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Mittwoch, 3. Februar 2010IDéNum: Das Bürgerzertifikat in Frankreich
Nach der Bürgerkarte in Österreich, der BankID in Norwegen, der FinEID in Finnland und der viel beachteten Estnischen ID-Card hat nun auch Frankreich seine offizielle Initiative. IDéNum ist ein Zertifikat zur "sicheren" Authentifizierung in vielen Bereichen. Es soll mehrere Provider für solche Zertifikate geben. Die Provider sollen von der Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information akkreditiert werden um einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. Lustig ist, dass als Argument für den Datenschutz in der FAQ angeführt wird, das System sei nicht verpflichtend. Erstaunlich ist bei all diesen Systemen, dass der User für Handel, Banken und andere Aktivitäten authentifiziert wird, nicht aber die Händler für den User. Wird das Clickvieh nun mit einem Strichcode versehen? Das auch. Aber wer seine Steuern in Frankreich schon einmal online deklariert hat, weiss, dass die Franzosen die Technik mit java - Zertifikaten sehr gut im Griff haben. Da man heute schon als Nachweis des Wohnorts eine Rechnung von GDF, Wasserwerk oder EDF vorlegen kann, werden sich solche Unternehmen sicherlich unter den Providern finden.
Freitag, 29. Januar 2010Urteil zu Clearstream im Volltext
Soeben gefischt: Das Urteil im Clearstream-Prozess gegen ex-Premier Ministre Dominique de Villepin gibt es jetzt im Volltext. Wir erinnern uns, dass es um eine Liste von unlauteren Zahlungen von EADS an französische Regierungsmitglieder ging. Die Liste war allerdings gefälscht. Auf der Liste stand auch der heutige Präsident Sarkozy. Sarkozy trat im Prozess als Nebenkläger auf. De Villepin konnte im Prozess eine Mitwisserschaft an der Affaire nicht nachgewiesen werden, er wurde freigesprochen. Das Parquet hat Berufung eingelegt.
Samstag, 16. Januar 2010Culcha Candela lässt abmahnen
In größerem Umfang versendet eine Karlsruher Kanzlei Abmahnungen an Anschlussinhaber im Auftrag eines Mitgliedes der Band Culcha Candela für Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke. Ohne Differenzierung wird dort die Behauptung aufgestellt, es bestünde ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 703,99 € - die Deckelung auf 100,00 € gem. § 97a Abs. 2 UrhG wird bewusst ignoriert und pauschal für unanwendbar erklärt. Ferner wird die Behauptung aufgestellt, es bestünde gegen den Anschlussinhaber per se aufgrund Verkehrspflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz - das Urteil des LG Mannheim vom 30.01.2007 - 2 O 71/06 - CR 2007, 394 und die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - CR 2008, 243 sowie des OGH vom 22.01.2008 - 4 Ob 194/07 - K&R 2008, 326, sind offensichtlich bei den Mitarbeitern der Kanzlei, die mit "We Save Your Copyrights" wirbt, nicht bekannt oder werden (bewusst?) ignoriert.
Nun ist gegen die Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts einzuwenden, solange dies auf seriöse Art und Weise geschieht. Die Art und Weise, mit der diese Kanzlei jedoch Anschlussinhaber einzuschüchtern versucht ist, kontraproduktiv und man fragt sich, ob die Branche noch immer nichts dazugelernt hat. Zudem bewegt man sich aufgrund der im Abmahnschreiben enthaltenen Unterstellungen an die Adresse des Anschlussinhabers hart an der Grenze zum Betrug. Seriös ist dies alles nicht. M.E. sollte man im Kollegenkreis mal erwägen, ob die Vorgehensweise nicht auch unlauter i.S. von § 3 UWG ist. Ob das Abmahnschreiben mit fachlicher Sorgfalt erstellt wurde, scheint eine längere Überlegung wert. Für Anschlussinhaber empfiehlt sich, insbesondere wenn minderjährige Kinder den Anschluss mit benutzen