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Dienstag, 20. Juli 2010Zeig' mir deine Mail und ich zeig' Dir deine Freunde Vor einigen Tagen überrascht mich Facebook nach der Anmeldung mit dem hier abgebildeten Hinweis. Mir wird mitgeteilt, dass drei meiner Facebook-Freunde den so genannten Freundefinder ausprobiert haben. Der Freundefinder ist ein Service von Facebook, der bisher ein etwas verstecktes Dasein in einer Unterseite von Facebook fristete. Sie kurzem wird das Feature aber etwas intensiver beworben, wie es scheint.In der Vergangenheit ist schon über die Möglichkeit des Freunde-Findens durch Upload des Mail-Adressbuchs zu Facebook kritisch berichtet worden. Problem damals: Es wurde das gesamte Adressbuch hochgeladen - mit allen Kontaktdaten und eventuellen Anmerkungen in den Notizfeldern. Der Freundefinder geht aber noch einen Schritt weiter: Für die Nutzung dieser Funktion soll man sein Mailpasswort an Facebook übergeben. Zwar wird das Passwort nach Angaben Facebooks nicht gespeichert (das wäre ja noch schöner!), aber Facebook nimmt Zugriff auf die eigene Mailbox. Vermutlich werden die Header aller in der Mailbox vorhandenen Mails ausgelesen und aus diesen die Mailadressen extrahiert. Dies wirft gleich mehrere Probleme auf: Zunächst gewährt der Nutzer mit dieser Funktion Zugriff auf seine eigenen, möglicherweise sensiblen Daten - ich würde nicht wollen, dass ein Dritter meine E-Mails liest. Administratoren haben sich schon Kündigungen für das Auslesen fremder Mailboxen eingehandelt. Doch mit der Übergabe des Passworts erteilt der Facebook-Nutzer eine Einwilligung in den Abruf dieser Daten. Aber was ist mit den Absendern der Mail in den Postfächern meiner Facebook-Freunde? Wenn ich einem Freund eine private E-Mail schreibe, dann erteile ich damit keine Erlaubnis, diese Dritten zugänglich zu machen. Facebook mag also die Einwilligung des Mailboxinhabers haben, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die der Absender der Mails. Ich werde mir also in Zukunft überlegen, was ich Personen schreibe, die einen Facebook-Account haben. Weiterhin könnte der Facebook-User mit der Preisgabe seiner Mailadresse gegen betriebliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Womöglich befinden sich in dienstlichen Mailboxen interne Dokumente, deren Zugänglichmachung an Dritte vom Arbeitgeber unerwünscht ist. Hier kann sich also ein Abmahnungsgrund auftun. Und schließlich verbieten es etliche Mailprovider ihren Kunden in den AGB, das Passwort zu dem Dienst Dritten zugänglich zu machen. Wer den Freundefinder nutzt, verstößt ggf. gegen diese Geschäftsbedingungen. Ich werde den Freundefinder jedenfalls nicht ausprobieren - egal, wie oft mich Facebook noch dazu auffordert. Montag, 5. Juli 2010OpenAccess-Week 2010
Die Vorbereitungen zur diesjährigen OpenAccess-Week vom 18. bis 24. Oktober laufen an. Unter www.openaccessweek.org kann man sich einen Überblick über den jeweils aktuellen Stand verschaffen. Auch eine deutsche Gruppe, die von Anja Oberländer moderiert wird, ist dort vertreten. Die Event-Übersicht enthält derzeit vier Einträge.
Geschrieben von Michael Weller
in Internationales
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07:57
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Tags für diesen Artikel: openaccess
Mittwoch, 23. Juni 2010Trittbrettfahrer
Die Verbraucherzentrale Hessen warnt in einer Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag davor, auf E-Mails einer Grevenreuth AG die geforderten 50 Euro wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes zu zahlen. Die angeblich im Auftrag von Universal Music tätige Firma sei unter der angegebenen Telefonnummer nicht zu erreichen und die Anschrift in Osnabrück gebe es tatsächlich nicht. Es wird empfohlen, die E-Mail zu ignorieren und Strafanzeige wegen (versuchten) Beruges zu erstatten. Ausdrücklich gewarnt wird aber davor, echte Abmahnungen zu ignorieren. Diese unterschieden sich von der E-Mail der Grevenreuth AG deutlich. So werde bei echten Abmahnungen die Rechtsverletzung näher spezifiziert, insbesondere Angaben zum konkret heruntergeladenen oder anderen Usern angebotenen Titel, der ermittelten IP-Adresse und der Tatzeit gemacht.
