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Montag, 5. März 2012Ein schneller Link für die geschundene Richterseele
Im Blog von Alex Arseneau habe ich eine Perle gefunden. Er verweist auf eine Entscheidung des kanadischen Cours Supérieur der Provinz Quebec. Dort hat der Richter Alain Michaud auf sehr geduldige Art und Weise mit einem Querulanten auseinander gesetzt. Es ist einerseits die Endlosigkeit der Geduld des Systems, die diese Entscheidung lesenswert macht. Aber die Entscheidung ist auch lustig für Leute, die selten mit gerichtsbekannten Querulanten zu tun haben. Die Findigkeit letzterer wird dokumentiert und hat mich immer wieder schmunzeln lassen. So zeigen sich z.B. deutliche Schwächen im Identitätsmanagement der Gerichte, weil leichte Namensänderungen immer wieder die Schutzmechanismen ausgehebelt haben.
Samstag, 25. Februar 2012IRIS2012 - Renate Riedl: "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?"
Renate Riedl eröffnete mit ihrem Vortrag "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?" die erste Nachmittagssession "Elektronische Identitäten" am ersten Tag der IRIS2012.
Riedl stellte zunächst klar, dass es keine einheitliche Definition des Begriffs Identitätsdiebstahl gebe. Vom Begriff des Diebstahls lasse er sich jedenfalls nicht direkt ableiten, da Diebstahl immer eine Bereicherungsabsicht voraussetze. Der Identitätsdieb werde jedoch durch die "gestohlene" Identität als solche nicht bereichert; diese sei lediglich Mittel zum Zweck, um eine Bereicherung zu erlangen. Die Referentin ordnete den systematischen Diebstahl von Identitäten in einer Cyber-Risikomatrix ein, die die Auswirkungen zwar als vergleichsweise gering, die Entrittswahrscheinlichkeit aber als hoch bewertet. Sehr plastisch schilderte die Referentin verschiedene Methoden zur Erlangung fremder Identitäten, die sie teilweise auch selbst testweise praktiziert habe. Solche Methoden seien beispielsweise Die gewonnenen Daten ermöglichten dem Identitätsdieb unzählige Möglichkeiten, sich auf Kosten des Opfers zu bereichern, z.B. Bestellungen bei Versandhäusern, die Beantragung von Kreditkarten und neuer Ausweisdokumente, mit denen Bankkonten leergeräumt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch Rufschädigungen seien leicht möglich. Im Extremfall könne das gesamte Leben einer Person übernommen werden, was in den USA auch bereits mehrfach passiert sei. Riedl schilderte auch einen Fall einer betroffenen "Zeit"-Redakteurin, die beinahe täglich Mahnungen und Inkassoschreiben in ihrem Briefkasten vorfand, die sich auf Verbindlichkeiten bezogen, die ein Identitätsdieb verursacht hatte. Durch Identitätsdiebstahl soll inzwischen bereits Schaden in Milliardenhöhe entstanden sein. Bisher existiere für den Identitätsdiebstahl als solchen in Österreich im Gegensatz zu den USA noch kein eigener Straftatbestand, jedoch seien etliche Vorbereitungshandlungen sowie die unter Ausnutzung der falschen Identität begangenen Taten regelmäßig strafbar. Zivilrechtlich bestünden natürlich Schadensersatzansprüche gegen den Identitätsdieb, diese seien jedoch im Zweifel schwer durchsetzbar. Abschließend ging die Referentin noch auf einige Vorsichtsmaßnahmen ein, die geeignet seien, das Risiko eines Identitätsdiebstahls zu verringern, z.B. Vorsicht bei der freiwilligen Herausgabe von Daten, Passwortschutz, Vernichten von nicht mehr benötigten Akten, Überwachung der eigenen Konten sowie regelmäßige Auskunftsbegehren bei Auskunftsdiensten um zeitnah von Unregelmäßigkeiten Kenntnis zu erlangen.