dürfen, nachweisbar zu dokumentieren, dass sie ihren Obliegenheiten zur Belehrung und Überwachung nachgekommen sind. Eine Möglichkeit, die in Karlsruhe offensichtlich überhaupt nicht erwogen wird. Hilfreich kann hierbei der von der Landesmedienanstalt Saar in Zusammenarbeit mit der Europäischen EDV-Akademie des Rechts angebotene "Familienvertrag zur Internetnutzung" sein. Hier lässt sich ein starkes Indiz dafür schaffen, dass über die Beachtung fremder Rechte im Internet aufgeklärt wurde. Für diejenigen, die sich mit der Thematik inhaltlich näher befassen wollen, empfiehlt sich die Lektüre des Aufsatzes von Sandor in ITRB 2010, 9. Nachtrag vom 18.01.2010: Nachdem die Kollegen in Köln meinen Kommentar zu ihrem Posting veröffentlicht haben, auch an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass es mir nicht darum geht, Urheberrechtsverletzungen zu rechtfertigen. Aber es kann nicht sein, dass nunmehr nach der Devise verfahren wird: Raubkopierer sind Verbrecher - Anschlussinhaber sind Raubkopierer. Wenn nun ein eine Abmahnung verfassender Kollege, der in seiner Praxis "einen Fehler gemacht" hat, sich völlig grundlos kritisiert und durch eine möglicherweise drohende berechtigte Gegenabmahnung zu Unrecht belästigt fühlt, vermag er vielleicht nachzuvollziehen, wie es einer großen Zahl von Anschlussinhabern ergeht, denen mit unsäglichen Schriftsätzen, in denen auf bis zu zwölf Seiten Urteil an Urteil zitiert und mit dem Verlust von Haus und Hof gedroht wird, einfach nicht plausibel zu machen ist, dass ihnen ein Fehler unterlaufen sein könnte. Wenn im Ergebnis auch nur eine Familie aufgrund der Diskussion anhand des sicherlich nicht perfekten, so aber doch wenigstens Orientierung bietenden "Familienvertrages zur Internetnutzung" das Thema zu Hause bespricht und so eine Abmahnung vermeidet, hat der Eintrag sein Ziel erreicht. Denn viele Eltern sind mit dem Thema Internet überfordert und brauchen einfache, leicht verständliche Regeln, zu deren Einhaltung sie ihre Kinder anhalten können. Die Abmahnschriftsätze, die mir vorliegen, sind hier kontraproduktiv und werden weder den Interessen der Anschluss- noch der Rechteinhaber gerecht. Es ist in der Tat eine Frage von Demut und Respekt, denn wie man in den Wald reinruft...
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
um
21:11
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Tags für diesen Artikel: familienvertrag; eear; lmsaar; abmahnung; peer-to-
Montag, 21. Dezember 20092.347.703.384 Zeichen kulturelles Erbe frei verfügbar
Samstag, 5. Dezember 2009zeno.org und Creative Commons
Der Erwerb der "Digitalen Bibliothek" durch die SUB Göttingen (wir berichteten) stößt auf ein ungeahntes Echo. Kritiker aus der Open Source-Gemeinde malen in düsteren Farben aus, das Textgrid-Konsortium beabsichtige, Lizenzen für gemeinfreie Werke, die in der zeno.org-Datenbank enthalten sind, vergeben zu wollen. Diese Kritik basiert jedoch offenkundig auf mangelnden juristischen Kenntnissen und partieller Wahrnehmung der Inhalte der Datenbank. Darin sind nämlich nicht nur die gemeinfreien Werke enthalten, die auch künftig ohne jede Hürde für jedermann zugänglich und nutzbar sein werden, sondern eine Reihe von dem strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzregime des deutschen Urheberrechtsgesetzes unterfallenden Mehrwerten. Eben jene Mehrwerte - und nur diese (!) - sollen künftig einem breiten Publikum unter einer CC-Lizenz zugänglich gemacht werden. Die übrigen Inhalte bleiben wie heute frei. Zuzugestehen ist allerdings - so Frau Dr. Neuroth von der SUB Göttingen telefonisch -, dass die Pressemitteilung vom 01.12.2009 dies offensichtlich nicht klar genug zum Ausdruck bringt.
Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen ist dabei darauf zurückzuführen, dass Textgrid versucht, Mehrwerte, die heute aufgrund bestehenden urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutzes von Gesetzes wegen nicht ohne Überwindung von hohen Hürden genutzt werden können, in Ansehung des Bedürfnisses der Wissenschaft nach möglichst ungehindertem Zugang zur Information zur Verfügung zu stellen und dabei den insbesondere von Open Source-Kritikern geäußerten Bedenken, ein Dritter könnte sich ihre Arbeit aneignen und wirtschafltichen Profit daraus schlagen, Rechnung zu tragen. Eine kommerzielle Verwertung der innerhalb des Verbundes auch künftig entstehenden Mehrwerte wird nur im Einzelfall und nach vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers zu erlaubt werden, um dessen angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit sicherzustellen. Es bleibt zu hoffen, dass die Diskussion die sachliche Ebene nicht verlässt und sowohl das Lager der Vertreter der reinen Open Source-Lehre sowie die Befürworter der Durchsetzung des strikten Urheberrechts- und Leistungsschutzes sich hier aufeinander zu bewegen, um einen für alle Beteiligten gangbaren Weg zu finden und zu beschreiten. Immerhin erlauben die Rechteinhaber einen Abbau der bestehenden hohen Hürden, ohne gleichsam sich aller Möglichkeiten einer Einwirkung auf ihr Werk zu entäußern und insbesondere eine Verwertung außerhalb der höheren Zwecken dienenden Wissenschaft völlig auszuschließen. Ein dies ermöglichendes Lizenzmodell ist derzeit nur mit Creative Commons leicht realisierbar - eben SOME RIGHTS RESERVED in seiner reinsten Form. Donnerstag, 3. Dezember 2009SUB Göttingen erwirbt "Digitale Bibliothek"
Die Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen hat die "Digitale Bibliothek" des Online-Dienstes zeno.org erworben. Das geht aus einer Pressemitteilung der SUB Göttingen hervor. Es ist beabsichtigt, den Inhalt der digitalen Bibliothek nicht nur in einer reinen Leseversion zur Verfügung zu stellen, sondern auch die freie wissenschaftliche Bearbeitung zu ermöglichen. Hierzu stellt die Projektleitung den Interessierten zwei Creative Commons-Lizenzmodelle zur Wahl, unter denen die Inhalte künftig lizenziert werden sollen. Eine Teilnahme an der Abstimmung darüber, welche Lizenz Verwendung finden soll, ist bis 31.01.2010 möglich.
Sonntag, 15. November 2009Der BGH in der Prodigy Falle
Eigentlich habe ich ja gar keine Zeit (Workshop, Brüssel und DAFTA in einer Woche) diesen Beitrag zu schreiben. Deshalb mag man mir die eine oder andere Ungenauigkeit und einen fehlenden Link verzeihen. Dennoch vermisse ich in der derzeitigen Diskussion um das Urteil die internationale Dimension und eine Berücksichtigung der ausgelösten Dynamik.
Ich schliesse mich Thomas Stadler an, dass man für eine ausführliche Würdigung sicherlich das Urteil abwarten muss. Der erste Senat des BGH hat laut Pressemitteilung im Fall von marions-kochbuch.de gegen chefkoch.de entschieden. marions-kochbuch.de ist ein redaktionelles Angebot, während chefkoch.de von Nutzern gefüttert wird, aber eine gewisse redaktionelle Kontrolle ausübt und eine Stärkung der eigenen Marke anstrebt. Nutzer hatten beim Einstellen von Inhalten Photos von marions-kochbuch.de verwendet. Die Tatsache, dass Bilder wild kopiert werden ist nicht so neu. Normalerweise haftet dann derjenige, der die Bilder kopiert und heraufgeladen hat. Schliesslich weiss der zutragende Nutzer am allerbesten woher seine Materialien stammen. Die klagende Parteil setzt allerdings die Tradition der deutschen Justiz fort und konzentriert sich allein auf die Intermediäre. Konsequenterweise wird die Platform chefkoch.de zu Schadenersatz verurteilt. Als Grund für die Haftung wird angegeben, chefkoch.de habe sich die Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht. Man rechnet also das Verhalten Dritter zu. Diese Zurechnung sei begründet, denn chefkoch.de kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Weiterhin nimmt der BGH eine nach aussen sichtbare inhaltliche Verantwortung der Betreiber der Platform an. Dies folge auch daraus, dass der Platformbetreiber die Beiträge Dritter mit seinem Logo kennzeichne. Schliesslich wolle die Platform das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. 