Eine Liste mit den derzeit gängen Abo-Fallen einschließlich URL, ausgewiesenem Betreiber, Inkassobüro und rechtsanwaltschaftlichem Beistand hat die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihren Seiten veröffentlicht. Hier können sich Betroffene darüber informieren, wem sie einen Beschwerdebrief zusenden können und welche Gründe einer Beanstandung vorliegen. Die Liste ist zwar nicht vollständig, wird aber unter Mithilfe Betroffener ergänzt. Donnerstag, 10. Juni 2010Rechtfertigungsversuche
In einem Beitrag in ZUM 2010, 321 versuchen die Rechtsanwälte Peter Nümann und Dr. Markus A. Mayer das massenhafte Abmahnen von Urheberrechtsverstößen über Peer-to-Peer-Netzwerke zu rechtfertigen. Dies vermag vor dem Hintergrund der teils massiven Anfeindungen, denen sich die Kanzlei, für die beide Autoren tätig sind, wegen des dort vorgenommenen massenhaften Versendens von Abmahnungen ausgesetzt sieht, nicht zu verwundern. Immerhin erscheinen in der Vorschlagsliste bei Google nachdem man die ersten Buchstaben des Kanzleinamens im Suchfeld eingegeben hat, gleich die weiteren Begriffe "Abmahnung" und "Abzocke". Damit erklärt sich für die beiden Verfasser die Notwendigkeit, die eigene Arbeit in ein günstigeres Licht zu rücken.
Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird. Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet. Diejenigen, die bereits eine Abmahnung der Kanzlei zu lesen bekamen, werden viele Argumente auch in dem Aufsatz wieder finden. Recht amüsant liest sich vor allem der Abschnitt, in dem die Unanwendbarkeit der Regelung zur Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97a Abs. 2 UrhG herzuleiten versucht wird. Jedoch treffen die Autoren den Kern des Problems, wenn sie völlig zu Recht darauf hinweisen, dass bei Teilnehmern in File-Sharing-Netzwerken das Unrechtsbewusstsein wenig oder überhaupt nicht ausgeprägt ist. Ob bei der Herstellung dieses Unrechtsbewusstseins allerdings eine Abmahnung - soweit sie dem bisherigen Muster der betreffenden Kanzlei entspricht - hilfreich ist, erscheint in vielen Fällen durchaus fraglich. Insoweit finden sich zwar Ausführungen der Verfasser zum Inhalt einer Abmahnung in dem oben genannten Beitrag, diese klammern aber einen wesentlichen Aspekt aus: das Verständnis des Adressaten. Erhält dieser ein Schreiben eines Anwalts, in dem ihm auf vielen Seiten eine große Zahl von Normen und gerichtlichen Entscheidungen genannt wird, wird er ohne sich weitere Gedanken über sein Verhalten zu machen, die Abmahnung zu seinem Anwalt tragen oder einfach liegen lassen. Zähneknirschend wird er manchmal auch die Forderung begleichen, ohne dass ihm klar wird, welchen Fehler er gemacht hat. Wenn die Autoren zutreffend darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt darstellen und das Fehlen jeglichen Respekts vor der Leistung eines Kreativen vermissen, wenn diese Leistung digital nutzbar ist, wäre es wünschenswert gewesen, man hätte ein wenig von der Strategie erfahren, wie denn dem (potenziell) Abzumahnenden Achtung vor fremdem geistigem Eigentum vermittelt werden kann. Heißt nicht die von den Verfasser angemahnte Wahrnehmung sozialer Verantwortung auch, den Rechtsverletzer in die Lage zu versetzen, nachvollziehen zu können, welches Verhalten welchen konkreten Schaden verursacht hat und was von ihm verlangt wird, um es nicht zum Schadenseintritt kommen zu lassen? Da eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsverletzern lediglich konsumierend auftritt ist hier das Herstellen einer persönlichen Betroffenheit schwieriger als in den Fällen, in denen ein Kreativer sich mit fremden Federn schmückt. Letzterem ist leichter klar zu machen, dass auch er es kaum gutheißen wird, wenn sich ein anderer - jedenfalls ohne höflich anzufragen - seine Federn aneignet und sich damit schmückt. Erforderlich zum Abbau des Konfliktpotenzials erscheint daher, eine Sprache zu finden, auf der Rechtsverletzer auch erreicht werden können. Dies würde dazu beitragen, die Akzeptanz zu Recht ausgesprochener Abmahnungen zu steigern. Leider schweigen sich die Verfasser des vorgenannten ZUM-Beitrages zu diesem Punkt aus. Nachrtrag: Lesenswert sind die Anmerkungen zu diesem Beitrag von