Geschrieben von Iris Speiser
in Internet und Software, Recht der Neuen Medien
um
20:50
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Tags für diesen Artikel: identitätsdiebstahl, identity theft
IRIS2012 - Arthur Winter: "E-Government 2.0"
Der erste Vortrag im Track "E-Government I" stand unter dem Titel "E-Government 2.0". Der Referent Arthur Winter wie auf die Ursprünge des Zusatzes 2.0 her, der an die Übung der Vergabe von Versionsnummern angelehnt sei. Beschreibe die Bezeichnung 1.0 regelmäßig die erste lauffähige und fehlerfreie Version, so beschreibt der Versionssprung auf 2.0 die erste grundlegende Überarbeitung der Software. Diese Bezeichnung 2.0 habe sich inzwischen aber auch in allen Lebenslagen etabliert und beschreibt auch dort die Einführung grundlegender Neuerungen.
E-Govenment 1.0 sei dadurch gekennzeichnet, dass der Bürger Konsument sei, während er im E-Government 2.0 zum Partner und Mitgestalter werde. Laut Winter lasse sich die E-Government-Entwicklung nach diesem Schema in folgende Schritte gliedern: ○ 1.0 elektronische Register ○ 1.2 einzelne Webauftritte von Behörden ○ 1.4 Internetportale ○ 1.6 interner vernetzter Workflow ○ 1.8 e-Government-Applikationen ○ 2.0 neuer Entwicklungssprung E-Government 2.0 werde sich auszeichnen durch die Zusammenführung und die Integration von Anwendungen, z.B. über mehrere Gebietskörperschaften, sowie organisations- und ebenenübergreifende Verbundlösungen. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, neue Schwerpunkte zu setzen. Dies könnten zum Beispiel sein: so genanntes One-Stop-Government oder transnationale Prozesse. Der Nutzer für eine große Anzahl von Bürgern könne erhöht und die Nachhaltigkeit verbessert werden. Zu denken wäre an bundesweites E-Identity-Management, Verbindungen zu E-Health oder die Einbindung der Sozialversicherung. Allerdings bedinge die Prozessorientierung einen radikalen Perspektivenwechsel. Um effizientes E-Government voranzutreiben müsse als Folge der neuen Möglichkeiten ein "government process engineering" erfolgen, denn nun bestimme nicht mehr die Struktur de Abläufe, sondern die Struktur könne an die Abläufe angepasst werden. Im Ergebnis sieht Winter das E-Government hier an einem Wendepunkt, denn die Neugestaltung von Verwaltungsprozessen könne nicht von einer Behörde allein realisiert werden, denn große Projekte seien in aller Regel ressort- und ebenenübergreifend. Da es verpflichtenden Rahmenbedingungen gebe, müsse die nach dem Konsensprinzip vorgegangen werden, was die Dauer von Abstimmungsprozessen verlängere. Die Steuerung ebenenübergreifender IT-Vorhaben sei für die Verwaltung bisher Neuland.
Geschrieben von Iris Speiser
in Gesetzgebung, Sonstiges
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18:41
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Tags für diesen Artikel: e-government
Donnerstag, 23. Februar 2012Neue Datenschutz-Initiative aus dem Weißen Haus
Heute hat das Weiße Haus einen Plan für eine Charta zum Schutze der Privatsphäre von Verbrauchern vorgestellt. Dazu wurde der Weißbuch für Datenschutz veröffentlicht. Außerdem gibt es ein Fact-sheet.
Interessant ist, daß damit zum ersten Mal seit 20 Jahren eine Annäherung und Harmonisierung im Bereich des Web möglich wird. Und diese gehört zum Plan, denn die Europäer renovieren derzeit ebenfalls den Datenschutz . Und da verwundert es nicht, wenn man sich am 19. März zu einer doppelten Konferenz trifft. Washington D.C. und Brüssel werden dabei mittels einer Videokonferenz verbunden. Das spart jede Menge CO2. Ich werde jedenfalls in Brüssel sein. Eine ganze Menge Leute aus der Brüsseler Administration waren nicht so CO2-bewußt und fliegen nach Washington. Die Airlines freuts. Warum ist das alles für uns hier enorm wichtig? Weil derzeit auch hier alle über die großen Online-Dienste aus Kalifornien reden. Und die sind von der Initiative betroffen. Wegen der Möglichkeit der neuen Kooperation ist von hier aus natürlich interessant, wie viel europäischer Datenschutz durchgesetzt werden kann. Die Basis ist jedenfalls nicht schlecht. :
Ich überlasse den Abgleich der Prinzipien mit dem europäischen Datenschutz anderen. Aber es ist schon so ersichtlich, daß es viele Gemeinsamkeiten geben kann. Die Europäer sind jedoch gut beraten, kein Triumpfgeheul anzustimmen, denn das führt nur zu Abwehrreaktionen. Manches wird anders heißen, weil es aus Gründen des Selbstbewußtseins einfach anders heißen muss.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Gesetzgebung, Internationales, Internet und Software
um
18:47
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Montag, 20. Februar 2012Und nochmal SABAM
Wie gerade von RTBF berichtet wurde, wird die SABAM als Unternehmen vor dem Tribunal correctionel in Brüssel angeklagt. Unternehmen sind in Belgien strafrechtlich verantwortlich. Gleichzeitig sind auch der Vorsitzende des Verwaltungsrats und alle drei Finanzvorstände der SABAM seit den neunziger Jahren angeklagt. Es geht um Untreue durch gefälschte Konten und falsche Verteilung der eingesammelten Tantiemen.