1995 gab es in New York den Fall Stratton Oakmont v. Prodigy. Der gehört zum kleinen Einmaleins des Internetrechtlers. Damals gab es noch geschlossene Online-Dienste. AOL ist sicherlich der bekannteste. Prodigy war ein ebensolcher Service. Prodigy betrieb verschiedene Diskussiongruppen und hatte Moderatoren und Filter installiert, damit nicht zu viel Schund durchkam. Der New York State Supreme Court folgerte daraus, dass Prodigy eine redaktionelle Kontrolle über die Inhalte habe und damit für die in einer Nachricht enthaltenen Beleidigungen hafte; sozusagen die amerikanische Version des sich zu eigen machens. Die Kritik am Prodigy Urteil war mehr als harsch, die Folgen desaströs. Die Kritik konzentrierte sich auf die Tatsache, dass Prodigy via Haftung für gutes Handeln bestraft wurde. Anstatt alles einfach ungefiltert weiter laufen zu lassen, hatte Prodigy ja versucht genau den Fall zu verhindern, der dann eingetreten war. Richtiges Verhalten wurde also negativ sanktioniert. Derjenige, der sich kümmert, ist der Dumme. Und so waren die Folgen desaströs, denn die Firmen reagierten schnell, radikal und gemäss der US-Kultur, die gefilterte Kommunikation ohnehin nicht mag. Alle Filter wurden eingerissen und der Nutzer allein gelassen. Unternehmen fürchteten, dass sie nun für jede Art von Hilfe beim Filtern übler Beiträge haftbar gemacht werden, denn sie waren leicht erreichbar und bei ihnen war ja auch monetär etwas zu holen (punitive damages). Es wurden also diejenigen lahm gelegt, die das Know-How und die Mittel zur Hilfe gegen Schund hatten. Die Hilfe des Nutzers zum Filtern unliebsamer Beiträge als Element des Wettbewerbs mit anderen Anbietern wurde eleminiert. Das ganze System entwickelte sich noch mehr in Richtung eines Wildwuchses. Ich habe später einen Artikel eines beteiligten Richters gelesen -den ich in der Eile nicht finde- der im Nachgang seine eigene Entscheidung als Grundfalsch bezeichnete. Der amerikanische Kongress integrierte eine spezielle Klausel in den Communications Decency Act, damit die Wirkungen des Urteils wieder aufgehoben wurden. Ich bin nun gespannt, ob der BGH sich mit Stratton vs. Prodigy auseinandergesetzt hat. Denn die Kriterien aus der Pressemitteilung wann man sich etwas zu eigen macht sind kaum für Abgrenzungen geeignet und schränken das sogenannte crowd sourcing sehr stark ein. Ein gutes Angebot aus Beiträgen vieler zu erstellen ist nicht einfach. Ich frage mich auch, warum nicht einfach die Bilder via Unterlassungsklage aus dem Angebot von chefkoch.de entfernt wurden, ohne auf das zu eigen machen zurückgreifen zu müssen. Das Kriterium der Rechteeinräumung, namentlich das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf erscheint weit hergeholt. Die gesamte Web-site des W3C basiert auf einer solchen Rechteeinräumung. Wie sonst sollte W3C in der Lage sein, die beigetragenen Dokumente auf seinen Web servern zu veröffentlichen? Dort werden sie schliesslich von Dritten heruntergeladen und hoffentlich auch benutzt. Diese Dritten dürfen die Dokumente dann auch in eine eMail on Vierte und Fünfte packen. Dazu müssen entsprechende Rechte eingeräumt werden. Dass das W3C sich nun die vielen Gigabyte von Beiträgen Dritter zu eigen macht halte ich, aber sicherlich auch die Firmen, die diese Dokumente beigetragen haben, schlichtweg für eine abwegige Folgerung. Sorge bereitet auch, dass es nicht für ausreichend erachtet wurde, dass die Nutzer in den AGB ermahnt wurden, nur solche Inhalte hochzuladen, an denen der Nutzer genug Rechte besitzt. Zudem ist wieder erkennbar, dass der BGH, wie oft auch die Instanzgerichte, sich rein an der äusseren Gestaltung einer Web-site orientiert. Als ob eine Web-site eine moderne Zeitung sei. Die strikte Trennung von Daten und äusserer Gestaltung sollte irgendwann Eingang in die Beurteilungen von Web-sites einfliessen. Dabei sollten sich die Kriterien an den Daten orientieren, nicht an deren Layout, wie schon CSS Zen Garden zeigt. Der gleiche Inhalt wird dort ganz verschieden dargestellt. Ein click lohnt sich. Wie man sieht halte ich die Figur des zu eigen machen generell für eine schwere Fehlentwicklung des Rechts, insbesondere, wenn man sie auf das Web anwendet. Denn im Web geht es gerade darum die Wiederverwendbarkeit von Daten zu fördern um eine schnellere Innovation und eine neue Stufe der Kreativität zu erreichen. Freitag, 6. November 2009Stefan Sommer vom Gewinnclub Deutschland
Heute gegen 15 Uhr klingelt das Telefon. Es meldet sich am anderen Ende eine männliche Computerstimme, die mir mitteilt, ich hätte ein Audi Cabriolet im Wert von 25.000 Euro oder einen Geldpreis gewonnen. Man benötige nur noch ein paar Angaben von mir. Um die zu machen soll ich doch bitte im Callcenter unter der Nummer 09003****** anrufen. Die Telefonnummer des Anrufers war unterdrückt, eine Preisangabe für den Anruf im Callcenter erfolgte - trotz Verwendung einer Rufnummer der 0900-Rufnummerngasse - nicht.