Jens Ferner im Blog der Anwaltskanzlei Ferner. Er plädiert für die Trennung der rechtlichen von der gesellschaftspolitischen Diskussion. Gerade weil es mir beim Schreiben dieses Artikels nicht um eine juristische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Nümann/Mayer, sondern um die Frage ging, ob - von mir juristisch nicht bewertete - Abmahnungen in ihrer heute üblichen Erscheinungsform alleine zielführend sein können, sind die Anmerkungen RA Ferners eine hervorragende Ergänzung. Dass es sich für mich bei dem ZUM-Aufsatz "lediglich" um einen Versuch einer Rechtfertigung handelt, ist meinem Empfinden geschuldet, dass die beiden Autoren selbst den Eindruck hervorrufen, in eine Diskussion eintreten zu wollen und ihre derzeitige Argumentation nicht als abschließend verstanden wissen wollen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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17:09
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Tags für diesen Artikel: urheberrecht; abmahnung; aufsatz
Street Views and Data Protection in Hungary
1. General information
Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information Mr Dr. András Jóri (Parliament of the Republic of Hungary elected him in 2008; since 2000 he has been a member of the legal advisory board of the Council of Hungarian Internet Providers; he is also member of the Article 29 Data Protection Working Party)[1] Relevant national legislations[2]
2. Street Views 2.1. Google’s Street View in Hungary/Budapest Google got in touch with Mr András Jóri (hereafter: Mr Jóri) in summer 2008[3]. On May 4, 2009 Google Street View cars (Opel Astra with German number plates)[4] arrived at Budapest and started taking down pictures without asking the opinion of Mr Jóri.[5] However, Mr Jóri has had qualms about the legality of the Google Street View (hereafter: GSV) because of the relevant Hungarian legal provisions on data protection.[6] Residents have also lodged complaints against the GSV.[7] After discussing with Mr Jóri Google suspended taking photographs in Budapest in summer 2009.[8] On June 2, 2010 Mr Jóri enquired information about the taken pictures and collected data in Hungary from the Hungarian representatives of Google. The official letter is available in English on the website of the Hungarian Parliamentary Commissioner for Data Protection and Freedom of Information.[9] Google is requested to reply until 17 o’clock on June 13, 2010. However, Google may postpone this deadline. 2.2. Norc’s Street View Norc: “eXtreme Soft Group S.R.L provides the first "street-level imaging" service for Eastern and Central Europe – the NORC Service for the online environment. Though the group of websites … Norc is the first "Made in Romania" web service allowing its visitors to have virtual walks through cities in Central and Eastern Europe. It is using a navigation system switching through panoramic images taken in the street, a system also called "street-view" or "street-level imaging".” [10] Cars: Dacia with Romanian number plates.[11] Used cameras: ten reflex cameras (Canon EOS 400D) with 11-18 mm object lens.[12] Used computer: P4 computer with 1 GB memory, Windows XP.[13] Coverage: Hungary, Austria, Czech Republic, Slovakia, Poland, Russia and Romania. The cars of Norc started taking pictures in the middle of April 2009 in Budapest. (Some weeks before the arrival of Google’s cars). Approximately in one week its cars took pictures about 70-80 % of Budapest.[14] They uncover the faces and the number plates. The company places the pictures taken in Budapest on the maps of Google.[15] However, they also use other maps, like the Open Street Maps.[16] The Norc has also taken pictures about other important Hungarian cities.[17] (Das LAWgical-Team dankt Edina Márton, Ungarn, für ihren Gastbeitrag) "Street Views and Data Protection in Hungary" vollständig lesen Montag, 7. Juni 2010Google Street View in Brazil
Until today, the navigation system of Google Street View for cities in Brazil is not available yet. Besides being some of the cities already photographed, the company did not published these pictures, what is expected to happen in the middle of this year.