Ist jedenfalls interessant, daß einerseits die SABAM alle Internet-Nutzer unter Generalverdacht stellen wollte, andererseits aber selber nicht sehr sauber gearbeitet hat. Das befördert nicht gerade die Glaubwürdigkeit der Kampagnen der Rechte-Inhaber. Sonntag, 19. Februar 2012SABAM vs Scarlet, eine Nachlese
Thomas Stadler hatte die Entscheidungen schon gemeldet und in Verhältnis zur Rechtsprechung des BGH gesetzt (Siehe deJure-Eintrag zu den Ebay-Entscheidungen) War er zuerst noch vorsichtig (C-70/10 ist kein Grundsatzurteil), so ist im zweiten Eintrag schon davon die Rede, die
Rechtsprechung des EuGHnehme ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.Was ich für besonders erfreulich halte ist, dass der EUGH explizit den freien Empfang für Informationen als Gut erwähnt in das durch Filter eingegriffen wird. Wir freuen uns (fast) alle. Doch insgesamt greift der EUGH zu kurz: Auch ein hunderprozentiges Filtersystem ist demokratie-feindlichDer EUGH schreibt in der C-70/10-Entscheidung: Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Doch selbst wenn wir ein System hätten, welches 100% zwischen legalen und illegalen Informationen unterscheiden könnte, kann es der Schutz der Demokratie und der Meinungsbildung erfordern, dass sich Bürger solche Informationen anschauen, die nach Binnensicht illegal sind. Denn es ist typischerweise so, dass versucht wird eine unliebsame Information mit legalen Mitteln zu unterdrücken. Sei es mittels des Urheberrechts oder auch des Markenrechts oder durch andere Mittel. Wenn wir einen allgemeinen Filter haben und der auch 100% unterscheiden kann, dann sind unsere Systeme tauglich für jedes totalitäre System. Denn dort wird eine unliebsame Information einfach für illegal erklärt und schon kann unser 100% sicheres System diese Information verschwinden lassen. Die Information fällt in ein schwarzes Loch. Das perfide am Filter ist, dass er farblos, geräuschlos und geruchlos ist. Die Information wird einfach nicht mehr transportiert. Und dann wird sie irgendwann auch nicht mehr angefordert. Gesiebtes WasserDer EUGH hat in seinen Entscheidungen gesagt, ein Gericht müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen. In diese Abwägung wird dann — man hat das Gefühl fast als obiter dictum — der Endnutzer eingeführt, indem der EUGH ausführt: weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.Ich bezeichne das schon seit langem als Dritt-Freiheitsliquidation. Denn der, gegen den die Maßnahmen gerichtet sind, hat als juristische Person oft keine eigenen Freiheitsrechte, geschweige denn Freiheitsinteressen. Der Betroffene der Maßnahme ist aber gar nicht Teil des Verfahrens. Das offenbart ein Machtgefüge, in dem die sogenannten Intermediäre in Geiselhaft genommen werden um Maßnahmen gegen Endnutzer durchzuführen. Inwieweit deutsche Gerichte nun bei solchen Klagen die Grundrechte der Nutzer einbeziehen bleibt fraglich, sind sie doch so gar nicht im Anspruchsaufbau enthalten. Nun hat paketvermittelte Kommunikation (aka das Internet) die unliebsame Eigenschaft, alle Information dorthin zu schaufeln, wo diese Information noch fließen kann. In der virtuellen Welt ist eine Lösung für die Massen immer nur ein Skript entfernt. Die Verteilung des Skripts erfolgt rasend schnell. Wenn also das fragliche Filtersystem aufgrund einer Abwägung noch irgendein Loch lässt, dann wird der ganze Strom durch dieses Loch geleitet werden. Das Gericht kann also nach Ansicht des EUGH nun anordnen, dass der ISP einzelne Löcher des Siebes zuhält, während weiter kräftig Wasser hinein gegossen wird. Ist das Skript oder Programm gut, dann spürt der Nutzer die Maßnahme nicht einmal. Deswegen kam die SABAM ja gerade auf die Idee allen Internet-Traffic überwachen und filtern zu lassen. Und