber dem den Staat aus. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur im Rahmen von Grundrechtsschranken möglich. Mit zunehmender Verbreitung und Weiterentwicklung elektronischer Kommunikationsmittel erleide der Staat jedoch einen "Kontrollverlust". Staaten würden verlieren die Kontrolle über ihr Territorium und ihre Bürger verlieren, da der Cyberspace extra-territorial und nur virtuell-räumlich sei. Hierdurch erwachse ein verstärktes Bedürfnis des Staates nach Überwachung elektronischer Kommunikationsmedien. Nach § 53 IIIa des österreichischen Sicherheitspolizeigesetztes (SPG) könnten Sicherheitsbehörden bei Verdacht von Gefahren Auskunft über IP-Adressen von Providern und Website-Betreibern verlangen. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen sei auch der Einsatz von IMSI-Catchern zulässig. Seit Anfang Januar 2008 seien aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ca. 30.000 solcher Anfragen gestellt worden. Erfahrungsgemäß erfolge regelmäßig keine Bezugnahme auf gegenwärtige Gefahren, sondern die Anfragen würden sich oft auf Monate zurückliegende Zeiträume beziehen, weshalb es zweifelhaft sei, ob es sich hier wirklich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr handele. Ebenfalls häufig seien unspezifische Anfragen an alle Provider nach IP-Adressen bekannter Personen. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis bedürften eigentlich eines Richtervorbehalts. Nach herrschender Meinung fielen darunter auch Verkehrsdaten. Der österreichische Bundesgesetzgeber halte jedoch im Gegensatz zu den Gerichten keine richterliche Entscheidung für erforderlich. § 53 SPG berechtige die Behörden zu Auskunftsverlangen über Stamm- und Verkehrsdaten ohne richterliche Entscheidung. Da sich aus den Verkehrsdaten aber bei Foren und Gästebüchern oftmals auf den Inhalt schließen lasse, sei die Grenze zwischen Verkehrs- und Inhaltsdaten fließend. Abschließend gab Proksch einen kurzen Überblick über den Stand der Vorratsdatenspeicherung in Europa auf Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG, die eine Speicherungsdauer der Verkehrsdaten bei den Providerm zwischen 6 Monaten und2 Jahren vorsehe. In Österreich sei die Richtlinie bisher nicht umgesetzt, in Deutschland sei sie zwar umgesetzt aber es sei eine Massenverfassungsbechwerde dagegen anhängig, in dessen Rahmen das BVerfG die Normen hat teilweise außer Kraft gesetzt hat.
Geschrieben von Iris Speiser
in Europa, Recht der Neuen Medien
um
17:29
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IRIS2009: Judith Rauhofer "Quo vadis Vorratsdatenspeicherung? Wo kein Richter, da kein Recht?"Rauhofers Bedenken gegen die Richtlinie konzentrieren sich hauptsächlich auf mögliche Verstöße gegen das Recht auf Privatheit. In Großbritannien werde bereits seit längeren das Verfahren eines "Data Freeze", z.B. nach Anschlägen praktiziert. In solchen Fällen werden im Fall bestimmter Ereignisse alle relevanten Datenbestände eingefroren und an die Ermittlungsbehörden übergeben. Bereits hier bestehe in großem Maße das Problem der Erfassung unschuldiger. Die Vorratsdatenspeicherung gehe noch viel weiter, da sie eine vorsorgliche dauerhafte Erfassung aller bedeute. Die Kosten für die Durchführung der Vorratsdatenspeicherung seien enorm; die dem gegenüber stehender tatsächliche Anzahl der angeforderten Daten sei nicht bekannt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht sie die Auskunft erteilt worden, dass ca. 500 Zugriffe auf gespeicherte Daten erfolgen würden, in Großbritannien erfolgten ca. 500.000 Zugriffe pro Jahr. Nach den bisherigen Erfahrungen in dort erfolge aber nur ein sehr geringer Prozentsatz der Zugriffe auf Daten die älter seien als sechs Monate. Nur verschwindend geringer Teil seien Anfragen nach Internetdaten; die Mehrheit der Zugriffe erfolge auf Telefonverbindungsdaten. Es