Ich habe meine Angaben gemacht - allerdings per Telefax mit diesem Formular an ein völlig anderes "Callcenter". Für 25.000 EUR wäre es sicher nur ein "kleiner" Audi gewesen - die Preisliste dieses Herstellers beginnt bei den Cabrios mit dem A3 bei 25.400 EUR... NACHTRAG (14.12.2009): Die Bundesnetzagentur hat mir per E-Mail mitgeteilt, dass die einem schweizer Unternehmen zugeteilte Rufnummer unter dem 09.11.2009 abgeschaltet und dem Unternehmen untersagt wurde, Anrufe ins Callcenter unter der betreffenden Rufnummer in Rechnung zu stellen.
Geschrieben von Michael Weller
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Tags für diesen Artikel: bnetza; rufnummernmissbrauch
Mittwoch, 4. November 2009„Urheberrecht vs. Wissenschafts- und Informationsfreiheit“: Urheberrechtstagung 2009
Am 03.11.2009 fand in der Göttinger Paulinerkirche die 3. Urheberrechtstagung unter der Tagungsleitung von Prof. Dr. Gerald Spindler und Prof. Dr. Andreas Wiebe statt. In einem engen Zeitkorsett trugen eine Reihe namhafter Referenten ihre Gedanken zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert vor. Leider war mein eigener Zeitplan aufgrund des Fahrplans der Deutschen Bahn AG noch enger, so dass mir eine Teilnahme über den gesamten Tagungszeitraum nicht möglich war.
In den von mir besuchten Vorträgen kristallisierte sich ein Schwerpunkt in der Betrachtung wirtschaftlicher Aspekte des Urheberrechts heraus, obgleich die Überschrift der Veranstaltung durchaus eine andere Akzentuierung zugelassen hätte. So drehten sich die Gedanken alsbald um die Frage der Schaffung eines Leistungsschutzes für Verleger oder die Fiktion einer Einwilligung des Urhebers, der seine Werke in das Internet einstellt, in eine Werknutzung in einer für das Medium üblichen Art und Weise. Ferner rückten Fragen der Möglichkeiten der Verhinderung oder Einführung einer Pflicht einer elektronischen (Zweit-)Verwertung wissenschaftlicher Werke in einem territorial zersplitterten Urheberrecht, das auf die Internationalität des Internets keine Antworten bereit hält, in den Fokus. Auch die Heidelberger Erklärung fand Kritiker. Einen völlig anderen Aspekt beleuchtete Dr. Till Kreutzer. Er referierte über einen von ihm selbst so bezeichneten Entwurf einer Skizze von Regelungsalternativen zum derzeit geltenden deutschen Urheberrecht, den er ausführlich in seiner Dissertation „Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen“ beschreibt. Darin zeigt er unter Ausblendung international-rechtlicher Aspekte Grundzüge für ein neues, die aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten gewandelten Interessen aller Beteiligten berücksichtigendes Urheberrecht auf. Dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, das Urheberrecht neu zu denken. Es ermöglicht, dogmatische Schwierigkeiten bei der Implementierung von Nutzungsformen, die mangels Technologieneutralität des Urheberrechtsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, stimmig in ein neues Urheberrechtssystem aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, die Veranstalter hätten auch einen Vortrag zu aktuell verfügbaren Open Access Modellen und Open Content Lizenzen vorgesehen. Hier hätte beispielsweise erläutert werden können, ob und inwieweit die privatautonom entwickelten Lizenzen – in der Regel Vertragsmodelle – bereits heute zu einer internationalen Standardisierung von Nutzungsrechten – gleich wie komplex die rechtlichen Hintergründe im Einzelnen sind – führen und entgegen einer lediglich die Handlungspflichten umkehrenden gesetzlichen Erlaubnisfiktion Verwender- und Nutzerinteressen abbilden. Auch hätte in die Diskussion eingebracht werden können, welche internetspezifischen Nutzungen vorgenommen werden und ob die diesbezüglichen Lizenzmodelle eine empirische zu belegende Diskussionsgrundlage für ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. Richtliniengebers werden können. Vielleicht gelingt es dennoch, diesen Faden aufzunehmen und in die Diskussion einzubringen, auch wenn die Open Content Lizenzen in diesem Jahr nur am Rande überhaupt berücksichtigt wurden. Montag, 19. Oktober 2009Gerade gelesen...