deswegen haben so viele Leute gegen Netzsperren demonstriert. Und deswegen mußte der EUGH konsequent bleiben und die Filterung in sozialen Netzwerken in der Entscheidung C-360/10 (Netlog) wieder untersagen. Denn wer Filter zulässt, muß diese Filter irgendwann auf die gesamte Kommunikation ausdehnen, sonst sind sie wirkungslos. Und deswegen sind Filter auf payload-Information in IP Netzwerken (aka Internet) demokratiefeindlich. (Es gibt jede Menge nützliche Filter, deswegen die komische Formulierung). Und deswegen verstoßen jegliche Content-Filter und damit auch Deep-Packet-Inspectionin meinen Augen gegen Art. 11 der Europäischen Charta für Menschenrechte. Ich plädiere also gegen die Faulheit des justiziellen Systems, also gegen eine Verantwortung der einfach erreichbaren Intermediäre und für eine Verfolgung der Täter an der Tastatur: eine Art end-to-end principle. Damit stemmte sich die Justiz nicht mehr gegen die Architektur-Prinzipien des gesamten Netzes und wir könnten endlich anfangen zu lernen, wie Justiz mit dem Internet geht, anstatt Justiz gegen das Internet zu machen. Trotz der Kritik bleiben die EUGH-Entscheidungen für mich ein Lichtblick nach Jahren der ISP-verfolgenden Dunkelheit.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Europa, Internet und Software, Rechtsprechung
um
18:38
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Samstag, 18. Februar 2012Web-Sniffing Desaster
Wegen einer Markenrechts-Sache hatte ich mich bei XING angemeldet, dem professionellen Netzwerk und Job-Suche/Finde-Maschine. Einige Leute hatten die Eigenwerbung mit dem Namen meines Arbeitgebers so stark übertrieben, dass wir uns etwas genauer informieren wollten, bevor über Maßnahmen entschieden werden sollte. Das hat sich alles dankenswerterweise inzwischen in Luft aufgelöst.
Nun war ich in XING. Ich selber hatte mich vor langer Zeit bei Linkedin angemeldet um diese -eher berufsbezogene Form- der sozialen Netzwerke auszuprobieren. Dazu hatte ich ja im Projekt Primelife geforscht. Insofern war es sehr spannend, einen Vergleich zu haben. Zuerst das Positive: XING fühlte sich persönlicher an. Das messaging-system ist besser und ausgereifter. Es zielt auf relevante Kommunikation anstatt auf Masse. Beiden gemeinsam ist das sehr saarländische Konzept einen zu kennen, der einen kennt, der das weiss, welches auch aus anderen sozialen Netzwerken bekannt ist. Gut. Der kommerzielle Hintergrund ist in XING sehr viel sichtbarer, denn man wird ständig damit konfrontiert was man mit einem Premium-Account alles sehen könnte. Allerdings waren die vermeintlich verpassten Gelegenheiten dann doch nicht so spannend, dass ich verführt worden wäre. Den Vogel abgeschossen hat XING aber mit der Werbung. Man wird aufgefordert alle möglichen Informationen in das System einzugeben. Dem bin ich nur teilweise gefolgt. Strafend schaut mich der Satz "Ihr Profil ist nur zu 67% komplett" aus dem Interface an. Dennoch habe ich brav Land und Hautpsitz eingegeben. Auch habe ich angegeben, welche Sprachen ich spreche, sogar meine Mutter(Vater?)sprache. Nun hat XING also sehr viele Informationen über mich. Leider benutzen sie die aber nicht. Denn weil mein Hauptsitz Frankreich ist und meine IP von France-Telecom, schickt XING mir nun die Werbung in französischer Sprache. Das heißt aber, dass XING mir nicht traut. Und meinem Profil auch nicht. Sie verlassen sich lieber auf dummes IP sniffing. Mein Kommentar: #epic_fail Dienstag, 14. Februar 2012OASIS eröffnet eine Arbeitsgruppe zu LegalDocumentML
Laut Charter-Vorschlag soll LegalDocumentML ein von Ländern unabhängiges Format für legislative Vorhaben und deren Durchführung erstellen. Das ist an sich eigentlich eine gute Idee. Auch der EDV-Gerichtstag hat ja ein Format für Urteile vorgeschlagen.