stelle sich daher die Frage, ob die lange Speicherungsdauer wirklich in allen erfassten Bereichen sinnvoll sei. EuGH habe bisher nicht über die Menschenrechtsfrage entschieden, sondern lediglich über formale Grundlagen der Richtlinie. Derzeit seien allerdings mehrere Klagen vor verschiedenen Gerichten anhängig, darunter auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Möglicherweise erfolge daher in Zukunft eine Vorlage an den EuGH, die sich mit der Grundrechtsfrage befasse. Neben der Vorlage beim EuGH sieht Rauhofer noch einen weiteren Rechtsweg zum EGMR als eröffnet an. Da kein formalisiertes Verhältnis zwischen EuGH und EGMR existiere, sei nicht abschließend geklärt, ob eine Bindung des EuGH an Entscheidungen des bestehe. Der EuGH habe in seiner Entscheidung gesagt, dass die Richtlinie nur die Speicherung regelt, nicht aber der Abruf der Daten. Möglicherweise erkläre sich der EuGH daher bezüglich Fragen des Datenabrufs für unzuständig. Da in einigen Staaten, wie z.B. auch in England Speicherung und Abruf der Vorratsdaten in getrennten Gesetzen geregelt seien erachtet Rauhofer zwei getrennte Klagen gegen beide Normen vor den beiden Gerichten für sinnvoll. Im Übrigen plädiert Rauhofer dafür, Staaten, die die Richtlinie bisher nicht umgesetzt hätten, dazu zu animieren, diese bis zum Vorliegen einer Entscheidung auch weiterhin nicht umzusetzen.
Geschrieben von Iris Speiser
in Europa, Recht der Neuen Medien
um
17:24
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IRIS2009: Kai Erenli, Günther Sammer "Rechtliche Aspekte virtueller Welten unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechtsschutzes"Zur weiteren Einstimmung zeigten Erenli und Sammer Impressionen aus verschiedenen virtuellen Welten um dann zum Thema „Machinima“ zu kommen. Machinima sind in virtuellen Welten gedrehte Filme. Einer der ersten Machinima sei in „HALO“ gedreht worden, und zwar mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betreibers. Inzwischen existiere ein eigener YouTube Channel für Machinima, dessen Inhalt kontinuierlich anwachse. Insofern stelle sich die Frage nach der Rechtelage. Anschließend gaben die Referenten einen Überblick über die Rechtsverhältnisse in virtuellen Welten. Soweit für die Nutzung virtueller Welten spezielle Zugangssoftware bezogen werde, handele es sich dabei um den Kauf von Standardsoftware. Bei den Verträgen über die Nutzung virtueller Welten handele es sich überwiegend gemischte Verträge. Problematisch sei in der Regel die Lizenzsprache. So existierten die AGB der virtuellen Welt HiPiHi nur auf Chinesisch. Oftmals enthielten die AGB auch problematische Rechtswahlklauseln und der Konsumentenschutz werde nur unzureichend berücksichtigt. Auch im Umfeld virtueller Welten komme es zu Vertragsbeziehungen. Als Beispiel nannte Erenli die „Anshe Chung Studios“, ein Unternehmen, das im Umfeld von Second Life Consulting, die Gestaltung virtueller Grundstücke sowie den "Bau" von Gebäuden anbiete. Die Vertragsbeziehung bei solchen Bauaufträgen gestalte sich ähnlich wie bei Webdesignverträgen, allerdings bestünden gewisse Rahmenvorgaben durch den Entwickler der virtuellen Welt. Ein weiteres Fallbeispiel sei der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem virtuellen Nachbau des Kölner Dom in Second Life, bei dem man sich um Vergütungen für die Erstellung bzw. Bearbeitung von Texturen gestritten habe. Das Landgericht Köln habe zunächst festgestellt, dass es sich bei der virtuellen Welt Second Life um eine Online Plattform handele. Bei dem Dom-Nachbau handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst und nicht um ein Multimediawerk. Urheberrechtsschutz für ein Film- oder filmähnliches Werk bedingt durch die Fortbewegung dies Avatars oder die Veränderung des Blickwinkels komme nicht in Betracht. Spielwelten wie z.B. World of Warcraft haben zunehmend Probleme mit so genannten Farmbots, also Software, die den Avatar eines Nutzers fernsteuere, um auf diese Art mit geringem Aufwand Erfahrungspunkte o.