Because of the absence of a material incident involving this system under the brazilian jurisdiction, most of the times the technical discussions about this theme take the procedures, which other countries have taken to face the situation, as an example. The brazilian law is not prepared as well to handle with some specific civil relations through the internet. Today there is a great effort by the Brazilian Government to approve what is so called ‘Civil Mark for the internet in Brazil’, creating even a website to promote this discussion. On the other hand, the Brazilian Constitution is directly applicable to the concrete cases, reserving fundamental rights and guarantees as shown in the Article 5, X: ‘Article 5. All persons are equal before the law, without any distinction whatsoever, Brazilians and foreigners residing in the country being ensured of inviolability of the right to life, to liberty, to equality, to security and to property, on the following terms: Dr. Tulio Vianna, from the Universidade Federal de Minas Gerais, considering what the new technologies resources could represent to the privacy violation, even defended in his book Transparência Pública, Opacidade Privada (‘Public Transparency, Private Opacity’) the inclusion of the right to privacy as one of the fundamentals of the democratic state of law. (Das LAWgical-Team dankt Thiago Henrique Lopes de Castro, Universidade Federal de Minas Gerais, Belo Horizonte, Brasilien für seinen Gastbeitrag) Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
um
05:05
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Mittwoch, 7. April 2010„Münchner IT-Freiheit“ zum Thema „Netzneutralität“ am 13. April 2010
Kollege Philipp Herrmann, den ich vor einiger Zeit beim Links & Law-Stammtisch kennengelernt hatte, bat mich, auf eine Veranstaltung zum Thema "Informations- und Transaktionsfreiheit" in München hinzuweisen. Ich selbst kann aus terminlichen Gründen leider nicht teilnehmen, aber das Thema liegt mir am Herzen und einige der angekündigten Redner sind mir persönlich bekannt. So komme ich der Bitte gerne nach.
Informations- und Transaktionsfreiheit - auf diesen Grundlagen hat sich das Internet erfolgreich entwickelt. Neuerdings wird dies aber durch Internetsperren, Internetverbannungen und Internetmonopole in Zweifel gezogen. Das europäische zentrum für e-commerce und internetrecht (www.e-center.eu), der größte europäische Think Tank für IT-Rechtssicherheit, ist darüber besorgt und veranstaltet daher in Kooperation mit dem Münchner Unternehmen Faktor Logik und der Münchner Rechtsanwaltskanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte am Rande der Internet World Fachmesse die "Münchner IT-Freiheit", ein Event bei dem folgende Speaker referieren und mit Ihnen diskutieren werden: Anmelden kann man sich auch über XING.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
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09:23
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Tags für diesen Artikel: münchen, netzneutralität
Mittwoch, 3. Februar 2010IDéNum: Das Bürgerzertifikat in Frankreich
Nach der Bürgerkarte in Österreich, der BankID in Norwegen, der FinEID in Finnland und der viel beachteten Estnischen ID-Card hat nun auch Frankreich seine offizielle Initiative. IDéNum ist ein Zertifikat zur "sicheren" Authentifizierung in vielen Bereichen. Es soll mehrere Provider für solche Zertifikate geben. Die Provider sollen von der Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information akkreditiert werden um einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. Lustig ist, dass als Argument für den Datenschutz in der FAQ angeführt wird, das System sei nicht verpflichtend. Erstaunlich ist bei all diesen Systemen, dass der User für Handel, Banken und andere Aktivitäten authentifiziert wird, nicht aber die Händler für den User. Wird das Clickvieh nun mit einem Strichcode versehen? Das auch. Aber wer seine Steuern in Frankreich schon einmal online deklariert hat, weiss, dass die Franzosen die Technik mit java - Zertifikaten sehr gut im Griff haben. Da man heute schon als Nachweis des Wohnorts eine Rechnung von GDF, Wasserwerk oder EDF vorlegen kann, werden sich solche Unternehmen sicherlich unter den Providern finden.