In Anbetracht der Tatsache, daß in Europa die Legislative immer weiter koordiniert werden muß, erstaunt es nicht, daß der Vorschlag aus Bologna kommt. Dennoch geht es TC LegalDocumentML wohl nicht anders als den vielen Initiativen auf europäischer Ebene (z.B. Joinup von der Kommission), die um die Aufmerksamkeit der Verwaltungsfrontleute buhlen. Der Erfolg eines solchen Vorhabens hängt also davon ab, wer mitmacht und das Format nachher tatsächlich verwendet. Die bisher im Charter-Vorschlag genannten Namen sind jedenfalls nicht ausreichend, um eine breite Annahme durch westliche Verwaltungen oder Parlamente wahrscheinlich zu machen. Samstag, 26. November 2011GEMA = Gottes Ermächtigung fürs Musik-Ausschalten?
Ein paar lesenswerte Gedanken zur Kommunikation von Musikern mit ihrem Publikum, in den Fällen, in denen Rechte am Werk des Musikers von der GEMA wahrgenommen werden finden sich in der Süddeutschen Zeitung. Der Artikel stimmt im Hinblick auf die Praxis der Rechtewahrnehmung durch die GEMA nachdenklich. Auch wenn die Überschrift "Lou Reed und das Urheberrecht - Dieses Video ist leider nicht verfügbar" vermuten lassen würde, dass zu einer Diskussion über das Urheberrecht angeregt werden soll, handelt es sich um eine unverblümte Kritik an der GEMA und deren Praxis, von dem Künstler gewünschte Nutzungen via YouTube im Interesse des Künstlers zu untersagen.
Donnerstag, 29. September 2011EDVGT2011 Nachtrag: BLK I, Donnerstag 22.9.11, 13 Uhr.
Im Mittelpunkt des Referats zum Thema "Ergonomie der elektronischen Akte" stand der Gedanke, dass die Akzeptanz der elektronischen Aktenführung durch Entwicklung ihrer der Papierform überlegenen Qualitätsmerkmale gefördert werden muss. Die Praxis hat gezeigt, dass es eine teilweise nicht rational erklärbare innere Verbundenheit mit der Papierform gibt, die nicht leicht zu überwinden ist. Die Referenten DirAG Schürger und RIAG Kersting gliedern den Begriff der ergonomischen Anforderungen in ein Bündel von Teilbegriffen auf, aus dem sich im Ergebnis ein Pflichtenheft für das in der Justiz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durchgeführten Pilotprojekts ergibt.
In einer Einleitung definiert VRiBPatG Dr. Mayer den Begriff des Weglegens einer Akte, der zwischen der Bearbeitung im laufenden Geschäftsgang und der endgültigen Archivierung eine vermittelnde Stellung im Sinne eines Bindeglieds einnimmt. Während die archivierte Akte keiner Veränderung mehr zugänglich ist, muss dies bei der nur weggelegten Akte, sogar im Sinne eines vollständigen Wiederaufrufs und Neubearbeitung möglich sein. Da der Zeitraum des Weglegens bis zu 40 Jahren betragen kann, stellt dies die technische Ausgestaltung vor besondere Anforderungen. In zwei weiteren Beiträgen von Bierhoff und RiBPatG Musiol werden die auf die speziellen Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts bzw. des Bundespatentgerichts zugeschnittenen Strukturen zur elektronischen Gerichtsaktenführung vorgestellt. Im abschließenden Vortrag von VRiBPatG Dr. Mayer wird der Umgang mit der elektronischen Akte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erläutert, wobei insbesondere auf die entsprechend angepasste technische Ausrüstung entsprechender Gerichtssäle eingegangen wird, hierbei müssen faktische Dominanz der Informationstechnologie einerseits und Mündlichkeitsprinzip als tragende Verfahrensmaxime andererseits miteinander in Einklang gebracht werden. (Das LAWgical-Team dankt Herrn Jan-Fritz Geiger für seinen Bericht) Freitag, 23. September 2011EDVGT 2011: Arbeitskreis "Datenschutz im Wandel der Zeit – Massendatenverarbeitung in Ermittlungsverfahren"
Der Referatsleiter beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Andreas Schneider, befasste sich im Arbeitskreis "Datenschutz im Wandel der Zeit – Massendatenverarbeitung in Ermittlungsverfahren" aus aktuellem Anlass schwerpunktmäßig mit den im Februar 2011 in Dresden erfolgten Funkzellenabfragen und den daraus resultierenden Problemen.