ä zu sammeln. Derzeit laufe ein Verfahren zwischen Blizzard und MDY Entertainment, in dem Blizzard seinem Gegner vorwerfe, Nutzern AGB-widrige „Hacks“, „Cheats“ und „Mods“ zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht von MDY liege lediglich eine nach AGB zulässige Anpassung an die Bedürfnisse des Spielers vor. Ein weiteres bekanntes Verfahren, "eros" Alderman ./. Leatherwood, sei ein Rechtsstreit in den USA, in denen es um den Verkauf „raubkopierter“ virtueller Sexmöbel ging. Die Werkkategorie sei schwer zu definieren. In Österreich könnten virtuelle Werke sowohl unter dem Aspekt der bildenden Kunst, als auch als Computerprogramm oder Datenbank geschützt werden. In Deutschland gelten sie als Multimediawerke. Unabhängig von dieser Einordnung sei Urheber eines virtuellen Werkes, wer es geschaffen habe. Etwas problematischer gestalte sich die Frage der Rechtsinhaberschaft bei den Avataren, da die verschiedenen Plattformen unterschiedliche Grade der Individualisierung von Avataren böten. Eine eigene Rechtspersönlichkeit haben Avatare jedenfalls nicht. Ein interessanter Aspekt in diesem Zusammenhang sei auch die Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch das Erstellen von Avataren, die realen Personen nachgebildet seien; Hierzu verwiesen die Referenten als Beispiel auf das Machinima "Womanizer" – ein in den „SIMs“ nachgestelltes Musikvideo von Britney Spears. Erenli und Sammer schlossen mit dem Fazit, dass virtuelle Welten kein rechtsfreier Raum seien. Eigentumsfragen in virtuellen Welten seien ein lizenzrechtliches und kein eigentumsrechtliches Problem, weshalb sich die urheberrechtliche Würdigung auch nicht auf virtuelle Welten beschränken dürfe. Sie empfehlen, zwei Ansätze zu unterscheiden: Urheberrechtsverletzungen aufgrund einer Bearbeitungshandlung des Quellcodes und Machinima, die als Filmwerke einzustufen seien. Bei Verwertungshandlungen müssten die AGB des jeweiligen Betreibers beachtet werden.
Geschrieben von Iris Speiser
in Internet und Software, Recht der Neuen Medien
um
17:17
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Tags für diesen Artikel: iris, iris2009, machinima, salzburg, secondlife, urheberrecht, world of warcraft, wow
IRIS2009: Árpad Geréd "(Un)Social Web - Von Risiken und Nebenwirkungen"Nachdem die kürzlich erfolgte und nach Userprotesten schnell wieder zurückgezogene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Facebook viel Staub aufgewirbelt hat, analysiert Geréd die AGB der bekanntesten Social Networks im Detail. Bei Facebook lägen die Nutzungsbedingungen nur auf Englisch vor; nur diese Sprachfassung sei maßgeblich. Dem Wortlaut nach würden die AGB bereits mit Betreten der Facebook-Website wirksam, obwohl man diese zu dem Zeitpunkt noch gar nicht kennen könne. Eine Änderung der AGB durch Facebook sei jederzeit möglich und bedürfe zum wirksam werden keiner Mitteilung an die Nutzer; die Zustimmung werde durch die Weiternutzung - unabhängig von der Kenntnisnahme - erteilt. Die Bedingungen unterschieden zwischen site- user- und third-party-content. Während der Nuter für den user-content allein verantwortlich sei, könnte Facebook user-content moderieren und auch grundlos löschen. Der User erklärt sich in den AGB zur Schad- und Klagloshaltung für Schäden aus user- und third-party-content bereit - und zwar einschließlich der Anwaltskosten. Die Lizenzeinräumung an Facebook sei umfassend und erlaube Facebook sogar eine Unterlizenzierung. Ein Widerruf der Lizenz ist nur durch Löschung des Nutzers vorgesehen. Auch die Rechts- und Gerichtsstandswahlklauseln trügen nicht zur Nutzerfreundlichkeit bei. So sei anwendbar das Recht von Delaware (nach nach