Freitag, 29. Januar 2010Urteil zu Clearstream im Volltext
Soeben gefischt: Das Urteil im Clearstream-Prozess gegen ex-Premier Ministre Dominique de Villepin gibt es jetzt im Volltext. Wir erinnern uns, dass es um eine Liste von unlauteren Zahlungen von EADS an französische Regierungsmitglieder ging. Die Liste war allerdings gefälscht. Auf der Liste stand auch der heutige Präsident Sarkozy. Sarkozy trat im Prozess als Nebenkläger auf. De Villepin konnte im Prozess eine Mitwisserschaft an der Affaire nicht nachgewiesen werden, er wurde freigesprochen. Das Parquet hat Berufung eingelegt.
Samstag, 16. Januar 2010Culcha Candela lässt abmahnen
In größerem Umfang versendet eine Karlsruher Kanzlei Abmahnungen an Anschlussinhaber im Auftrag eines Mitgliedes der Band Culcha Candela für Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke. Ohne Differenzierung wird dort die Behauptung aufgestellt, es bestünde ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 703,99 € - die Deckelung auf 100,00 € gem. § 97a Abs. 2 UrhG wird bewusst ignoriert und pauschal für unanwendbar erklärt. Ferner wird die Behauptung aufgestellt, es bestünde gegen den Anschlussinhaber per se aufgrund Verkehrspflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz - das Urteil des LG Mannheim vom 30.01.2007 - 2 O 71/06 - CR 2007, 394 und die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - CR 2008, 243 sowie des OGH vom 22.01.2008 - 4 Ob 194/07 - K&R 2008, 326, sind offensichtlich bei den Mitarbeitern der Kanzlei, die mit "We Save Your Copyrights" wirbt, nicht bekannt oder werden (bewusst?) ignoriert.
Nun ist gegen die Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts einzuwenden, solange dies auf seriöse Art und Weise geschieht. Die Art und Weise, mit der diese Kanzlei jedoch Anschlussinhaber einzuschüchtern versucht ist, kontraproduktiv und man fragt sich, ob die Branche noch immer nichts dazugelernt hat. Zudem bewegt man sich aufgrund der im Abmahnschreiben enthaltenen Unterstellungen an die Adresse des Anschlussinhabers hart an der Grenze zum Betrug. Seriös ist dies alles nicht. M.E. sollte man im Kollegenkreis mal erwägen, ob die Vorgehensweise nicht auch unlauter i.S. von § 3 UWG ist. Ob das Abmahnschreiben mit fachlicher Sorgfalt erstellt wurde, scheint eine längere Überlegung wert. Für Anschlussinhaber empfiehlt sich, insbesondere wenn minderjährige Kinder den Anschluss mit benutzen dürfen, nachweisbar zu dokumentieren, dass sie ihren Obliegenheiten zur Belehrung und Überwachung nachgekommen sind. Eine Möglichkeit, die in Karlsruhe offensichtlich überhaupt nicht erwogen wird. Hilfreich kann hierbei der von der Landesmedienanstalt Saar in Zusammenarbeit mit der Europäischen EDV-Akademie des Rechts angebotene "Familienvertrag zur Internetnutzung" sein. Hier lässt sich ein starkes Indiz dafür schaffen, dass über die Beachtung fremder Rechte im Internet aufgeklärt wurde. Für diejenigen, die sich mit der Thematik inhaltlich näher befassen wollen, empfiehlt sich die Lektüre des Aufsatzes von Sandor in ITRB 2010, 9. Nachtrag vom 18.01.2010: Nachdem die Kollegen in Köln meinen Kommentar zu ihrem Posting veröffentlicht haben, auch an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass es mir nicht darum geht, Urheberrechtsverletzungen zu rechtfertigen. Aber es kann nicht sein, dass nunmehr nach der Devise verfahren wird: Raubkopierer sind Verbrecher - Anschlussinhaber sind Raubkopierer. Wenn nun ein eine Abmahnung verfassender Kollege, der in seiner Praxis "einen Fehler gemacht" hat, sich völlig grundlos kritisiert und durch eine möglicherweise drohende berechtigte Gegenabmahnung zu Unrecht belästigt fühlt, vermag er vielleicht nachzuvollziehen, wie es einer großen Zahl von Anschlussinhabern ergeht, denen mit unsäglichen Schriftsätzen, in denen auf bis zu zwölf Seiten Urteil an Urteil zitiert und mit dem Verlust von Haus und Hof gedroht wird, einfach nicht plausibel zu machen ist, dass ihnen ein Fehler unterlaufen sein könnte. Wenn im Ergebnis auch nur eine Familie aufgrund der Diskussion anhand des sicherlich nicht perfekten, so aber doch wenigstens Orientierung bietenden "Familienvertrages zur Internetnutzung" das Thema zu Hause bespricht und so eine Abmahnung vermeidet, hat der Eintrag sein Ziel erreicht. Denn viele Eltern sind mit dem Thema Internet überfordert und brauchen einfache, leicht verständliche Regeln, zu deren Einhaltung sie ihre Kinder anhalten können. Die Abmahnschriftsätze, die mir vorliegen, sind hier kontraproduktiv und werden weder den Interessen der Anschluss- noch der Rechteinhaber gerecht. Es ist in der Tat eine Frage von Demut und Respekt, denn wie man in den Wald reinruft...
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
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21:11
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Tags für diesen Artikel: familienvertrag; eear; lmsaar; abmahnung; peer-to-
Montag, 21. Dezember 20092.347.703.384 Zeichen kulturelles Erbe frei verfügbar
Samstag, 5. Dezember 2009zeno.org und Creative Commons
Der Erwerb der "Digitalen Bibliothek" durch die SUB Göttingen (wir berichteten) stößt auf ein ungeahntes Echo. Kritiker aus der Open Source-Gemeinde malen in düsteren Farben aus, das Textgrid-Konsortium beabsichtige, Lizenzen für gemeinfreie Werke, die in der zeno.org-Datenbank enthalten sind, vergeben zu wollen. Diese Kritik basiert jedoch offenkundig auf mangelnden juristischen Kenntnissen und partieller Wahrnehmung der Inhalte der Datenbank. Darin sind nämlich nicht nur die gemeinfreien Werke enthalten, die auch künftig ohne jede Hürde für jedermann zugänglich und nutzbar sein werden, sondern eine Reihe von dem strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzregime des deutschen Urheberrechtsgesetzes unterfallenden Mehrwerten. Eben jene Mehrwerte - und nur diese (!) - sollen künftig einem breiten Publikum unter einer CC-Lizenz zugänglich gemacht werden. Die übrigen Inhalte bleiben wie heute frei. Zuzugestehen ist allerdings - so Frau Dr. Neuroth von der SUB Göttingen telefonisch -, dass die Pressemitteilung vom 01.12.2009 dies offensichtlich nicht klar genug zum Ausdruck bringt.
Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen ist dabei darauf zurückzuführen, dass Textgrid versucht, Mehrwerte, die heute aufgrund bestehenden urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutzes von Gesetzes wegen nicht ohne Überwindung von hohen Hürden genutzt werden können, in Ansehung des Bedürfnisses der Wissenschaft nach möglichst ungehindertem Zugang zur Information zur Verfügung zu stellen und dabei den insbesondere von Open Source-Kritikern geäußerten Bedenken, ein Dritter könnte sich ihre Arbeit aneignen und wirtschafltichen Profit daraus schlagen, Rechnung zu tragen. Eine kommerzielle Verwertung der innerhalb des Verbundes auch künftig entstehenden Mehrwerte wird nur im Einzelfall und nach vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers zu erlaubt werden, um dessen angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit sicherzustellen. Es bleibt zu hoffen, dass die Diskussion die sachliche Ebene nicht verlässt und sowohl das Lager der Vertreter der reinen Open Source-Lehre sowie die Befürworter der Durchsetzung des strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzes sich hier aufeinander zu bewegen, um einen für alle Beteiligten gangbaren Weg zu finden und zu beschreiten. Immerhin erlauben die Rechteinhaber einen Abbau der bestehenden hohen Hürden, ohne gleichsam sich aller Möglichkeiten einer Einwirkung auf ihr Werk zu entäußern und insbesondere eine Verwertung außerhalb der höheren Zwecken dienenden Wissenschaft völlig auszuschließen. Ein dies ermöglichendes Lizenzmodell ist derzeit nur mit Creative Commons leicht realisierbar - eben SOME RIGHTS RESERVED in seiner reinsten Form. Donnerstag, 3. Dezember 2009SUB Göttingen erwirbt "Digitale Bibliothek"
Die Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen hat die "Digitale Bibliothek" des Online-Dienstes zeno.org erworben. Das geht aus einer Pressemitteilung der SUB Göttingen hervor. Es ist beabsichtigt, den Inhalt der digitalen Bibliothek nicht nur in einer reinen Leseversion zur Verfügung zu stellen, sondern auch die freie wissenschaftliche Bearbeitung zu ermöglichen. Hierzu stellt die Projektleitung den Interessierten zwei Creative Commons-Lizenzmodelle zur Wahl, unter denen die Inhalte künftig lizenziert werden sollen. Eine Teilnahme an der Abstimmung darüber, welche Lizenz Verwendung finden soll, ist bis 31.01.2010 möglich.
Sonntag, 15. November 2009Der BGH in der Prodigy Falle
Eigentlich habe ich ja gar keine Zeit (Workshop, Brüssel und DAFTA in einer Woche) diesen Beitrag zu schreiben. Deshalb mag man mir die eine oder andere Ungenauigkeit und einen fehlenden Link verzeihen. Dennoch vermisse ich in der derzeitigen Diskussion um das Urteil die internationale Dimension und eine Berücksichtigung der ausgelösten Dynamik.
Ich schliesse mich Thomas Stadler an, dass man für eine ausführliche Würdigung sicherlich das Urteil abwarten muss. Der erste Senat des BGH hat laut Pressemitteilung im Fall von marions-kochbuch.de gegen chefkoch.de entschieden. marions-kochbuch.de ist ein redaktionelles Angebot, während chefkoch.de von Nutzern gefüttert wird, aber eine gewisse redaktionelle Kontrolle ausübt und eine Stärkung der eigenen Marke anstrebt. Nutzer hatten beim Einstellen von Inhalten Photos von marions-kochbuch.de verwendet. Die Tatsache, dass Bilder wild kopiert werden ist nicht so neu. Normalerweise haftet dann derjenige, der die Bilder kopiert und heraufgeladen hat. Schliesslich weiss der zutragende Nutzer am allerbesten woher seine Materialien stammen. Die klagende Parteil setzt allerdings die Tradition der deutschen Justiz fort und konzentriert sich allein auf die Intermediäre. Konsequenterweise wird die Platform chefkoch.de zu Schadenersatz verurteilt. Als Grund für die Haftung wird angegeben, chefkoch.de habe sich die Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht. Man rechnet also das Verhalten Dritter zu. Diese Zurechnung sei begründet, denn chefkoch.de kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Weiterhin nimmt der BGH eine nach aussen sichtbare inhaltliche Verantwortung der Betreiber der Platform an. Dies folge auch daraus, dass der Platformbetreiber die Beiträge Dritter mit seinem Logo kennzeichne. Schliesslich wolle die Platform das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. 