Zunächst schilderte Andreas Schneider exemplarisch datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich Massendatenverarbeitungsvorgängen anhand von DNA-Massenabgleichen. Im weiteren Verlauf widmete er sich der im Februar 2011 in Dresden erfolgten Funkzellenabfrage und machte neben den einschlägigen Normen des Datenschutzes sowie der Strafprozessordnung auch auf die betroffenen Grundrechte aufmerksam. Dabei sei insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Anordnung der Maßnahmen weitgehend missachtet worden. Herr Schneider führte beispielhaft aus, dass die Zweckänderung der Nutzung der gewonnen Daten auf die Verfolgung geringer Straftaten als problematisch zu betrachten sei. Er wies darauf hin, dass eine unverzügliche Reduzierung der erlangten Verkehrsdaten auf die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten unabdingbar sei. Des Weiteren sei ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Rechte und Information unbeteiligter Dritter zu legen, die durch die Massendatenverarbeitung betroffen werden. Zudem wies Andreas Schneider auf die Bundesratsinitiative des Landes Sachsen (Drucksache 532/11) zur Präzisierung des § 100g StPO hin und machte auf weitergehende Forderungen des sächsischen Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Umgangs mit den erlangten Verkehrsdaten aufmerksam. Abschließend folgte dem Vortrag eine Diskussion über die Anforderungen an Bereitschaftsrichter bei der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 100g StPO sowie dem Umgang mit Daten während und nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens. (Das LAWgical-Team dankt Frau Anna Marie Tschirley für ihren Bericht)
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag
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19:37
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Tags für diesen Artikel: datenschutz, edv-gerichtstag, edv-gt, edvgt, edvgt2011, massendatenverarbeitung
EDVGT 2011: Arbeitskreis "Von E-Justice und E-Government zu E-Justment? "
Hr. Dr. Köbler (Hessen) und Hr. Dr. Meyer-Seitz (BMJ) stellten im Arbeitskreis "Von E-Justice und E-Government zu E-Justment? I"die Inhalte der E-Justice-Bundesratsinitiative und die Einschätzung der Vorschläge durch das BMJ im Wechsel dar. Dabei zeigte sich, dass BMJ und die Länder bei den wesentlichen Zielen der Initiative weitgehend einer Ansicht sind. Dies betrifft insbesondere die Absicht, den elektronischen Rechtsverkehr durch andere Zugangswege zu fördern, nachdem sich die Qualifizierte Elektronische Signatur nicht wie erhofft durchgesetzt hat. Hr. Prof. Berlit betrachtete in seinem anschließenden Vortrag die Unterschiede und Gemeinsamkeiten von E-Justice und E-Government und deren Entwicklung.
(Das LAWgical-Team dankt Herrn Christopher Brosch für seinen Bericht) EDVGT 2011: Arbeitskreis "Freie Daten für freie Bürger"
Der Referent John Sheridan (Head of e-Services, Information Policy and Services Directorate, The National Archives UK) berichtete im Arbeitskreis "Freie Daten für freie Bürger" von seinen Erfahrungen im Bereich der freien Daten in Großbritannien. Er stellte das Projekt legislation.gov.uk vor. Das Projekt ist sehr erfolgreich in Großbritannien. Es hat ca.1,5 Millionen User und 3,5 Millionen Besucher wöchentlich.