Geréds Informationen recht betreiberfreundlich sei), während der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens in Kalifornien sei. Streitigkeiten seien - abgesehen von Rechtsstreitigkeiten über Patent- Urheber- und Markenrecht, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie Transaktionen über Facebook Marketplace - dem Schiedsgericht der AAA (American Arbitration Association). Linkedin habe ähnliche AGB wie Facebook, die ebenfalls schon beim Betreten der Website wirksam würden. Die Lizenz, die der Nutzer Linkedin einräume, sei sogar noch umfassender als bei Facebook. Insbesondere habe Linkedin eine Regelung, wonach die Lizenz auch nach Kündigung erhalten bliebe. Linkedin habe also schon immer eine Regelung wie die, die bei Facebook zu so großer Nutzerverärgerung geführt habe. Auch hier sei der Gerichtsstand Kalifornien und dies mal käme auch kalifornisches Recht zur Anwendung. Linkedin verweist bezüglich aller Steitigkeiten an das Schiedsgericht der AAA. Aber im Gegensatz zu Facebook habe Facebook eine Klausel, die im Bereich des Urheberrechts Rücksicht auf Rechtsvorschriften anderer Länder nehme. Wesentlich nutzerfreundlicher seien die Nutzungsbedingungen von XING, das im Gegensatz zu den beiden anderen von einer in Deutschland ansässigen Firma betrieben werde. Die AGB würden hier für registrierte Nutzer gelten und Änderungen der AGB würden erst mit der Bekanntgabe wirksam. Nutzerdaten würden lediglich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt - allerdings lasse sich XING ein unbeschränktes unwiderrufliches Nutzungsrecht an Forenbeiträgen einräumen. Geréd bemängelt das Fehlen einer Regelung über die Lizenzierung anderer Inhalte und vermutet dahinter eine Hintertür, um durch die unklare Rechtelage Nutzungsrechte zu erlangen. (In der folgenden Diskussion wurde unter Hinweis auf die Zweckübertragungslehre, die hier nach Auffassung einiger Teilnehmer in Deutschland eine eindeutige Regelung schaffe, die Frage aufgeworfen, ob in Österreich eine ähnliche Regelung existiere oder ob die fehlende Regelung dort zu einer ungewollten Rechtseinräumung führen könne). Die Kündigung sei per Kontaktformular möglich. Es sei deutsches Recht unter Ausschluss von IPR und UN-Kaufrecht vereinbart; Gerichtsstand sei Hamburg. Es sei allerdings so, dass sich der XING-Nutzer unter Umständen unbewusst den Google-AGB unterwerfe, wenn er die öffentliche Sichtbarkeit seines XING-Profils aktiviere. In den AGB von Google sei allein die englische Fassung maßgeblich, Die AGB gelten durch ausdrückliche Zustimmung oder Nutzung der Dienste. Eine Änderung könne nur durch Veröffentlichung erfolgen, die Kündigung von Google-Diensten sei schriftlich per Post möglich. Es gelte das Recht des US-Bundesstaates Kalifornien; Gerichtsstand sei Stanta Clara in Kalifornien, wo auch Google seinen Sitz habe. Durch die Publikation von Inhalten im Netz räume man Google umfassende Rechte an der eigenen Seite zum Zwecke der Anzeige in den Services, das Recht zur Zugänglichmachung des Contents an Dritte Partner, sowie das Recht Content über verschiedene Kanäle zu verschicken, und sogar die Berechtigung ein, Content verändern, soweit dies für die Anzeige erforderlich sei. Geréd zog das Fazit, dass die AGB der meisten Anbieter von Social Webs noch nicht von europäischen Gerichten geprüft worden seien. Er empfiehlt daher, wenn möglich auch europäische Anbieter zurückzugreifen und die Privatisierungsfunktionen der Dienste zu nutzen. Er schloss seinen Vortrag mit dem Statement "Think, before you post!"
Geschrieben von Iris Speiser
in Internationales, Recht der Neuen Medien
um
16:54
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Tags für diesen Artikel: agb, facebook, iris, iris2009, linkedin, salzburg, social network, socialnetwork, xing
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