Gerade lese ich das Plädoyer Hansens für ein Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler in GRUR-Int 2009, 799 - 803, mit dem er auch die Dissertation Marcus Hirschfelders "Anforderungen an eine rechtliche Verankerung des Open Access Prinzips" bespricht. Darin bin ich auf folgende Stelle gestoßen (S. 802, linke Spalte, 2. Absatz):
Noch ein weiteres - sich an sich aufdrängendes - Problemfeld hat Hirschfelder sträflich außer Acht gelassen. Es betrifft die vom Bundesrat stammende Einschränkung des § 38 UrhG-Vorschlages, wonach die Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Fachzeitschriftenbeiträgen durch den Urheber nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgen dürfte. Diese vielfach kritisierte Formatvorgabe ist unsinnig, weil ein Beitrag ohne die Paginierung der Erstveröffentlichung seine Zitierfähigkeit verlieren würde. Irgendwie muss ich dann bislang etwas mit dem Zitiergebot falsch verstanden haben. Ich dachte, dass ein Aufsatz, den ich zunächst in einer Fachzeitschrift und - bislang nach Einholung einer Erlaubnis des Verlages - in einer Open-Access-Publikation wie etwa JurPC veröffentliche, in seiner neuen Erscheinungsform nicht weniger zitierfähig ist, auch wenn der Beitrag durch die Zweitveröffentlichung eine andere Formatierung erhält. Auch war ich bislang der Ansicht, dass ein Website-Zitat durchaus bei Einhaltung der Regeln (vgl. Zosel, JurPC 2009, Web-Dok. 140/2009, Abs. 49 ff., http://www.jurpc.de/aufsatz/20090140.htm, Stand: 19.10.2009 - ebenfalls zunächst klassisch als Aufsatz in einer Festschrift veröffentlicht) möglich ist. Freitag, 2. Oktober 2009Ergebnisse der ersten jurMeta-Skype-Konferenz
Gestern Abend trafen sich einige Teilnehmer des Gesprächskreises Freie Juristische Internetprojekte, um das Thema jurMeta weiter voran zu bringen (siehe hierzu schon meinen LAWgical-Beitrag von gestern).
Das Ergebnis der Skype-Konferenz habe ich ins JuraWiki gestellt, ebenso wie das Protokoll. Wer sich für speziell für die Initiative jurMeta oder allgemein für Freie Juristische Internetprojekte interessiert, sollte sich in unsere IMO-Mailingliste eintragen. Donnerstag, 1. Oktober 2009Skype-Konferenz zu "jurMeta" heute Abend
Beim Gesprächskreis Freie Juristische Internetprojekte vergangene Woche beim EDV-Gerichtstag hatten wir uns darauf verständigt, einen juristischen Metadatenstandard zu entwickeln. Damit wir den Schwung der Konferenz mitnehmen, haben wir gleich einen Skype-Termin vereinbart, und zwar heute Abend um 20:00 Uhr. Wer mitmachen will oder sich sonst für die Initiative interessiert, ist herzlich eingeladen. Alles weitere dazu auf der Seite JurMeta im JuraWiki.