Sheridan kann das Projekt nur wärmstens empfehlen. Es sei viel einfacher auf Daten zuzugreifen und sei zudem sicherer, als die Dokumente auf Papier zu haben. Die Software werde kontinuierlich weiter entwickelt, um sie zu verbessern. (Das LAWgical-Team dankt Frau Maheshika Becker für ihren Bericht) EDVGT 2011: BLK III, Freitag 23.9.11, 11 Uhr.
e-CODEX
Anhand von e-Codex hat der Referent Herr Jaspers den zahlreich erschiehnen Teilnehmern des 20. Deutschen EDV-Gerichtstages verdeutlicht, wie in Zukunft Bürger oder auch Unternehmer komplexe Probleme, wie z.B. Sprache, Datei-Formate sind anders oder auch eine Unterzeichnung der Datensätze ist nicht möglich, grenzübeschreitend lösen zu können, indem e-Codex die Fähigkeit besitzt die unterschiedlichen IT-Systeme der 15 teilnehmenden Staaten und zwei Interessenvertretungen zu verstehen, dass sog. "Interoperabilitätsprinzip". Dadurch können die Bürger oder auch Unternehmer mit anderen Staaten ohne Probleme kommunizieren. Hierdurch werden die Datensätze angepasst, Sprachen übersetzt oder auch eine elektronische Signatur steht zur Verfügung. Das Projekt begann im Dezember 2010 und soll in 3 Jahren und einem Monat beendet sein, im Moment sind die Organisatoren im Zeitplan. Ziel des Projektes ist es, sowohl den grenzüberschreitenden elektronischen Zugang zum Recht für Bürger und Unternehmen in Europa zu verbessern als auch die elektronische Zusammenarbeit von Einrichtungen der Justiz innerhalb von Europa zu fördern. Hauptbereiche sind in diesem Zusammenhang der Aufbau europaweit anerkannter Standards für ein Identitätsmanagement mit der Verteilung von Rollen und Rechten, Standards für eine elektronische Signatur, für gerichtliche Dokumente, für den Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die elektronische Entrichtung von Gerichtsgebühren. Durch solche einheitlichen Standards kann auch zwischen bestehenden technisch unterschiedlich ausgestalteten nationalstaatlichen IT-Lösungen nachhaltig eine Interoperabilität hergestellt werden. Praktisch relevant wird dies etwa bei grenzüberschreitenden europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen oder europäischen Mahnverfahren (§§ 1097 ff. und §§ 1087 ff. ZPO), Rechtshilfeverfahren oder europäischen Haftbefehlen. Für die vorgenannten Bereiche sieht das Projekt Pilotverfahren vor. Das neue Justizportal NRW Das Justiz Portal entstand 2001, jedoch durch viele Neuerungen in allen Bereichen und durch die Vielzahl der im NRW-Justizportal veröffentlichten Inhalte machte ein Redesign erforderlich. Die neue Website besticht durch die klare Gliederung in die Bereiche Justizministerium, Bürgerservice, Gerichte und Behörden und Bibliothek. Die Startseite des Portals wird vor allem für News und aktuell wichtige Themen genutzt (Push to front). Wobei "Push to front" meint, Versteckte Dokumente direkt auf die Startseite für die Bürger sichtbar zu machen und auch darauf aufmerksam zu machen. Ferner werden dort alle Presseberichte der Gerichten im Land NRW verlinkt, sowie alle neuen juristischen Meldungen gezeigt, durch die Bereitstellung dieser Nachrichten von Juris. In Zukunft soll es "Justiz intern" geben. Diese Funktion soll es ermöglichen, den Juristen die Mutterschaftsurlaub genommen haben oder auch Väter die für ihr neugeborenes Kind in Vaterschaftsurlaub gegangen sind und die nun keinen Zugang mehr haben, sich erstens über die Aktuellen Themen und alle Fachgebiete zu informieren und zweitens sich auch zurück zu melden. Gleiches gilt auch für Juristen a.D., die aber weiterhin noch dem aktuellen Tagesgeschehen ihre Aufmerksamkeit schenken wollen, wird ein Zugang ermöglicht. Dieser Dienst "Justiz intern" soll in einem Monat online sein! Ein Wegweiser durch die Justiz soll den Zugang zum Recht erleichtern. So werden im Bereich Bürgerservice alle Fragen rund um die Gerichte und Justizbehörden des Landes leicht verständlich beantwortet. Dieser Bereich wird im Rahmen der Neugestaltung des Justizportals überarbeitet und durch Videofilme, bürgerfreundlichere Texte sowie eine übersichtlichere Gliederung ergänzt. Mit neuer innovativer Technik werden Ausbildungsmöglichkeiten