1995 gab es in New York den Fall Stratton Oakmont v. Prodigy. Der gehört zum kleinen Einmaleins des Internetrechtlers. Damals gab es noch geschlossene Online-Dienste. AOL ist sicherlich der bekannteste. Prodigy war ein ebensolcher Service. Prodigy betrieb verschiedene Diskussiongruppen und hatte Moderatoren und Filter installiert, damit nicht zu viel Schund durchkam. Der New York State Supreme Court folgerte daraus, dass Prodigy eine redaktionelle Kontrolle über die Inhalte habe und damit für die in einer Nachricht enthaltenen Beleidigungen hafte; sozusagen die amerikanische Version des sich zu eigen machens. Die Kritik am Prodigy Urteil war mehr als harsch, die Folgen desaströs. Die Kritik konzentrierte sich auf die Tatsache, dass Prodigy via Haftung für gutes Handeln bestraft wurde. Anstatt alles einfach ungefiltert weiter laufen zu lassen, hatte Prodigy ja versucht genau den Fall zu verhindern, der dann eingetreten war. Richtiges Verhalten wurde also negativ sanktioniert. Derjenige, der sich kümmert, ist der Dumme. Und so waren die Folgen desaströs, denn die Firmen reagierten schnell, radikal und gemäss der US-Kultur, die gefilterte Kommunikation ohnehin nicht mag. Alle Filter wurden eingerissen und der Nutzer allein gelassen. Unternehmen fürchteten, dass sie nun für jede Art von Hilfe beim Filtern übler Beiträge haftbar gemacht werden, denn sie waren leicht erreichbar und bei ihnen war ja auch monetär etwas zu holen (punitive damages). Es wurden also diejenigen lahm gelegt, die das Know-How und die Mittel zur Hilfe gegen Schund hatten. Die Hilfe des Nutzers zum Filtern unliebsamer Beiträge als Element des Wettbewerbs mit anderen Anbietern wurde eleminiert. Das ganze System entwickelte sich noch mehr in Richtung eines Wildwuchses. Ich habe später einen Artikel eines beteiligten Richters gelesen -den ich in der Eile nicht finde- der im Nachgang seine eigene Entscheidung als Grundfalsch bezeichnete. Der amerikanische Kongress integrierte eine spezielle Klausel in den Communications Decency Act, damit die Wirkungen des Urteils wieder aufgehoben wurden. Ich bin nun gespannt, ob der BGH sich mit Stratton vs. Prodigy auseinandergesetzt hat. Denn die Kriterien aus der Pressemitteilung wann man sich etwas zu eigen macht sind kaum für Abgrenzungen geeignet und schränken das sogenannte crowd sourcing sehr stark ein. Ein gutes Angebot aus Beiträgen vieler zu erstellen ist nicht einfach. Ich frage mich auch, warum nicht einfach die Bilder via Unterlassungsklage aus dem Angebot von chefkoch.de entfernt wurden, ohne auf das zu eigen machen zurückgreifen zu müssen. Das Kriterium der Rechteeinräumung, namentlich das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf erscheint weit hergeholt. Die gesamte Web-site des W3C basiert auf einer solchen Rechteeinräumung. Wie sonst sollte W3C in der Lage sein, die beigetragenen Dokumente auf seinen Web servern zu veröffentlichen? Dort werden sie schliesslich von Dritten heruntergeladen und hoffentlich auch benutzt. Diese Dritten dürfen die Dokumente dann auch in eine eMail on Vierte und Fünfte packen. Dazu müssen entsprechende Rechte eingeräumt werden. Dass das W3C sich nun die vielen Gigabyte von Beiträgen Dritter zu eigen macht halte ich, aber sicherlich auch die Firmen, die diese Dokumente beigetragen haben, schlichtweg für eine abwegige Folgerung. Sorge bereitet auch, dass es nicht für ausreichend erachtet wurde, dass die Nutzer in den AGB ermahnt wurden, nur solche Inhalte hochzuladen, an denen der Nutzer genug Rechte besitzt. Zudem ist wieder erkennbar, dass der BGH, wie oft auch die Instanzgerichte, sich rein an der äusseren Gestaltung einer Web-site orientiert. Als ob eine Web-site eine moderne Zeitung sei. Die strikte Trennung von Daten und äusserer Gestaltung sollte irgendwann Eingang in die Beurteilungen von Web-sites einfliessen. Dabei sollten sich die Kriterien an den Daten orientieren, nicht an deren Layout, wie schon CSS Zen Garden zeigt. Der gleiche Inhalt wird dort ganz verschieden dargestellt. Ein click lohnt sich. Wie man sieht halte ich die Figur des zu eigen machen generell für eine schwere Fehlentwicklung des Rechts, insbesondere, wenn man sie auf das Web anwendet. Denn im Web geht es gerade darum die Wiederverwendbarkeit von Daten zu fördern um eine schnellere Innovation und eine neue Stufe der Kreativität zu erreichen.
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