Zur Koordination wollen wir unsere IMO-Mailingliste verwenden. Felix Zimmermann hat darüber eben folgende E-Mail verschickt: Hallo allerseits, Freitag, 25. September 2009EDV-GT: Arbeitskreis "Spracherkennung"
Spracherkennung: Offene Fragen und die Veränderung der Arbeitsprozesse
Moderation: K.-H. Volesky Referenten: Hr. Dr. Gogger (Bayern), Hr. Geiselhart (Hessen), Hr. Prahl (NRW) Die drei Referenten berichten über die unterschiedlichen Stände von Projekten auf dem Gebiet der Spracherkennung. Zunächst berichtet Herr. Dr. Gogger aus Bayern. Beginn des Projektes war hier April 2006, im Februar 2009 wurde die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgelegt. Eine flächendeckende Einführung wurde in Bayern zunächst nicht geplant, stattdessen wurden Teststellungen eingerichtet, einerseits für Richter/Staatsanwälte, andererseits für Schreibkräfte. Verwendet wird hier Dragon NaturallySpeaking. Eine Frage war die Integration der Spracherkennung in die Fachanwendung ForumStar, die sich aber als grundsätzlich möglich erwiesen hat. Anwender in den Teststellungen sind bereits mit einer Vorversion der Spracherkennungssoftware mehrheitlich zufrieden und sehen sich bei der Aufgabenerledigung gut unterstützt. Der wesentliche Vorteil wird in der Möglichkeit gesehen, Texte selbst zu erstellen. Herr Geiselhart berichtet dann aus den in Hessen gemachten Erfahrungen. In den Jahren 2006/2007 wurde hier eine Software zur Spracherkennung für 1000 Anwender eingeführt. Verwendet wird Dragon NaturallySpeaking und Erweiterungen der Firma 4Voice. Hierdurch wurden insbesondere Fachvokabulare und weitere Funktionen ergänzt. Alle Anwender wurden umfangreich geschult. Im Oktober 2007 war ein Nutzungsgrad von 43% (davon 17% Intensivnutzer) zu verzeichnen. Es hat sich gezeigt, dass von den Anwendern der Text eher selbst fertiggestellt wird als ihn durch eine Serviceeinheit schreiben zu lassen. Die Verwendung der Software über einen Terminalserver hat sich wegen der fehlenden Audioübertragung sowie der zu geringen Bandbreite als derzeit nicht möglich erwiesen. Wegen möglicher unbeabsichtigter Verschlechterung des Sprachprofils wird in Hessen unerfahrenen Anwendern empfohlen, das Profil nicht zu speichern und Korrekturen ohne die vorgesehene Korrekturfunktion vorzunehmen. Zuletzt spricht Herr Prahl über die Erfahrungen in NRW. 2003 wurde am LG Detmold ein Projekt zur Spracherkennung gestartet, das in zwei Phasen gegliedert war: zunächst die Einführung des digitalen Diktats, dann die Spracherkennung. Das digitale Diktat wurde flächendeckend eingeführt. Bei der Einführung der Spracherkennung werden - anders als in Hessen - ganze Behörden, nicht lediglich Teststellungen ausgestattet. Derzeit ist man dabei, 650 Arbeitsplätze auszustatten. Schulungen erfolgen durch Multiplikatoren. Eine Schwierigkeit, die sich gezeigt hat, ist die Aufgabenverlagerung der Schreibkräfte hin zur Korrektur diktierter und erkannter Texte. Das LAWgical-Team dankt Christopher Brosch für seinen Bericht. Donnerstag, 24. September 2009EDV-GT: Arbeitskreis "Datenschutz im Unternehmen"
Die Einhaltung von Datenschutzregeln steht häufig anderen Interessen entgegen. Im Spannungsfeld von öffentlichem Interesse, wirtschaftlicher Tätigkeit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist es schwierig, einen angemessenen Interessenausgleich zu finden.
Der Arbeitskreis behandelte im letzten Jahr Techniken der Ausspähung und die Überwachung des Einzelnen durch die öffentliche Gewalt. In diesem Jahr lag der Schwerpunkt auf den Spannungsfeldern des Datenschutzes, die vollkommen unterschiedliche Ausprägungen haben können. So soll das BKA- Gesetz massive präventive Eingriffe erlauben und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung massiv einschränken. Programme, die das Besucherverhalten auf Web- Seiten analysieren, verstoßen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wirtschaftsunternehmen bespitzeln Mitarbeiter oder speichern Krankendaten. Diese Beispiele umreißen bereits ein breites Spannungspotenzial, denen Datenschutzanforderungen ausgesetzt sind. Andreas Wassermann, Redakteur des Hamburger Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“, schilderte Beispiele aus der journalistischen Praxis über Erfahrungen aus dem Umgang mit datenschutzrechtlichen Themen. Er verdeutlichte aus Sicht des Journalisten, wie eine optimale Öffentlichkeitsarbeit unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Mindeststandards aussehen kann und welchen Beeinflussungen Journalisten heutzutage ausgesetzt sind. Christian Goltz, Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden stellte Probleme dar, mit denen sich der Pressesprecher einer Behörde bei der Berichterstattung