und die Berufsbilder der Justiz visuell präsentiert. Aktuelle juristische Nachrichten und neue RSS-Feeds runden das neue Angebot ab. Registry Messaging System – Auf dem Weg zur Vernetzung der Handelsregister in Europa Aufgrund einer neuen Richtliniene vom 24.02.2011muss unter anderem die Einrichtung eines elektronischen Handelsregister-Netzwerks der Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2014 abgeschlossen sein. Aufgrund der avisierten kurzen Umsetzungsfrist ist es erforderlich, bereits im Vorfeld des Richtlinienerlasses die technischen Möglichkeiten einer Vernetzung zu untersuchen und mögliche Lösungen zu entwickeln. Auf Veranlassung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den Registerinstitutionen in Irland, Jersey, Mazedonien und Serbien ist das Registry Messaging System (RMS) als Prototyp einer Handelsregister-Plattform entwickelt worden. Bereits jetzt bietet das RMS die Möglichkeit der Unternehmenssuche in allen beteiligten Handelsregistern über eine einheitliche Suchmaske in Echtzeit. Weitere Funktionalitäten sind der Download von Registerdokumenten aus den jeweiligen Registern, Suche nach Verbindungen von Haupt- und Zweigniederlassungen sowie Nachrichtenaustausch der beteiligten Register im Falle von grenzüberschreitenden Registervorgängen wie z. B. Verschmelzungen. Das RMS soll nicht als Vereinheitlichung der Handelsregister gesehen werden, sondern vielmehr soll hier der Austausch von Daten erfolgen und der Zugang zu den einzelnen Handelsregistern ermöglichen. Diese Daten werden in vielen Sprachen angeboten auch die slawische Sprache wird berücksichtigt. (Das LAWgical-Team dankt Herrn Jan Sollorz für seinen Bericht) EDVGT 2011: Arbeitskreis "Von E-Justice und E-Government zu E-Justment? II"
Im Arbeitskreis "Von E-Justice und E-Government zu E-Justment? II" berichtete Frau Dr. Laier vom BMI über den Verfahrensstand zur Einführung des eGovernment-Gesetzes. Nachdem basierend auf den Anforderungen des Koalitionsvertrages der Regelungsbedarf ermittelt worden sei, befinde man sich ium Moment in der Formulerungsphase des Gesetzentwurfs. Das Einbringen ins Kabinett sei für das Frühjahr 2011 geplant.
Bei der Bestandsaufnahme habe sich gezeigt, dass eGovernment derzeit überwiegend auf der Vollzugsebene stattfinde und ein Vollzugsföderalismus bestehe. Es finde viel Information statt, etwas Kommunikation, aber wenig Transaktion. Frau Laier sprach diesbezüglich auch von "halb-eGovernment". So gäbe es oftmals zwar Formulardownloads per PDF, diese müsse der Bürger dann jedoch Ausdrucken und in Papier an die Behörde versenden, die Sachbearbeiter erfassten dann wieder manuell, der Bescheid ergehe in Papierform. Diese Medienbrüche würden unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erzeugen. Als wesentliche Hindernisse für die Einführung durchgehend elektronischer Verfahren wurden unter anderem folgende Faktoren ausgemacht: Schriftformerfordernisse, Beifügepflicht von Originalunterlagen, uneinheitliche oder fehlende Standards sowie die Notwendigkeit sicherer Identifizierung. Die Länder seien über den IT-Planungsrat in Bestandsaufnahme eingebunden gewesen; die Ergebnisse seien über alle Länder hinweg ähnlich. Als mit Abstand größtes Problem habe sich dabei die Schriftform erwiesen. Es gebe ca. 3500 Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht, dabei sei die Schriftform oft historisch bedingt, ohne dass dies eine echte Notwendigkeit darstelle. Ziel des geplanten eGovernment-Gesetzes sei es, Hindernisse für medienbruchfreie elektronische Verwaltungsprozesse vom Antrag bis zur Archivierung abzubauen. Es handele sich dabei in erster Linie um ein "Ermöglichungsgesetz", das auf Ausfüllung von Ländern und Kommunen angewiesen sei. Neben dem Stammgesetz seien auch Änderungen im VwVfG sowie weiterer Gesetze z.B. BDSG) geplant. Dr. Laier sieht die Zukunft von eGovernment-Anwendungen bei webbasierten Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung in Verbindung mit sicherer Identifizierung (z.B. über nPA) oder den Einsatz absenderbestätigter DE-Mails.
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