von Verfahren auseinandersetzen muss. Er zeigte insbesondere an den Beispielen des ehemaligen SPD Abgeordneten Jörg Tauss und der No Angels Sängerin Nadja Benaissa, wie eine Abwägung zwischen hinreichender Transparenz für die Öffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz der Betroffenen auszusehen hat. Im Besonderen wurde auf die Vorschrift des § 4 LPressG eingegangen, die öffentliche Behörden dazu verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese weitgehende Regelung, die Einschränkungen lediglich über deren Absatz 2 zulasse, führe im Einzelfall zu einer „Verdachtsberichterstattung“ mit weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen. Darauf aufbauend wurden im Kern folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Datenschutz im Strafverfahren ist in erster Linie Täterschutz. 2. Ermittlungsverfahren werden in Akten und nicht in der Presse geführt. Zu guter Letzt wurden von Moderator der Veranstaltung, Herrn Dr. Siegfried H. Streitz, einem vereidigten IT- Sachverständigen, die Auswirkungen des am 01.01.2009 in Kraft getretenen BKA- Gesetzes näher beleuchtet. Dabei rückte vor allem die seit April 2009 anhängige Verfassungsbeschwerde in den Blickpunkt, in der sich der freie Fernsehjournalist Christoph Maria Fröhder, ZEIT- Herausgeber Michael Naumann und Gerhart R. Baum, Innenminister a.D. gegen das Gesetz wenden. In diesem Zusammenhang wurde Bezug genommen auf einen Artikel des ZEIT- Herausgebers Michael Naumann, der die Motivation für die Verfassungsbeschwerde insbesondere auf fünf Gründe zurückführt: 1. Die Veränderung der Sicherheitsarchitektur, 2. die Verletzung der Trennung von BKA und Bundesnachrichtendienst, 3. die Erlaubnis zu erheblichen präventiven Eingriffen, 4. den verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme 5. und schließlich die Relativierung der Verschwiegenheitspflichten. Am Ende der Veranstaltung wurden Anregungen aufgenommen, die die thematische Ausrichtung des im Jahr 2010 stattfindenden EDV- Gerichtstages betrafen. In den Kern der Betrachtung rückten dabei die Aspekte, die eine Aufzeichnung von Informationen über die Kommunikation, Bewegung und Mediennutzung jedes einzelnen Bürgers mit sich bringt und die Gefahren, die damit sowohl für die Privatsphäre als auch für eine berufliche Tätigkeit verbunden sind. Als Ausgangspunkt könnte sich dabei das aktuell diskutierte Problem der Vorratsdatenspeicherung anbieten, dass durch Gesetz der CDU/ CSU und SPD am 01. Januar 2008 in Kraft trat. Das LAWgical-Team dankt Rüdiger Weichelt für seinen Bericht EDV-GT: Arbeitskreis "Heimliche Online-Durchsuchung"
Referenten: Prof. Dr. Hartmut Pohl (Hochschule Bonn-Rhein-Sieg), Ulf Buermeyer (Richter am Landgericht Berlin), Moderation: Dr. Wolfgang Tauchert (Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht)
Der Arbeitskreis setzte sich aus sich zwei ergänzenden Vorträgen zusammen. Zunächst erläuterte Prof. Dr. Pohl die technischen Aspekte einer Online-Durchsuchung. Insbesondere ging er auf den Umgang mit Sicherheitslücken ein, die durch die fehlerhafte Programmierung von Software entstehen und trotz aller Bemühungen immer vorhanden sein werden. Sicher ist nur eins: Die heimliche Online-Durchsuchung, unter der Prof. Dr. Pohl die Ausnutzung unveröffentlichter Sicherheitslücken versteht, ist allgegenwärtig und findet unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem statt. Herr Buermeyer vertiefte das Thema, indem er sich der rechtlichen Dimension dieser Problematik widmete. Dabei erklärte er zunächst, warum ein staatlicher Fernzugriff auf informationstechnische Systeme überhaupt nötig ist, was ihn zur Vorstellung des sogenannten „IT-Grundrechts“ führte. Schließlich kritisierte er die konkrete Anwendung desselben im Zuge strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in dieses Grundrecht seien noch nicht abschließend entwickelt und bedürften der weiteren Ausgestaltung. Das LAWgical-Team dankt Sandra Scherner für ihren Bericht
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Kommentare
Fr, 26.02.2010 16:07
selber schuld wenn sich je mand auf so einen schwachs inn einlässt
So, 21.02.2010 21:50
... vielleicht muss man di e Sache differenzierter se hen - lest mal diesen Ratg eber, der zum selbstkritis chen Umgan [...]
Fr, 19.02.2010 11:14
das verdeutlicht wieder di e ambivalenz des technisch en fortschritts: wo mehrwe rt / produktivität für den menschen [...]
Do, 11.02.2010 21:48
Ich habe diesen Artikel ge funden, weil ich ebenfalls überlege, von der Telekom zu Alice zu wechseln. Was mich ersc [...]
Mi, 10.02.2010 12:20
Hallo, im Bereich der Onli ne-Zertifikate tut sich al so etwas. Da der Handel im Internet gewaltig zunimmt , sind sol [...]